Rechtsprechung
SG Stralsund, 25.11.2011 - S 3 KR 104/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 275 Abs 1c S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 275 Abs 1c S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 275 Abs 1c S 3 SGB 5 vom 17.03.2009
Krankenversicherung - Krankenhaus - Aufwandspauschale für die Überprüfung der Abrechnung durch den MDK - Berücksichtigung von Veränderungen des ursprünglich vom Krankenhaus mit der Endabrechnung geltend gemachten Vergütungsanspruches - Investitionszuschlag - ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 03.05.2011 - VI ZR 61/10
Forderungsübergang auf die gesetzliche Krankenkasse: Aufwendungen für den …
Auszug aus SG Stralsund, 25.11.2011 - S 3 KR 104/09
Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass auch der Investitionszuschlag untrennbarer Teil der Gesamtvergütung der Krankenhausbehandlung ist (ebenso im Ergebnis BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 - Az.: VI ZR 61/10, hierzu ausführlich die Anm. von Lang in jurisPR-VerkR 17/2011). - BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 24/07 R
Krankenversicherung - Überprüfung der Notwendigkeit, Art und Dauer der …
Auszug aus SG Stralsund, 25.11.2011 - S 3 KR 104/09
Diese Unterscheidung findet nach Auffassung der Kammer ihre Rechtfertigung in der Tatsache, dass die nach Eingang der Krankenhausrechnung der Krankenkasse obliegende Prüfung (vgl. zu den einzelnen Prüfschritten die Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 22. April 2009 - Az.: B 3 KR 24/07 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 18, Rn. 16 ff) sich nicht nur auf die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung beschränkt, sondern auch die rechnerische und sachliche Richtigkeit der Abrechnung umfasst (…Schmidt in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Band 2, Stand 1. Juli 2010, § 39 Rn. 370). - BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R
Krankenversicherung - Krankenkasse - Krankenhaus - Aufwandspauschale für die …
Auszug aus SG Stralsund, 25.11.2011 - S 3 KR 104/09
Zwar ist hier festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Grundvoraussetzungen des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V für ein Entstehen eines Anspruchs auf Zahlung einer Aufwandspauschale, nämlich zum einen, dass überhaupt eine Prüfung im Sinne von § 275 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1c Satz 1 SGB V mit dem Ziel einer Verminderung des Rechnungsbetrages für die Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) eingeleitet und durchgeführt wurde, und zum anderen, dass dem Krankenhaus durch die erneute Befassung mit dem Behandlungs- und Abrechnungsfall ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstand (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - Az.: B 1 KR 1/10 R - Rn. 12; zitiert nach juris), vorgelegen haben. - BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 29/09 R
Krankenversicherung - Krankenkasse - Aufwandspauschale an Krankenhäuser wegen …
Auszug aus SG Stralsund, 25.11.2011 - S 3 KR 104/09
Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist hier § 275 Abs. 1c Satz 3 des Fünften Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in der mit Wirkung vom 25. März 2009 durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I Seite 534) geänderten Fassung, mit der die Pauschale auf 300, 00 EUR erhöht wurde, denn die von der Beklagten überprüfte Krankenhausbehandlung hat nach dem 31. März 2007 stattgefunden (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - Az.: B 1 KR 29/09 R - Rn. 12; zitiert nach juris).
- SG Mainz, 19.09.2014 - S 3 KR 35/14
Krankenversicherung - Krankenhaus - Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c S 3 SGB 5 …
2. Bei einer Minderung des Abrechnungsbetrags entfällt der Anspruch auf Aufwandspauschale nur, wenn die Minderung kausal auf die MDK-Prüfung zurückzuführen ist (vgl. SG Stralsund, Urteil vom 25.11.2011 - S 3 KR 104/09) 3. Der Anspruch auf Aufwandspauschale ist während des Verzugs nach § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.Der Anspruch auf die Aufwandspauschale wird nicht durch jede Minderung des ursprünglich vom Krankenhaus mit der Endabrechnung geltend gemachten Vergütungsanspruches ausgeschlossen, sondern nur durch solche Veränderungen, die ursächlich auf dem Ergebnis eines von der Krankenkasse eingeleiteten Prüfverfahrens gemäß § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beruhen (so schon SG Stralsund, Urteil vom 25.11.2011 - S 3 KR 104/09 - Rn. 21 - alle Entscheidungen zitiert nach juris).
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.10.2012 - L 4 KR 54/12
Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Prüfung durch den MDK - …
Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten und beruft sich auf die Urteile des SG Stralsund vom 30. März 2011 (S 3 KR 93/09) und vom 25. November 2011 (S 3 KR 104/09).