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   SG Osnabrück, 01.08.2019 - S 19 U 251/17   

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https://dejure.org/2019,31819
SG Osnabrück, 01.08.2019 - S 19 U 251/17 (https://dejure.org/2019,31819)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 01.08.2019 - S 19 U 251/17 (https://dejure.org/2019,31819)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 01. August 2019 - S 19 U 251/17 (https://dejure.org/2019,31819)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Unfallversicherungsschutz bei erheblich längerer Umfahrung eines Staus

  • versr.de (Kurzinformation)

    Kein Unfallversicherungsschutz bei erheblich längerer Umfahrung eines Staus

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auf dem Arbeitsweg verunglückt - Umfährt ein Arbeitnehmer auf dem Heimweg einen Stau unnötig weit, ist er nicht mehr gesetzlich unfallversichert

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kein Unfallversicherungsschutz bei erheblich längerer Umfahrung eines Staus

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Umfahrung eines Staus: Wann liegt ein Wegeunfall vor?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann liegt bei Umfahrung eines Staus ein Wegeunfall vor?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Unfall bei achtmal längerem Umweg ist nicht versichert

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Unfall bei achtmal längerem Umweg ist nicht versichert

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Unfallversicherungsschutz bei erheblich längerer Umfahrung eines Staus - Bei unnötiger erheblicher Umfahrung liegt kein unmittelbarer Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - unmittelbarer Weg - Umweg - Wahlfreiheit -

    Auszug aus SG Osnabrück, 01.08.2019 - S 19 U 251/17
    Ob ein gewählter längerer Weg noch ein Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Urteil des BSG vom 11.09.2011, Az.: B 2 U 34/00 R, juris Rdnr. 21).

    Je länger und zeitaufwendiger der gewählte alternative Weg daher im Verhältnis zu einem kürzeren und weniger zeitaufwendigeren alternativen Weg ist, um so höhere Anforderungen sind an den Nachweis zu stellen, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg nach oder vom Ort der Tätigkeit noch besteht (Urteil des Bayerischen Landessozialgericht vom 20.09.2018, a.a.O., juris Rdnr. 30; Urteil des BSG vom 11.09.2011, a.a.O., juris Rdnr. 21).

  • LSG Bayern, 20.09.2018 - L 7 U 26/17

    Unfallversicherungsrecht: unversicherter Umweg einer Leistungsberechtigten auf

    Auszug aus SG Osnabrück, 01.08.2019 - S 19 U 251/17
    Eine dem Versicherten uneingeschränkt eingeräumte freie Wahl des Weges mit einer erheblichen Verlängerung des Weges läuft nicht nur der ausdrücklich in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII normierten Voraussetzung des "unmittelbaren" Weges zuwider, sondern erhöht auch das Risiko eines Wegeunfalls unangemessen, was als ein beachtliches Kriterium bei der Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist (vgl. hierzu auch das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20.09.2018, Az.: L 7 U 26/17, juris Rdnr. 27).

    Je länger und zeitaufwendiger der gewählte alternative Weg daher im Verhältnis zu einem kürzeren und weniger zeitaufwendigeren alternativen Weg ist, um so höhere Anforderungen sind an den Nachweis zu stellen, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg nach oder vom Ort der Tätigkeit noch besteht (Urteil des Bayerischen Landessozialgericht vom 20.09.2018, a.a.O., juris Rdnr. 30; Urteil des BSG vom 11.09.2011, a.a.O., juris Rdnr. 21).

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

    Auszug aus SG Osnabrück, 01.08.2019 - S 19 U 251/17
    Die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" müssen für das Gericht im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen (vgl. BSG vom 02.04.2009 - Az.: B 2 U 29/07 R, juris Rdnr. 15 f. m. w. N.).
  • BSG, 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Wegeunfall - sachlicher

    Auszug aus SG Osnabrück, 01.08.2019 - S 19 U 251/17
    Begründet wird dieser Versicherungsschutz damit, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl. BSG vom 09.11.2010, Az.: B 2 U 14/10 R, juris Rdnr. 31 m.w.N.).
  • LSG Hessen, 20.05.2008 - L 3 U 195/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Osnabrück, 01.08.2019 - S 19 U 251/17
    Daher kann bereits ein um ein Drittel verlängerter Weg infolge verkehrsbedingter Zurücklegung eines Umweges einen bedeutenden, versicherungsschädlichen Umweg darstellen (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20.05.2008 - Az.: L 3 U 195/07, juris Rdnr. 19).
  • SG Osnabrück, 16.05.2019 - S 19 U 123/18

    Anerkennung eines Fahrradunfalls als Arbeitsunfalls

    Auszug aus SG Osnabrück, 01.08.2019 - S 19 U 251/17
    Wird der unmittelbare Weg verlassen, um eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, steht auch der Abweg unter Versicherungsschutz (vgl. hierzu Urteil der erkennenden Kammer vom 16.05.2019, Az.: S 19 U 123/18, juris Rdnr. 31 f.).
  • BSG, 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher

    Auszug aus SG Osnabrück, 01.08.2019 - S 19 U 251/17
    Begehrt der Versicherte nämlich allein die von dem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage unmittelbar eine rechtskräftige, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare Feststellung erlangen (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 27.04.2010, Az.: B 2 U 23/09 R).
  • BSG, 19.10.1982 - 2 RU 52/81
    Auszug aus SG Osnabrück, 01.08.2019 - S 19 U 251/17
    In Betracht kommt, dass sich Versicherte aus betriebsbedingten Gründen fortbewegen, etwa um einen Gegenstand zu holen, den sie für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen (Urteil des BSG vom 19.10.1982, Az.: 2 RU 52/81, juris Rdnr. 17 f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2002 - L 6 U 371/01
    Auszug aus SG Osnabrück, 01.08.2019 - S 19 U 251/17
    Es liegt auch keine Vergleichbarkeit zu Fällen vor, in denen ein Versicherter irrtümlich einen nicht nur unbedeutend längeren Weg fährt, weil er sich verfahren hat (vgl. hierzu Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.12.2002 - Az.: L 6 U 371/01).
  • BSG, 31.08.2017 - B 2 U 1/16 R

    Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungUnterbrechung

    Auszug aus SG Osnabrück, 01.08.2019 - S 19 U 251/17
    Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung auf dem unmittelbaren Weg noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (hier Wohnort des Klägers) dient, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. zuletzt Urteil vom 31.08.2017, Az.: B 2 U 1/16 R, juris Rdnrn. 12 und 19).
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