Rechtsprechung
   SG Stralsund, 19.11.2007 - S 6 ER 209/07 AS   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,52818
SG Stralsund, 19.11.2007 - S 6 ER 209/07 AS (https://dejure.org/2007,52818)
SG Stralsund, Entscheidung vom 19.11.2007 - S 6 ER 209/07 AS (https://dejure.org/2007,52818)
SG Stralsund, Entscheidung vom 19. November 2007 - S 6 ER 209/07 AS (https://dejure.org/2007,52818)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,52818) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • meinrechtsportal.de

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Sanktionsbescheid wegen Arbeitsaufgabe, Bestimmtheit

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2007 - L 28 B 1231/07

    Aufschiebende Wirkung; Sanktionsbescheid; Verfügungssatz; Bestimmtheit

    Auszug aus SG Stralsund, 19.11.2007 - S 6 ER 209/07
    Zur Begründung nimmt er insoweit Bezug auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 7. August 2007 (Az.: L 28 B 1231/07 AS ER).

    Soweit der Ast. hier unter Hinweis auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 7. August 2007, Az. L 28 B 1231/07 AS ER die Bestimmtheit des Sanktionsbescheids bemängelt, teilt die Kammer die Auffassung nicht.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Stralsund, 19.11.2007 - S 6 ER 209/07
    Denn der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht (so BVerfG Beschluss vom 12. Mai 2005 - Az. 1 BvR 569/05 - unter Hinweis auf das im Sozialhilferecht anerkannte "Gegenwärtigkeitsprinzip") Allerdings ist hier zusätzlich zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen das Existenzminimum nicht vollständig entzogen wird, weil nach § 31 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m Abs. 3 Satz 3 SGB II neben den Leistungen für Unterkunft und Heizung in dem Absenkungszeitraum auch in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen durch den Grundsicherungsträger zu erbringen sind, und dass die Absenkung auf drei Monate begrenzt ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht