Rechtsprechung
SG Stade, 23.12.2008 - S 8 AS 731/08 ER |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 86b Abs. 2 SGG; § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II; § 7 Abs. 3a SGB II
Maßstäbe für das Vorliegen einer Bedarfgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässsigkeitsvoraussetzungen für den Erlass einer einstweilige Anordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG); Vornahme einer Folgenabwägung oder einer summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache durch das Gericht i.R.d. vorläufigen ...
- Wolters Kluwer
Maßstäbe für das Vorliegen einer Bedarfgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
- kanzleibeier.de
§ 7 SGB II
Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - Folgenabwägung bei fehlendem Krankenversicherungsschutz und Schwangerschaft der Antragsstellerin
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93
Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten …
Auszug aus SG Stade, 23.12.2008 - S 8 AS 731/08
Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach den Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE 87, 234) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 98, 195) vor, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. - BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87
Einkommensanrechnung
Auszug aus SG Stade, 23.12.2008 - S 8 AS 731/08
Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach den Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE 87, 234) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 98, 195) vor, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. - LSG Niedersachsen-Bremen, 06.07.2005 - L 8 AS 137/05
Auszug aus SG Stade, 23.12.2008 - S 8 AS 731/08
Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls sind alle Anhaltspunkte einzeln und jeweils in ihrem Zusammenwirken zu bewerten und zu gewichten (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Juli 2005, L 8 AS 137/05 ER).