Rechtsprechung
SG Stade, 02.04.2015 - S 29 KR 6/15 ER |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Einstandspflicht einer gesetzlichen Krankenversicherung für stationär durchzuführende Chemoperfusionen unter Hyperthermiebedingungen und für weitere Schritte einer Tumorbehandlung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einstandspflicht einer gesetzlichen Krankenversicherung für stationär durchzuführende Chemoperfusionen unter Hyperthermiebedingungen und für weitere Schritte einer Tumorbehandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)
Chemoperfusion unter Hyperthermiebedingungen - inoperables Abdominal-Lymphom, einem Marginalzonenlymphom zuzuordnen und ein Tumor in der rechten Parotis
Verfahrensgang
- SG Stade, 02.04.2015 - S 29 KR 6/15 ER
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2015 - L 4 KR 139/15
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2015 - L 4 KR 243/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 2/08 R
Krankenversicherung - sachleistungsersetzende Kostenerstattung nach …
Auszug aus SG Stade, 02.04.2015 - S 29 KR 6/15
Aus der Notwendigkeit des Ursachsenzusammenhangs zwischen Ablehnung der Leistung und Selbstbeschaffung als Voraussetzung für den ausnahmsweisen Anspruch auf Kostenerstattung folgt vor allem, dass sich der Versicherte nicht - unabhängig davon, wie die Entscheidung der Krankenkasse ausfällt - von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung bei einem nicht zugelassenen Leistungserbringer und/oder im Wege einer nicht anerkannten Behandlungsmethode festgelegt haben darf (vgl. zum Ganzen BSG-Urteil vom 16. Dezember 2008, Az. B 1 KR 2/08 R; Hauck in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Band 1, § 13 SGB V Rdn 233 ff). - BVerfG, 19.03.2009 - 1 BvR 316/09
Verletzung des Verbots willkürlicher Gerichtsentscheidungen - ungerechtfertigte …
Auszug aus SG Stade, 02.04.2015 - S 29 KR 6/15
12 Weniger strenge Anforderungen sind im Hinblick auf die Beschränkung auf vertragsärztliche Behandlungsangebote und im Hinblick auf die jederzeitige Einhaltung des Beschaffungsweges zu stellen, wenn - wie hier - der Anwendungsbereich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer grundrechtsorientierten Erweiterung des Leistungskatalogs betroffen ist, zwischenzeitlich aufgenommen in § 2 Abs. 1a SGB V: In Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig zum Tode führenden Erkrankung, hier im Falle der Antragstellerin gegeben mit dem als inoperabel angesehenen Abdominal-Lymphom, ist eine solche Auslegung der maßgeblichen Vorschriften geboten, weil dem Grundrecht auf Leben nicht nur Verfassungsrang, sondern die höchste Wertigkeit innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2009, Az. 1 BvR 316/09). - BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
"Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung …
Auszug aus SG Stade, 02.04.2015 - S 29 KR 6/15
Fehlt eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses oder greift eine Ausschlussregelung, so ist es gemäß dem Beschluss des BVerfG vom 6. Dezember 2005, Az. 1 BvR 347/98, unter folgenden Voraussetzungen möglich, dass die Krankenversicherung Kosten für eine noch nicht anerkannte neue Behandlungsmethode, hier für die Chemoperfusionen unter Hyperthermiebedingungen usw., zu übernehmen hat: 1. Es muss eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vorliegen.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2015 - L 4 KR 243/15 Mit Beschluss vom 16. Juni 2015 (L 4 KR 139/15 B ER) hat der erkennende Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Stade vom 2. April 2015 (S 29 KR 6/15 ER) zurückgewiesen, weil die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund für die von ihr als onkologische Patientin begehrte Gewährung einer außervertraglichen Therapie im Wege einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft gemacht hat.