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SG Potsdam, 10.02.2016 - S 35 KR 30/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 28p Abs 1 SGB 4
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R
Sozialversicherung - beitragsrechtliche Behandlung von steuerfreien Zuschlägen …
Auszug aus SG Potsdam, 10.02.2016 - S 35 KR 30/11
Hierfür zwingen die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Entstehungsprinzip zur Einhaltung eines bestimmten, vom BSG in dem Urteil vom 07.05.2014(Az.: B 12 R 18/11 R) aufgestellten Prüfungsprogramms.Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 (Az.: B 12 R 18/11 R) zutreffend ausgeführt, dass im Beitragsrecht der Sozialversicherung trotz seiner Bindungen an einkommensteuerrechtliche Sachverhalte durchaus auch vom Steuerrecht abweichende Grundsätze gelten können.
- BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 97/05
Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit
Auszug aus SG Potsdam, 10.02.2016 - S 35 KR 30/11
Zwar hat ein Arbeitgeber für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen von Gesetzes wegen keine zusätzlichen finanziellen Leistungen zu gewähren (so BAG Urteil vom 11.1.2006 - 5 AZR 97/05 - AP Nr. 2 zu § 11 ArbZG), jedoch wurde vorliegend arbeitsvertraglich von der Möglichkeit einer zusätzlichen Leistungsgewährung Gebrauch gemacht. - BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 180/02
Nachtarbeitszuschlag
Auszug aus SG Potsdam, 10.02.2016 - S 35 KR 30/11
Dieser arbeitsrechtliche Zuschlag für Nachtarbeit beträgt in der Praxis - bei einer in Deutschland anzutreffenden Spanne zwischen 10 % und 40 % - durchschnittlich 25 % (vgl. BAG Urteil vom 27.5.2003 - 9 AZR 180/02 - AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG, Juris RdNr. 25). - BFH, 17.06.2010 - VI R 50/09
Steuerfreiheit gemäß § 3b EStG trotz Vereinbarung eines durchschnittlichen …
Auszug aus SG Potsdam, 10.02.2016 - S 35 KR 30/11
Mit Urteil vom 17.6.2010 (Az.: VI R 50/09) hat der Bundesfinanzhof zwar entschieden, dass die Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde der Steuerbefreiung nach § 3b EStG nicht entgegensteht und dass der "laufende Arbeitslohn" der Höhe nach schwanken darf, ohne dass dies der Anwendung von § 3b Abs. 2 S 1 EStG entgegensteht; allerdings dürfen auch danach die - neben dem Grundlohn (d.h. dem laufenden Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der "für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit" für den jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum zusteht) zu leistenden - Zuschläge nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung sein und müssen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden.