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   SG Stuttgart, 20.02.2008 - S 12 KR 1688/05   

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https://dejure.org/2008,23214
SG Stuttgart, 20.02.2008 - S 12 KR 1688/05 (https://dejure.org/2008,23214)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 20.02.2008 - S 12 KR 1688/05 (https://dejure.org/2008,23214)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - S 12 KR 1688/05 (https://dejure.org/2008,23214)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Meldepflichten bei Versorgungsbezügen - keine Klagebefugnis der Zahlstelle - Leistungen des Presseversorgungswerkes sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen eine Mitteilungsverpflichtung der Kläger gegenüber der Beklagten über Bezüge für die dort Krankenversicherten aus von ihr vermittelten Versicherungen gem. § 202 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V); Bestehen einer Verpflichtung zur Einbehaltung und Auszahlung ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 30.01.1997 - 12 RK 17/96

    Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als berufsständische

    Auszug aus SG Stuttgart, 20.02.2008 - S 12 KR 1688/05
    Obschon Renten von Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V nicht auf besondere Leistungen öffentlich-rechtlicher Versorgungseinrichtungen beschränkt sind, sondern auch private Versicherungseinrichtungen erfassen kann (vgl. bspw. für die Pensionskasse des steuerberatenden Berufes BSG, Urteil vom 30. März 1995, Az.: 12 Rk 40/94 in SozR 3 - 2500 § 229 Nr. 6, S. 22), rechnet die Klägerin nicht zu Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Privatrechtliche Vereinigungen gehören nur dann zu den dortigen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe beschränkt ist (BSG Urteil vom 30. Januar 1997, Az.: 12 RK 17/96, veröffentlicht in Juris, dort Rn. 16).

    Aufgrund der tarifvertraglichen Grundlage werden die Leistungen, auch in Ansehung der freiwillig Versicherten maßgeblich durch die Leistungen an die pflichtversicherten Redakteurinnen und Redakteure prägend bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1997, Az.: 12 RK 17/96).

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - EDV-Abrechnung -

    Auszug aus SG Stuttgart, 20.02.2008 - S 12 KR 1688/05
    Rechtsverhältnisse setzen stets einen konkreten Sachverhalt voraus (BSG, Urteil vom 25. August 1999, Az.: B 6 KA 34/98 R; Urteil vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 50/01 R -veröffentlicht in Juris, dort Rn. 28).

    Dies gilt auch dann, wenn der Feststellungsantrag so gefasst ist, dass die sich aus der Norm ergebenden Rechte und Pflichten formal nur Vorfrage für die Beantwortung einer anderen Frage ist, die jedoch Ihrerseits keine Beziehung zu einem konkreten Anwendungsfall der Norm aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1999, Az.: B 6 KA 34/98 R - veröffentlicht in: Juris, dort: Rn. 11).

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 50/01 R

    Anfechtungsklage - Leistungsklage - Verpflichtungsklage - Feststellungsklage -

    Auszug aus SG Stuttgart, 20.02.2008 - S 12 KR 1688/05
    Rechtsverhältnisse i.d.S. sind durch das Bestehen subjektiver Rechte und Pflichten gekennzeichnet und bezeichnen die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer "diesen Sachverhalt" betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm u.a. für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander ergeben (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 50/01 R -veröffentlicht in Juris, dort Rn. 27).

    Rechtsverhältnisse setzen stets einen konkreten Sachverhalt voraus (BSG, Urteil vom 25. August 1999, Az.: B 6 KA 34/98 R; Urteil vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 50/01 R -veröffentlicht in Juris, dort Rn. 28).

  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91

    Beitragspflicht einer Rente aus einer Einrichtung der betrieblichen

    Auszug aus SG Stuttgart, 20.02.2008 - S 12 KR 1688/05
    Ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug liegt vor, wenn die Leistung in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Versicherten steht, in ihren Voraussetzungen einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist und ihrer Höhe nach von dem Gehalt aus dem Arbeitsverhältnis abhängt (vgl. Fischer in Juris, Praxiskommentar SGB V, § 229, Rn. 36; BSG, Urteil vom 06. Februar 1992, Az.: 12 RK 37/91 und Urteil vom 15. Dezember 1994, Az.: 12 RK 57/92, veröffentlicht in juris, dort Rn. 13).
  • BSG, 15.12.1994 - 12 RK 57/92

    Betriebliche Altersvorsorge - Leistungsberechnung

    Auszug aus SG Stuttgart, 20.02.2008 - S 12 KR 1688/05
    Ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug liegt vor, wenn die Leistung in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Versicherten steht, in ihren Voraussetzungen einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist und ihrer Höhe nach von dem Gehalt aus dem Arbeitsverhältnis abhängt (vgl. Fischer in Juris, Praxiskommentar SGB V, § 229, Rn. 36; BSG, Urteil vom 06. Februar 1992, Az.: 12 RK 37/91 und Urteil vom 15. Dezember 1994, Az.: 12 RK 57/92, veröffentlicht in juris, dort Rn. 13).
  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 40/94

    Krankenversicherung; Berücksichtigung einer Berufsunfähigkeitsrente aus der

    Auszug aus SG Stuttgart, 20.02.2008 - S 12 KR 1688/05
    Obschon Renten von Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V nicht auf besondere Leistungen öffentlich-rechtlicher Versorgungseinrichtungen beschränkt sind, sondern auch private Versicherungseinrichtungen erfassen kann (vgl. bspw. für die Pensionskasse des steuerberatenden Berufes BSG, Urteil vom 30. März 1995, Az.: 12 Rk 40/94 in SozR 3 - 2500 § 229 Nr. 6, S. 22), rechnet die Klägerin nicht zu Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Privatrechtliche Vereinigungen gehören nur dann zu den dortigen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe beschränkt ist (BSG Urteil vom 30. Januar 1997, Az.: 12 RK 17/96, veröffentlicht in Juris, dort Rn. 16).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2010 - L 5 KR 4986/08

    Krankenversicherung - Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahme -

    Dieses Klageverfahren (S 12 KR 1688/05) blieb erfolglos, das daran anschließende Berufungsverfahren (L 11 KR 1389/08) wurde im Hinblick auf das vorliegende Berufungsverfahren zum Ruhen gebracht.

    Das Versorgungswerk der P. GmbH habe in seinem Verfahren gegen die Beklagte vor dem Sozialgericht Stuttgart (S 12 KR 1688/05) aufgezeigt, dass in der vorliegenden Konstellation keiner der Tatbestände des § 229 Abs. 1 SGB V erfüllt sei.

    Nach Ergehen des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.2.2008 im Klageverfahren des Versorgungswerks der P. GmbH (S 12 KR 1688/05) begründete der Kläger seine Klage mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30.7.2008 ergänzend dahingehend, dass das Sozialgericht Stuttgart in diesem Urteil überzeugend dargelegt habe, dass das Versorgungswerk der P. GmbH nicht zu den von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V erfassten Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen gehöre.

    Das Sozialgericht Stuttgart habe im Verfahren S 12 KR 1688/05 entschieden, dass das Versorgungswerk der P. GmbH gerade nicht zu den Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V zähle.

    Die dargestellte Rechtsauffassung des Sozialgerichts Stuttgart im Verfahren S 12 KR 1688/05 decke sich bezeichnenderweise auch mit der Rechtsauffassung einer Vielzahl von Krankenkassen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats sowie auf die Akten der Verfahren S 12 KR 1688/05, S 12 KR 7321/05 sowie L 11 KR 1389/08 Bezug genommen.

    Diese Struktur des versicherbaren Personenkreises spricht deshalb für einen branchenbezogenen, nicht aber berufsbezogenen Zugang, wie der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.2.2008 (S 12 KR 1688/05) geltend gemacht hat (so auch SG München, Urteil vom 11.3.2009 - S 44 KR 641/08- im Anschluss an das Urteil des SG Stuttgart vom 20.2.2008 - LSG Berlin Brandenburg, Urteile vom 10.6.2009 - L 1 KR 491/08 - und vom 30.10.2009 - L 1 KR 131/09 -, juris, offen gelassen: LSG Hamburg, Urteil vom 14.01.2009 - L 1 KR 38/07 -, juris; a.A. SG Itzehoe, Urteil vom 5.9.2007 - S 1 KR 74/05 -).

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