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   SG Wiesbaden, 25.07.2011 - S 2 KR 233/08   

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https://dejure.org/2011,25874
SG Wiesbaden, 25.07.2011 - S 2 KR 233/08 (https://dejure.org/2011,25874)
SG Wiesbaden, Entscheidung vom 25.07.2011 - S 2 KR 233/08 (https://dejure.org/2011,25874)
SG Wiesbaden, Entscheidung vom 25. Juli 2011 - S 2 KR 233/08 (https://dejure.org/2011,25874)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer Versicherung in privater Krankenversicherung stellt keinen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V dar; Möglichkeit einer Versicherung in einer privaten Krankenversicherung als "anderweitiger Anspruch auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R

    Krankenversicherung - Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a

    Auszug aus SG Wiesbaden, 25.07.2011 - S 2 KR 233/08
    Dies bedeutet aber, dass die bloße Möglichkeit einer privaten Absicherung des Krankheitsrisikos nicht als "anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" angesehen werden kann (zweifelnd aber Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Januar 2011, B 12 KR 11/09 R, Juris, Rdnr. 12 in einem obiter dictum).
  • SG Hamburg, 30.10.2014 - S 48 KR 1411/12

    Kranken- und Pflegeversicherung - Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5

    Zu Recht hat aber das Sozialgericht Wiesbaden (Urteil vom 25. Juli 2011, - S 2 KR 233/08, juris) unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100 s. 94) darauf verwiesen, dass sich aus dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ergebe, dass Einwohner Deutschlands die im Krankheitsfall entstehenden Aufwendungen in voller Höhe aus ihrem Einkommen oder Vermögen nicht selbst tragen sollen, was aber die Folge wäre, wenn man die bloße Möglichkeit zum Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ausreichen lassen würde, um die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 NR.
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