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   SG Stralsund, 10.08.2012 - S 3 KR 78/10   

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SG Stralsund, 10.08.2012 - S 3 KR 78/10 (https://dejure.org/2012,22780)
SG Stralsund, Entscheidung vom 10.08.2012 - S 3 KR 78/10 (https://dejure.org/2012,22780)
SG Stralsund, Entscheidung vom 10. August 2012 - S 3 KR 78/10 (https://dejure.org/2012,22780)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 01.09.2005 - B 3 KR 19/04 R

    Krankenversicherung - Behinderter in einer Einrichtung der Behindertenhilfe hat

    Auszug aus SG Stralsund, 10.08.2012 - S 3 KR 78/10
    Soweit der Beigeladene zu 1. unter Hinweis auf das bewohnte Einzelzimmer, die Tätigkeit in der Werkstatt für Behinderte, die unter Anleitung erfolgende Zubereitung des Essens meint, dass die Klägerin einen eigenen Haushalt bewohnen würde, verkennt er, dass der Klägerin - wie die durch das Amtsgericht angeordnete Betreuung, aber auch die aus dem Heimvertrag und die vorgenannte Leistungs- und Prüfungsvereinbarung hinreichend deutlich belegen - ganz offensichtlich keine eigenständige und eigenverantwortliche Wirtschaftsführung möglich ist (zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom 1. September 2005 - Az.: B 3 KR 19/04 R = SozR 4-2500 § 37 Nr. 5 - Rn. 19ff).

    Für den Fall, dass die Einrichtung aufgrund ihrer Ausrichtung zur Zurverfügungstellung qualifizierter medizinischer Behandlungspflege nicht in der Lage ist, wäre im Übrigen zu prüfen, ob ggf. ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Kosten eines ambulanten Pflegedienstes im Rahmen der Komplexleistung "Eingliederungshilfe" besteht (zu letzterem BSG, Urteil vom 1. September 2005 - Az. B 3 KR 19/04 R = SozR 4-2500 § 37 Nr. 5, Rn. 22, zitiert nach juris).

    Im Anschluss an das bereits oben erwähnte Urteil des BSG vom 1. September 2005 (Az.: B 3 KR 19/04 R) wird insoweit vertreten, dass die pauschale Abgeltung der Pflegeleistungen nach § 43a SGB XI nicht dem Anspruch eines krankenversicherten Pflegebedürftigen auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V entgegenstehen würde, soweit die sonstigen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt seien (BSG, a.a.O., Rn. 17).

  • LSG Hamburg, 12.11.2009 - L 1 B 202/09

    Krankenversicherung - Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei Unterbringung in

    Auszug aus SG Stralsund, 10.08.2012 - S 3 KR 78/10
    Zwischen den Beteiligten ist streitig und in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, ob stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 55 Satz 1 SGB XII, 43a Satz 1 SGB XI - zu denen ganz offensichtlich auch das von der Klägerin bewohnte Geschützte Wohnheim zählt - unter das Tatbestandsmerkmal "betreute Wohnformen" subsumiert werden können oder als oder als nicht explizit genannter, weiterer möglicher Ort der Leistungserbringung angesehen werden können (grundsätzlich zustimmend z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2010 - Az.: L 9 KR 23/10 B ER - NZS 2010, Seite 563 - 567; ebenso z.B. LSG Hamburg, Beschluss vom 12. November 2009 - L 1 B 202/09 ER KR; ablehnend z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. April 2009 - L 8 SO 1/07; ausführlich hierzu Dr. Weber, Häusliche Krankenpflege nach SGB V in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe, NZS 2011, Seite 650 - 655; vgl. auch die ausführliche Darstellung bei Padé in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 37 Rn. 32ff ).

    Zwar wird die Auffassung vertreten, dass Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nicht Gegenstand der Eingliederungshilfe seien, sondern in den Bereich der Krankenversicherung fallen würden (so z.B. Dr. Weber, Häusliche Krankenpflege nach dem SGB V in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe, NZS 2011, S. 650 - 655, S. 653; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. November 2011 - Az.: L 10KR 32/11 B ER, Rn. 35, LSG Hamburg, Beschluss vom 12. November 2009 - Az.: L 1 B 202/09 ER KR, Rn.21, 23; jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Bindung des Sozialhilfeträgers an die

    Auszug aus SG Stralsund, 10.08.2012 - S 3 KR 78/10
    Die entgegenstehende Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Sozialhilfe regelmäßig nicht durch einen Dauerverwaltungsakt bewilligt werde, kommt jedenfalls - wie das Bundessozialgericht mehrfach entschieden hat - für Leistungszeiträume nach dem Inkrafttreten des SGB XII ab dem 1. Januar 2005 keine Bedeutung mehr zu (stRspr., vgl. z.B. zuletzt Urteil vom 2. Februar 2012 - Az.: B 8 SO 5/10 R - Leitsatz 1: Sozialhilfegewährung im Heim geschieht regelmäßig durch Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und Rn. 13, 21, 22 m.w.N., zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.07.2008 - L 9 KR 1211/05

    Kostenerstattung; häusliche Krankenpflege; tägliches Richten und Verabreichen von

    Auszug aus SG Stralsund, 10.08.2012 - S 3 KR 78/10
    Bei einem Antrag auf Kostenfreistellung handelt es sich ebenso wie bei einem Antrag auf Kostenerstattung um eine Leistungsklage, die beziffert werden muss (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 2. Juli 2008 - Az: L 9 KR 1211/05 - Rn. 20; zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - L 9 KR 23/10

    Häusliche Krankenpflege; Medikamenten- und Insulingabe; Unterbringung in einer

    Auszug aus SG Stralsund, 10.08.2012 - S 3 KR 78/10
    Zwischen den Beteiligten ist streitig und in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, ob stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 55 Satz 1 SGB XII, 43a Satz 1 SGB XI - zu denen ganz offensichtlich auch das von der Klägerin bewohnte Geschützte Wohnheim zählt - unter das Tatbestandsmerkmal "betreute Wohnformen" subsumiert werden können oder als oder als nicht explizit genannter, weiterer möglicher Ort der Leistungserbringung angesehen werden können (grundsätzlich zustimmend z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2010 - Az.: L 9 KR 23/10 B ER - NZS 2010, Seite 563 - 567; ebenso z.B. LSG Hamburg, Beschluss vom 12. November 2009 - L 1 B 202/09 ER KR; ablehnend z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. April 2009 - L 8 SO 1/07; ausführlich hierzu Dr. Weber, Häusliche Krankenpflege nach SGB V in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe, NZS 2011, Seite 650 - 655; vgl. auch die ausführliche Darstellung bei Padé in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 37 Rn. 32ff ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2009 - L 8 SO 1/07
    Auszug aus SG Stralsund, 10.08.2012 - S 3 KR 78/10
    Zwischen den Beteiligten ist streitig und in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, ob stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 55 Satz 1 SGB XII, 43a Satz 1 SGB XI - zu denen ganz offensichtlich auch das von der Klägerin bewohnte Geschützte Wohnheim zählt - unter das Tatbestandsmerkmal "betreute Wohnformen" subsumiert werden können oder als oder als nicht explizit genannter, weiterer möglicher Ort der Leistungserbringung angesehen werden können (grundsätzlich zustimmend z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2010 - Az.: L 9 KR 23/10 B ER - NZS 2010, Seite 563 - 567; ebenso z.B. LSG Hamburg, Beschluss vom 12. November 2009 - L 1 B 202/09 ER KR; ablehnend z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. April 2009 - L 8 SO 1/07; ausführlich hierzu Dr. Weber, Häusliche Krankenpflege nach SGB V in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe, NZS 2011, Seite 650 - 655; vgl. auch die ausführliche Darstellung bei Padé in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 37 Rn. 32ff ).
  • LSG Hessen, 19.12.2013 - L 8 KR 411/12
    Aus der Aufeinanderbezogenheit der Normen des § 43a SGB XI sowie des § 55 SGB XII hat insbesondere das Sozialgericht Stralsund in seinem Urteil vom 10. August 2012 (S 3 KR 78/10, Juris, Rz. 39 ff.) hergeleitet, durch diese werde der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe für die in den stationären Einrichtungen erbrachten Pflegeleistungen durchbrochen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2013 - L 1 KR 361/13
    Ob ein (vorrangiger) Anspruch nach § 55 SGB XII gegen den Sozialhilfeträger besteht, (so SG Stralsund, Urteil vom 10. August 2012 - S 3 KR 78/10; Beschluss vom 5. September 2012 - S 3 KR 39/12, SG Frankfurt/Oder, Urteil vom 11. Dezember 2012 - S 27 KR 187/10), der dann ggf. im Hauptsacheverfahren beizuladen wäre, kann hier dahinstehen.
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