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   SG Wiesbaden, 26.09.2008 - S 1 U 113/07   

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https://dejure.org/2008,20324
SG Wiesbaden, 26.09.2008 - S 1 U 113/07 (https://dejure.org/2008,20324)
SG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.09.2008 - S 1 U 113/07 (https://dejure.org/2008,20324)
SG Wiesbaden, Entscheidung vom 26. September 2008 - S 1 U 113/07 (https://dejure.org/2008,20324)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Unfalls bei einem Sprung beim Canyoning als Arbeitsunfall; Anerkennung einer Wirbelsäulenverletzung bei der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung als Arbeitsunfall; Ansprüche auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes beim Canyoning

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Einteilung einer geschäftlich veranlassten Reise in unfallversicherte und nicht versicherte Abschnitte ist rechtmäßig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • SG Wiesbaden, 26.09.2008 - S 1 U 112/07

    Kein Unfallversicherungsschutz bei Motivationsreisen

    Auszug aus SG Wiesbaden, 26.09.2008 - S 1 U 113/07
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des Verfahrens S 1 U 112/07 und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte (1 Band) Bezug genommen, der Gegenstand der mündliche Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.

    Das Team-Meeting entsprach hinsichtlich seiner Dauer und vor allem seiner Inhalte den üblichen, in der Abteilung des Unternehmens monatlich durchgeführten Treffen, in deren Rahmen nach den glaubhaften Einlassungen der Klägerin des Verfahrens S 1 U 112/07 ein Rückblick über die beruflichen Aktivitäten, der Auslastung der Mitarbeiter und Projekterläuterungen, ein Überblick über die Personalentwicklung, eine Evaluierung von Trainingsangeboten sowie die Entgegennahme eines Fachbeitrages geboten wurden.

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Organisation der Reise von der Abteilungsleitung veranlasst und finanziert wurde und nach den glaubhaften Darlegungen des Klägers und der Klägerin aus dem Verfahren S 1 U 112/07 durchaus auch dem Zweck diente, den Zusammenhalt innerhalb der Abteilung zu stärken.

    Insbesondere kann die Abteilung, für die die Veranstaltung organisiert war, nicht als eigenständiger Unternehmensteil im Sinne der genannten Rechtsprechung anerkannt werden, auch wenn sie, worauf die Klägerin des Verfahren S 1 U 112/07 hingewiesen hat, hinsichtlich des Managements, des Budgets und der Personalhoheit eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber dem Gesamtunternehmen gehabt haben mag.

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus SG Wiesbaden, 26.09.2008 - S 1 U 113/07
    Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSGE 58, 76, 77).
  • BSG, 10.03.1994 - 2 RU 22/93

    Erstattung der Kosten für eine stationäre Heilbehandlung - Voraussetzungen für

    Auszug aus SG Wiesbaden, 26.09.2008 - S 1 U 113/07
    Es reicht nicht aus, das allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offensteht (BSG Urteil vom 25.8.1994, Aktenzeichen 2 RU 22/93).
  • SG Wiesbaden, 26.09.2008 - S 1 U 112/07
    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Organisation der Reise von der Abteilungsleitung veranlasst und finanziert wurde und nach den glaubhaften Darlegungen der Klägerin und des Klägers aus dem Verfahren S 1 U 113/07 durchaus auch dem Zweck diente, den Zusammenhalt innerhalb der Abteilung zu stärken.
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