Rechtsprechung
SG Speyer, 23.04.2013 - S 15 R 189/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 14 Abs 1 SGB 4, § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 4, § 17 Abs 1 S 2 SGB 4, § 1 ArEV, § 1 Abs 1 Nr 1 SvEV
Sozialversicherungspflicht - Steuerfreiheit - Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Urlaubsabgeltung - Beitragsnachforderung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen in der Sozialversicherung i.R.d. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsabgeltung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 14.01.2009 - 5 AZR 89/08
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Auszug aus SG Speyer, 23.04.2013 - S 15 R 189/10
Zudem führte die Klägerin aus, dass nach einem Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 14.01.2009 (Az.: 5 AZR 89/08) diese Zuschläge auch im Krankheitsfall nicht beitragspflichtig seien.Dieses hat in seinem Urteil vom 14.01.2009 (Az.: 5 AZR 89/08) entschieden, dass die Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Feiertagsarbeit die entsprechenden Zuschläge mit einschließe, wobei dies auch für Sonntagszuschläge gelte.
- BFH, 27.05.2009 - VI B 69/08
Keine Diskriminierung von Frauen durch Steuerbefreiungsvorschrift des § 3b EStG
Auszug aus SG Speyer, 23.04.2013 - S 15 R 189/10
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3b Abs. 1 EStG und der ständigen Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs sind Zuschläge dieser Art jedoch nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 02.03.2005, Az.: IX B 166/03; BFH, Beschluss vom 27.05.2009, Az.: VI B 69/08, Rn. 3 nach juris; FG Hamburg…, Urteil vom 02.02.2011, Az.: 6 K 151/10, Rn. 24 nach juris). - BFH, 02.03.2005 - IX B 166/03
Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Auszug aus SG Speyer, 23.04.2013 - S 15 R 189/10
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3b Abs. 1 EStG und der ständigen Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs sind Zuschläge dieser Art jedoch nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 02.03.2005, Az.: IX B 166/03; BFH…, Beschluss vom 27.05.2009, Az.: VI B 69/08, Rn. 3 nach juris; FG Hamburg…, Urteil vom 02.02.2011, Az.: 6 K 151/10, Rn. 24 nach juris). - FG Hamburg, 02.02.2011 - 6 K 151/10
Einkommensteuer: Keine Steuerfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich nicht …
Auszug aus SG Speyer, 23.04.2013 - S 15 R 189/10
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3b Abs. 1 EStG und der ständigen Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs sind Zuschläge dieser Art jedoch nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 02.03.2005, Az.: IX B 166/03; BFH…, Beschluss vom 27.05.2009, Az.: VI B 69/08, Rn. 3 nach juris; FG Hamburg, Urteil vom 02.02.2011, Az.: 6 K 151/10, Rn. 24 nach juris).
- LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2022 - L 6 BA 33/21 Die Rechtsauffassung werde außerdem durch das Urteil des BSG vom 21.04.1988 ( 7 RAr 71/86) und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 23.04.2013 (S 15 R 189/10) bestätigt.