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   SG Stralsund, 10.08.2012 - S 3 KR 181/11   

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SG Stralsund, 10.08.2012 - S 3 KR 181/11 (https://dejure.org/2012,22126)
SG Stralsund, Entscheidung vom 10.08.2012 - S 3 KR 181/11 (https://dejure.org/2012,22126)
SG Stralsund, Entscheidung vom 10. August 2012 - S 3 KR 181/11 (https://dejure.org/2012,22126)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Krankenhaus - Aufwandspauschale für die

    Auszug aus SG Stralsund, 10.08.2012 - S 3 KR 181/11
    Eine unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Juni 2010 (Az.: B 1 KR 1/10 R) erfolgte Rückforderung der zuvor durch die Krankenkasse vorbehaltlos gezahlten Aufwandspauschale im Sinne des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V ist in der Regel nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar.

    Während die Beklagte zunächst in allen Fällen unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. Juni 2010 (Az.: B 1 KR 1/10 R) ein Fehlverhalten der Klägerin geltend gemacht hatte, welches zu einer nutzlosen MDK-Prüfung und zu einem Entfallen ihrer Zahlungsverpflichtung geführt habe, widersprach die Klägerin unter Hinweis auf die vorbehaltlose Zahlung sowie darauf, dass kein Fall der Fehlkodierung vorgelegen habe, einer ggf. angedachten Verrechnung.

    In sämtlichen Fällen sei eine Zahlung der Aufwandspauschale vor Veröffentlichung der Gründe der Entscheidung des BSG in dem Verfahren B 1 KR 1/10 R erfolgt.

    In den vorliegenden Fällen ist aber bereits zweifelhaft, ob hier die Voraussetzungen des vom BSG in dem Urteil vom 22. Juni 2010 (Az.: B 1 KR 1/10 R) ausnahmsweise angenommenen Entfallens der Verpflichtung zur Zahlung einer Aufwandspauschale im Sinne des § 275 Abs. 1c SGB V tatsächlich vorgelegen haben.

    Dies setzt nämlich voraus, dass positiv feststeht, dass das Krankenhaus tatsächlich eine von ihm zu verantwortende Falschkodierung vorgenommen hat (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010, a.a.O., Rn. 26).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu die Nachweise in der Anmerkung von Freudenberg zu dem Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 - Az.: B 3 KR 12/08 R - in jurisPR-SozR 1/2011, Anm. 5 C.) verpflichten nämlich die Vertragsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen in partnerschaftlicher Weise zu gegenseitiger Rücksichtnahme nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und kann diese Sonderrechtsbeziehung auch wechselseitig bestehende Ansprüche begrenzen (vgl. das bereits vorher zitierte Urteil des BSG vom 22. Juni 2010, a.a.O., Rn. 20 sowie BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Az.: B 3 KR 12/08 R = SozR 4-2500 § 109 Nr. 20 - Rn. 12 ff m.w.N. zu einem möglichen Ausschluss einer nachträglichen Erhöhung einer zunächst fehlerhaft zu niedrig erstellten Abrechnung gegenüber der Krankenkasse sowie BSG, Urteil vom 8. September 2009 - Az.: B 1 KR 8/09 R = SozR 4-2500 § 69 Nr. 7 - Rn. 24 zur betragsmäßigen Begrenzung von Ansprüche einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus aus Anlass der Rückzahlung zu viel gezahlter Vergütung; vgl. auch das bereits zitierte Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 14/11 R - Rn. 28 zu den unter dem Stichwort - Prinzip der Waffengleichheit - bestehenden zeitlichen Grenzen für die nachträgliche Abrechnungskorrektur, weil die Beteiligten auf den zügigen Abschluss der Leistungsabrechnung vertrauen können müssen, Urteile jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 21/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütung - Arzneimittelversuch -

    Auszug aus SG Stralsund, 10.08.2012 - S 3 KR 181/11
    Dieses aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitete Rechtsinstitut setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses, welches hier vorliegt, Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (vgl. insoweit z.B. BSG, Urteil vom 22. Juli 2004 - Az.: B 3 KR 21/03 R = SozR 4-2500 § 137c Nr. 2 - Rn. 15 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG besteht jedoch trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 51 SGB I grundsätzlich auch die Möglichkeit, einer öffentlich-rechtlichen Forderung im Wege der Aufrechnung, auf die §§ 387 ff BGB entsprechend anzuwenden sind, entgegenzutreten (BSG Urteil vom 22. Juli 2004 - Az.: B 3 KR 21/03 R = SozR 4-2500 § 137c Nr. 2 - Rn. 14 m.w.N., zitiert nach juris).

    Zwar können danach Leistungen zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit, die in Wirklichkeit nicht besteht, grundsätzlich zurückgefordert werden (BSG, Urteil vom 22. Juli 2004, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.).

  • BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 14/11 R

    (Krankenversicherung - Krankenhaus - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

    Auszug aus SG Stralsund, 10.08.2012 - S 3 KR 181/11
    Denn von der Klägerin wird in jedem Einzelfall bestritten, dass die von der Beklagten auf der sog. dritten Ebene (ausführlich zu den drei Ebenen der Prüfungen der Krankenhausrechnungen durch die Krankenkassen zuletzt BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - Az.: B 3 KR 14/11 R - Rn. 18 ff m.w.N., zitiert nach juris) eingeleiteten Einzelfallprüfungen, welche jeweils zu einem Aufwand des Krankenhauses geführt haben (vgl. zu diesem Erfordernis zuletzt BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - Az.: B 3 KR 12/11 R - Rn. 14 m.w.N., zitiert nach juris), nachweislich auf einem Fehlverhalten bzw. Fehlkodierung beruhen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu die Nachweise in der Anmerkung von Freudenberg zu dem Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 - Az.: B 3 KR 12/08 R - in jurisPR-SozR 1/2011, Anm. 5 C.) verpflichten nämlich die Vertragsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen in partnerschaftlicher Weise zu gegenseitiger Rücksichtnahme nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und kann diese Sonderrechtsbeziehung auch wechselseitig bestehende Ansprüche begrenzen (vgl. das bereits vorher zitierte Urteil des BSG vom 22. Juni 2010, a.a.O., Rn. 20 sowie BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Az.: B 3 KR 12/08 R = SozR 4-2500 § 109 Nr. 20 - Rn. 12 ff m.w.N. zu einem möglichen Ausschluss einer nachträglichen Erhöhung einer zunächst fehlerhaft zu niedrig erstellten Abrechnung gegenüber der Krankenkasse sowie BSG, Urteil vom 8. September 2009 - Az.: B 1 KR 8/09 R = SozR 4-2500 § 69 Nr. 7 - Rn. 24 zur betragsmäßigen Begrenzung von Ansprüche einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus aus Anlass der Rückzahlung zu viel gezahlter Vergütung; vgl. auch das bereits zitierte Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 14/11 R - Rn. 28 zu den unter dem Stichwort - Prinzip der Waffengleichheit - bestehenden zeitlichen Grenzen für die nachträgliche Abrechnungskorrektur, weil die Beteiligten auf den zügigen Abschluss der Leistungsabrechnung vertrauen können müssen, Urteile jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 8/09 R

    Anspruch einer Krankenkasse auf Verzugszinsen für verspätet zurückgezahlte

    Auszug aus SG Stralsund, 10.08.2012 - S 3 KR 181/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu die Nachweise in der Anmerkung von Freudenberg zu dem Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 - Az.: B 3 KR 12/08 R - in jurisPR-SozR 1/2011, Anm. 5 C.) verpflichten nämlich die Vertragsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen in partnerschaftlicher Weise zu gegenseitiger Rücksichtnahme nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und kann diese Sonderrechtsbeziehung auch wechselseitig bestehende Ansprüche begrenzen (vgl. das bereits vorher zitierte Urteil des BSG vom 22. Juni 2010, a.a.O., Rn. 20 sowie BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Az.: B 3 KR 12/08 R = SozR 4-2500 § 109 Nr. 20 - Rn. 12 ff m.w.N. zu einem möglichen Ausschluss einer nachträglichen Erhöhung einer zunächst fehlerhaft zu niedrig erstellten Abrechnung gegenüber der Krankenkasse sowie BSG, Urteil vom 8. September 2009 - Az.: B 1 KR 8/09 R = SozR 4-2500 § 69 Nr. 7 - Rn. 24 zur betragsmäßigen Begrenzung von Ansprüche einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus aus Anlass der Rückzahlung zu viel gezahlter Vergütung; vgl. auch das bereits zitierte Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 14/11 R - Rn. 28 zu den unter dem Stichwort - Prinzip der Waffengleichheit - bestehenden zeitlichen Grenzen für die nachträgliche Abrechnungskorrektur, weil die Beteiligten auf den zügigen Abschluss der Leistungsabrechnung vertrauen können müssen, Urteile jeweils zitiert nach juris).
  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 12/08 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse

    Auszug aus SG Stralsund, 10.08.2012 - S 3 KR 181/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu die Nachweise in der Anmerkung von Freudenberg zu dem Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 - Az.: B 3 KR 12/08 R - in jurisPR-SozR 1/2011, Anm. 5 C.) verpflichten nämlich die Vertragsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen in partnerschaftlicher Weise zu gegenseitiger Rücksichtnahme nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und kann diese Sonderrechtsbeziehung auch wechselseitig bestehende Ansprüche begrenzen (vgl. das bereits vorher zitierte Urteil des BSG vom 22. Juni 2010, a.a.O., Rn. 20 sowie BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Az.: B 3 KR 12/08 R = SozR 4-2500 § 109 Nr. 20 - Rn. 12 ff m.w.N. zu einem möglichen Ausschluss einer nachträglichen Erhöhung einer zunächst fehlerhaft zu niedrig erstellten Abrechnung gegenüber der Krankenkasse sowie BSG, Urteil vom 8. September 2009 - Az.: B 1 KR 8/09 R = SozR 4-2500 § 69 Nr. 7 - Rn. 24 zur betragsmäßigen Begrenzung von Ansprüche einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus aus Anlass der Rückzahlung zu viel gezahlter Vergütung; vgl. auch das bereits zitierte Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 14/11 R - Rn. 28 zu den unter dem Stichwort - Prinzip der Waffengleichheit - bestehenden zeitlichen Grenzen für die nachträgliche Abrechnungskorrektur, weil die Beteiligten auf den zügigen Abschluss der Leistungsabrechnung vertrauen können müssen, Urteile jeweils zitiert nach juris).
  • BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 12/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

    Auszug aus SG Stralsund, 10.08.2012 - S 3 KR 181/11
    Denn von der Klägerin wird in jedem Einzelfall bestritten, dass die von der Beklagten auf der sog. dritten Ebene (ausführlich zu den drei Ebenen der Prüfungen der Krankenhausrechnungen durch die Krankenkassen zuletzt BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - Az.: B 3 KR 14/11 R - Rn. 18 ff m.w.N., zitiert nach juris) eingeleiteten Einzelfallprüfungen, welche jeweils zu einem Aufwand des Krankenhauses geführt haben (vgl. zu diesem Erfordernis zuletzt BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - Az.: B 3 KR 12/11 R - Rn. 14 m.w.N., zitiert nach juris), nachweislich auf einem Fehlverhalten bzw. Fehlkodierung beruhen.
  • SG Kassel, 04.05.2016 - S 12 KR 72/16

    Krankenversicherung, Leistungserbringungsrecht, Krankenhausbehandlung

    Zudem verweisen wir auf die bereits durch Sozialgerichte bestätigte Rechtsauffassung, dass eine einmal vorbehaltslos gezahlte Aufwandspauschale aus Gründen Treu und Glaubens analog § 242 BGB nicht zurückverlangt werden kann (so insbesondere: SG Stralsund, Urteil vom 10.08.2012 - S 3 KR 181/11, juris Leitsatz):.
  • SG Kassel, 24.01.2018 - S 12 KR 252/17

    Krankenversicherung, Leistungserbringungsrecht, Krankenhausbehandlung

    Das SG Stralsund (Urteil vom 10. August 2012, S 3 KR 181/11, mwN.) verweist nach Auffassung der erkennenden Kammer dabei zu Recht bereits 2012 folgerichtig daraufhin, dass die Vertragsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen diese in partnerschaftlicher Weise zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichten, wobei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben diese Sonderrechtsbeziehung auch wechselseitig bestehende Ansprüche begrenzen kann.
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