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   SG Stuttgart, 29.11.2018 - S 5 KA 647/16   

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SG Stuttgart, 29.11.2018 - S 5 KA 647/16 (https://dejure.org/2018,44802)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2018 - S 5 KA 647/16 (https://dejure.org/2018,44802)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 29. November 2018 - S 5 KA 647/16 (https://dejure.org/2018,44802)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen Vermüllung der Praxisräume und schwerwiegender Mängel in den Bereichen Hygiene und Arbeitsschutz

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 95 Abs 6 S 1 SGB 5, § 8 Abs 1 MPBetreibV, § 14 S 2 MPG, Art 12 Abs 1 GG
    Vertragsärztliche Versorgung - gröbliche Pflichtverletzung iS von § 95 Abs 6 SGB 5 - Nichtbeachtung der seit Jahren gültigen Hygiene- und Arbeitsschutzstandards und einer Untersagungsverfügung - keine Bestandsgarantie für einen einmal gewählten Arbeitsplatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Unhygienische urologische Praxis und mangelnde Einsicht des Arztes rechtfertigen Entziehung der Zulassung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Facharzt für Urologie darf bei fehlender Berücksichtigung von gültigen Hygiene- und Arbeitsschutzstandards Zulassung entzogen werden - Nichtbeachtung der Untersagungsverfügung und Abrechnung vertragsärztliche Leistungen stellt grobe Pflichtverletzung dar

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der

    Auszug aus SG Stuttgart, 29.11.2018 - S 5 KA 647/16
    Danach ist eine Pflichtverletzung gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr des BSG, vgl. Beschluss vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B = juris RdNr. 9; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr. 10 m.w.N.; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr. 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr. 13; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr. 21).

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung (worunter auch die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und in die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen zählen) durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr. des BSG, vgl. Beschluss vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B = juris RdNr. 9 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15 = juris RdNr. 40; BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S. 30; Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 95 SGB V, RdNr. 516).

    Für die Gröblichkeit der Pflichtverletzung ist maßgeblich, welchen Stellenwert die verletzte Pflicht hat und wie schwer der Verstoß unter Berücksichtigung seiner Eigenart wiegt (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr. 33); allein Ausmaß und Schwere der Pflichtverletzungen sind der Maßstab dafür, ob den Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung eine Fortsetzung der Zusammenarbeit zuzumuten ist (BSG, Beschluss vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B = juris RdNr. 9).

    Ebenfalls durch die Rechtsprechung geklärt ist, dass persönliche Lebensumstände für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Entziehung der Zulassung vorliegen, ohne Bedeutung sind: Für den Tatbestand einer gröblichen Pflichtverletzung i.S. von § 95 Abs. 6 SGB V ist nicht erforderlich, dass den Vertragsarzt ein Verschulden trifft; auch unverschuldete Pflichtverletzungen können zur Zulassungsentziehung führen (stRspr., vgl. BSG, Beschluss vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B = juris RdNr. 11 m.w.N.).

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Auszug aus SG Stuttgart, 29.11.2018 - S 5 KA 647/16
    Für die Gröblichkeit der Pflichtverletzung ist maßgeblich, welchen Stellenwert die verletzte Pflicht hat und wie schwer der Verstoß unter Berücksichtigung seiner Eigenart wiegt (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr. 33); allein Ausmaß und Schwere der Pflichtverletzungen sind der Maßstab dafür, ob den Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung eine Fortsetzung der Zusammenarbeit zuzumuten ist (BSG, Beschluss vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B = juris RdNr. 9).

    Das BSG hat in diesem Zusammenhang bereits darauf hingewiesen, dass ein Verschuldenserfordernis nicht mit dem Ziel der auf eine funktionsfähige vertragsärztliche Versorgung ausgerichteten Regelungen des SGB V kompatibel wäre (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr. 51).

    Betrügerische Abrechnungen stellen jedoch eine schwere gröbliche Pflichtverletzung dar (BSG, Beschluss vom 17.10.2012 - B 6 KA 19/12 B = juris RdNr. 9; Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 95 SGB V, RdNr. 519 m.w.N.), insbesondere deswegen, weil das Abrechnungs- und Honorierungssystem der vertragsärztlichen Versorgung auf Vertrauen aufbaut und das Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Leistungserbringers ein Fundament des Systems der vertragsärztlichen Versorgung darstellt (BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr. 35 m.w.N.).

  • BSG, 17.01.2018 - B 6 KA 61/17 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Entziehung der Zulassung wegen gröblicher

    Auszug aus SG Stuttgart, 29.11.2018 - S 5 KA 647/16
    Die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung beurteilt sich dabei nach der geänderten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R = juris; hierzu zuletzt BSG, Beschluss vom 17.01.2018 - B 6 KA 61/17 B; Beschluss vom 22.03.2016 - B 6 KA 69/15 B) nach der Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.

    Diese Feststellung des Regierungspräsidiums kann das Gericht auch bei der Frage, ob der Kläger seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt hat und sich als ungeeignet für die vertragsärztliche Tätigkeit erwiesen hat, verwerten (vgl. allgemein hierzu BSG, Beschluss vom 17.01.2018 - B 6 KA 61/17 B = juris).

    Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen können auch bei der Frage des Vorliegens einer gröblichen Pflichtverletzung berücksichtigt werden kann (stRspr., vgl. nur BSG, Beschluss vom 17.01.2018 - B 6 KA 61/17 B = juris RdNr. 9 m.w.N.).

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der

    Auszug aus SG Stuttgart, 29.11.2018 - S 5 KA 647/16
    Danach ist eine Pflichtverletzung gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr des BSG, vgl. Beschluss vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B = juris RdNr. 9; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr. 10 m.w.N.; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr. 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr. 13; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr. 21).

    Die Nichtbeachtung der beiden Untersagungsverfügungen stellt einen schwerwiegenden und gröblichen Verstoß gegen vertragsärztliche Verpflichtungen dar (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R = juris RdNr. 25).

  • BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 58/13 B

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - gröbliche

    Auszug aus SG Stuttgart, 29.11.2018 - S 5 KA 647/16
    Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles und namentlich die Einsicht des Betroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens und eine hieraus resultierende Einstellungs- und Verhaltensänderung sowie die Bereitschaft zur Wiedergutmachung des Schadens von Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 02.04.2014 - B 6 KA 58/13 B = juris RdNr. 11 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Einsicht des Betroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens und eine hieraus resultierende Einstellungs- und Verhaltensänderung sowie die Bereitschaft zur Wiedergutmachung des Schadens nur dann von den Zulassungsgremien maßgeblich zu berücksichtigen, wenn eine nachhaltige Verhaltensänderung während eines Zeitraums von mehreren Jahren, die eine zweifelsfreie Prognose künftig rechtmäßigen Verhaltens erlaubt, vorliegt (BSG, Beschluss vom 02.04.2014 - B 6 KA 58/13 B = juris RdNr. 11).

  • BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15

    § 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) verstößt gegen

    Auszug aus SG Stuttgart, 29.11.2018 - S 5 KA 647/16
    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung (worunter auch die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und in die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen zählen) durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr. des BSG, vgl. Beschluss vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B = juris RdNr. 9 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15 = juris RdNr. 40; BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S. 30; Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 95 SGB V, RdNr. 516).

    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 12 Abs. 1 GG keine Bestandsgarantie für einen einmal gewählten Arbeitsplatz beinhaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15 = juris RdNr. 43-45 m.w.N.).

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    Auszug aus SG Stuttgart, 29.11.2018 - S 5 KA 647/16
    Danach ist eine Pflichtverletzung gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr des BSG, vgl. Beschluss vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B = juris RdNr. 9; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr. 10 m.w.N.; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr. 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr. 13; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr. 21).

    Die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung beurteilt sich dabei nach der geänderten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R = juris; hierzu zuletzt BSG, Beschluss vom 17.01.2018 - B 6 KA 61/17 B; Beschluss vom 22.03.2016 - B 6 KA 69/15 B) nach der Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.

  • BVerfG, 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08
    Auszug aus SG Stuttgart, 29.11.2018 - S 5 KA 647/16
    Es dient der Sicherung des gewichtigen Gemeinwohlbelangs der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, ausschließlich geeignete Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 = juris, RdNr. 4).
  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

    Auszug aus SG Stuttgart, 29.11.2018 - S 5 KA 647/16
    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung (worunter auch die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und in die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen zählen) durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr. des BSG, vgl. Beschluss vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B = juris RdNr. 9 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15 = juris RdNr. 40; BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S. 30; Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 95 SGB V, RdNr. 516).
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

    Auszug aus SG Stuttgart, 29.11.2018 - S 5 KA 647/16
    Danach ist eine Pflichtverletzung gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr des BSG, vgl. Beschluss vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B = juris RdNr. 9; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr. 10 m.w.N.; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr. 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr. 13; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr. 21).
  • BSG, 27.01.1993 - 6 RKa 40/91

    Zulassung - Vertragsarzt - Berufsausschuss - Zuständigkeit

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 19/12 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung wegen betrügerischer

  • BSG, 22.03.2016 - B 6 KA 69/15 B

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Wohlverhalten - Fehlen jeglicher

  • BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17

    Nichtannahmebeschluss: § 5 Abs 2 BÄO iVm § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO als hinreichende,

  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2017 - L 5 KA 1317/16
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