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   StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13   

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StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13 (https://dejure.org/2014,39868)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.12.2014 - 1 VB 15/13 (https://dejure.org/2014,39868)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - 1 VB 15/13 (https://dejure.org/2014,39868)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zu den Grundsätzen der Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren; Anwaltliche Vergütung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren; Anwaltliche Vergütung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • Justiz Baden-Württemberg

    Zu den Grundsätzen der Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13
    Außerdem ist zu berücksichtigen, ob die angestrebte Entscheidung zu einer rechtlichen oder tatsächlichen Klärung weiterer vom Auftraggeber betriebenen Angelegenheiten führen kann (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 7; Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 3. Aufl. 2006, Rn. 1274).

    Dabei kommt einer über den Fall hinausreichenden, allgemeinen Bedeutung (z.B. für die Auslegung von Normen) ein größeres Gewicht zu als einer sich nur auf Parallelsachverhalte erstreckenden (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 10).

    Ist der anwaltliche Arbeitsaufwand der Sache angemessen, muss es bei der gefunden Bewertung bleiben (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 12; BVerfGE 79, 457 - Juris Rn. 15).

    So wird etwa im Fall der Nichtannahme eines Rechtsbehelfs ein über den Mindestwert hinausgehender Gegenstandswert im Regelfall für nicht gerechtfertigt erachtet (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16.9.2009 - 2 BvR 31/08 -, NJW 1010, 1191; kritisch Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 37 RVG Rn. 8 m.w.N.).

    Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers können schließlich ebenfalls berücksichtigt werden; dies allerdings nur zur Korrektur des bereits gefundenen Wertes unter sozialen Aspekten (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 13; BVerfGE 79, 357 - Juris Rn. 16).

    Soweit die Beschwerdeführer zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nichts vortragen, erfolgt keine Ermittlung von Amts wegen (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 14).

  • BVerfG, 28.06.2000 - 1 BvR 1864/94

    Keine erhöhten Prozessgebühren für die Vertretung mehrerer Beschwerdeführer in

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13
    Von dem Vorliegen "derselben Angelegenheit" wird in der Regel dann ausgegangen, wenn die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen den Begehren ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.5.2008 - 1 BvR 1438/07 -, Juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2).

    Es ist daher nicht von einem Auftrag, sondern von mehreren Aufträgen zur Einlegung von Verfassungsbeschwerden und auch von zwei - jedenfalls ursprünglich - getrennten Verfahren auszugehen (vgl zu diesen Kriterien BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28.6.2000 - 1 BvR 1864/94 - Juris Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 15 RVG Rn. 15).

    Auch hinsichtlich der Angriffsrichtung unterscheiden sich die Beschwerden nicht (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.5.2008 - 1 BvR 1438/07 -, Juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28.6.2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2).

    Selbständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff desselben Gegenstands, so dass auch die Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber nicht denselben Gegenstand haben (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28.6.2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2).

  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90

    Keine erhöhte Prozessgebühr bei Vertretung mehrerer Beschwerdeführer

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13
    Von dem Vorliegen "derselben Angelegenheit" wird in der Regel dann ausgegangen, wenn die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen den Begehren ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.5.2008 - 1 BvR 1438/07 -, Juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2).

    Auch hinsichtlich der Angriffsrichtung unterscheiden sich die Beschwerden nicht (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.5.2008 - 1 BvR 1438/07 -, Juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28.6.2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2).

    Selbständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff desselben Gegenstands, so dass auch die Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber nicht denselben Gegenstand haben (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28.6.2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2).

  • BVerfG, 29.05.2008 - 1 BvR 1438/07

    Keine grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nach Wegfall der

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13
    Von dem Vorliegen "derselben Angelegenheit" wird in der Regel dann ausgegangen, wenn die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen den Begehren ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.5.2008 - 1 BvR 1438/07 -, Juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2).

    Auch hinsichtlich der Angriffsrichtung unterscheiden sich die Beschwerden nicht (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.5.2008 - 1 BvR 1438/07 -, Juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28.6.2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13
    Weist die objektive Seite des Falles im Verhältnis zum subjektiven Interesse ein eigenständiges Gewicht auf, führt das regelmäßig zu einer Erhöhung des Ausgangswertes und zwar - je nach Wichtigkeit - zu einer Vervielfachung (vgl. BVerfGE 79, 357 - Juris Rn. 15).

    Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers können schließlich ebenfalls berücksichtigt werden; dies allerdings nur zur Korrektur des bereits gefundenen Wertes unter sozialen Aspekten (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 13; BVerfGE 79, 357 - Juris Rn. 16).

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 31/08

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13
    So wird etwa im Fall der Nichtannahme eines Rechtsbehelfs ein über den Mindestwert hinausgehender Gegenstandswert im Regelfall für nicht gerechtfertigt erachtet (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16.9.2009 - 2 BvR 31/08 -, NJW 1010, 1191; kritisch Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 37 RVG Rn. 8 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2014 - 6 S 1795/13

    Ablehnung einer Spielhallenerlaubnis wegen baulichen Verbundes mit weiterer

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13
    Auch in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die sich mit Spielhallenerlaubnissen befassen, wird verbreitet ein Streitwert zwischen 10.000 Euro (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 27.5.2014 - 10 Cs 14.503) und 15.000 Euro zugrunde gelegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.4.2014 - 6 S 1795/13; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 22.7.2014 - 1 L 896/14 - Juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 27.05.2014 - 10 CS 14.503

    Zur Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 2 GlüStV bei

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13
    Auch in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die sich mit Spielhallenerlaubnissen befassen, wird verbreitet ein Streitwert zwischen 10.000 Euro (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 27.5.2014 - 10 Cs 14.503) und 15.000 Euro zugrunde gelegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.4.2014 - 6 S 1795/13; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 22.7.2014 - 1 L 896/14 - Juris Rn. 20).
  • VG Saarlouis, 22.07.2014 - 1 L 896/14

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Untersagung einer Spielhalle

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13
    Auch in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die sich mit Spielhallenerlaubnissen befassen, wird verbreitet ein Streitwert zwischen 10.000 Euro (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 27.5.2014 - 10 Cs 14.503) und 15.000 Euro zugrunde gelegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.4.2014 - 6 S 1795/13; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 22.7.2014 - 1 L 896/14 - Juris Rn. 20).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.09.2023 - 1 VB 156/21

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Als subjektives Interesse ist der zu erwartende Nettojahresgewinn der Spielhalle anzusetzen; mangels entsprechenden Vortrags im Festsetzungsantrag ist unter Heranziehung der Ziffern 54.1 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von einem Jahresertrag der Spielhalle von 15.000 Euro auszugehen (vgl. StGH, Beschluss vom 4.12.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 15 ff.).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.09.2023 - 1 VB 98/19

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Als subjektives Interesse ist der zu erwartende Nettojahresgewinn der Spielhalle anzusetzen; mangels entsprechenden Vortrags im Festsetzungsantrag ist unter Heranziehung der Ziffern 54.1 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von einem Jahresertrag der Spielhalle von 15.000 Euro auszugehen (vgl. StGH, Beschluss vom 4.12.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 15 ff.).
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