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   StGH Baden-Württemberg, 10.11.1993 - GR 3/93   

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StGH Baden-Württemberg, 10.11.1993 - GR 3/93 (https://dejure.org/1993,7809)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.11.1993 - GR 3/93 (https://dejure.org/1993,7809)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. November 1993 - GR 3/93 (https://dejure.org/1993,7809)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Keine Deckungspflicht des Landes nach Verf BW Art 71 Abs 3 für Sozialhilfekosten der örtlichen Träger - Kostenausgleich nach FinAusglG BW 1978 § 21 F: 1991-09-26 im Hinblick auf die Gewährleistung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 1
  • VBlBW 1994, 52
  • DVBl 1994, 206
  • DÖV 1994, 297
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 10.11.1993 - GR 3/93
    Die Lastenverteilungsregel des Art. 104 a Abs. 1 GG " stellt für die Ausgabenlast und ihre Konnexität mit der Aufgabenverantwortung allein Bund und Länder einander gegenüber und behandelt die Gemeinden und Gemeindeverbände - unbeschadet der ihnen verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie - als Glieder des betreffenden Landes; ihre Aufgaben und Ausgaben werden denen des Landes zugerechnet" (BVerfG, Urteil vom 27.05.1992, 2 BvF 1, 2/88, 1/89, 1/90, BVerfGE 86, 148 (215); VerfGH NW, Urteil vom 15.02.1985, VerfGH 17/83, DVGl 1985, S. 685, 686; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 05.12.1977, VGH 2/74, DVGl 1978, S. 802, 804).

    Danach sind die Auswirkungen der Aufwendungen und des finanziellen Ausgleichs der Sozialhilfekosten im Gesamtgefüge des Kreises zu messen (BVerfG, Urteil vom 27.05.1992, 2BvF1, 2/88, 1/89, 1/90, BVerfGE 86, 148).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 10.11.1993 - GR 3/93
    Der Gesetzgeber hat bislang bei der Regelung des Sozialausgleichs von dem Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht, welcher ihm für die Ausgestaltung des Finanzausgleichs zusteht (BVerfGE 23, 353 (369); 71, 25 (38); Hoppe DVBl 1982, S. 117, 119; Kirchhof, P.: Der Finanzausgleich als Grundlage kommunaler Selbstverwaltung, in: DVBl 1980, S. 711) .
  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 10.11.1993 - GR 3/93
    Der Gesetzgeber hat bislang bei der Regelung des Sozialausgleichs von dem Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht, welcher ihm für die Ausgestaltung des Finanzausgleichs zusteht (BVerfGE 23, 353 (369); 71, 25 (38); Hoppe DVBl 1982, S. 117, 119; Kirchhof, P.: Der Finanzausgleich als Grundlage kommunaler Selbstverwaltung, in: DVBl 1980, S. 711) .
  • StGH Baden-Württemberg, 01.07.1972 - GR 5/71

    Verfassungsmäßigkeit des kommunalen Finanzausgleichs

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 10.11.1993 - GR 3/93
    Das Land hat für eine Finanzausstattung der Stadt- und Landkreise zu sorgen, die ihnen eine angemessene und "kraftvolle" Erfüllung ihrer Aufgaben erlaubt und nicht durch eine Schwächung der Finanzkraft zu einer Aushöhlung des Selbstverwaltungsrechts führt (StGH, Urteil vom 02.06.1956, Nr. 1/55, BWVBl 1956, 168, 169; StGH, Urteil vom 01.07.1972, GR 5/1971, 8/1971, 1/1972, ESVGH 22, 202, 205; Braun 1984, Art. 73, Rz. 2; Pechstein, M.: Kommunaler Finanzausgleich - Grundstrukturen und Grundprobleme, in: Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 1991, 289, 291; Hoppe, W.: Der Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf aufgabengerechte Finanzausstattung, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1992, 117, 119).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.02.1985 - VerfGH 17/83

    Streichung der Auftragskostenpauschale im GFG 1983 und kommunale Selbstverwaltung

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 10.11.1993 - GR 3/93
    Die Lastenverteilungsregel des Art. 104 a Abs. 1 GG " stellt für die Ausgabenlast und ihre Konnexität mit der Aufgabenverantwortung allein Bund und Länder einander gegenüber und behandelt die Gemeinden und Gemeindeverbände - unbeschadet der ihnen verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie - als Glieder des betreffenden Landes; ihre Aufgaben und Ausgaben werden denen des Landes zugerechnet" (BVerfG, Urteil vom 27.05.1992, 2 BvF 1, 2/88, 1/89, 1/90, BVerfGE 86, 148 (215); VerfGH NW, Urteil vom 15.02.1985, VerfGH 17/83, DVGl 1985, S. 685, 686; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 05.12.1977, VGH 2/74, DVGl 1978, S. 802, 804).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 10.11.1993 - GR 3/93
    Weist der Bundesgesetzgeber die Erfüllung einer Aufgabe gesetzlich den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu, so stellt dies eine zustimmungsbedürftige Regelung der Behördeneinrichtung dar (BVerfG, Urteil vom 20.07.1954, 1 BvR 459, 484, 548, 555, 623, 651, 748, 783, 801/52, 5, 9/53, 96, 114/54, BVerfGE 4, 7 (14)).
  • StGH Baden-Württemberg, 14.10.1993 - GR 2/92

    Finanzieller Ausgleich bei Kommunalisierung von Landesbeamten

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 10.11.1993 - GR 3/93
    Er ist mit diesem Inhalt wesentlicher Teil der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 71 Abs. 1 LV (im Anschluß an StGH Bad-Württ, Urteil vom 14.10.1993 - GR 2/92 -).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.12.1977 - VGH 2/74

    Die Landesverfassung gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 10.11.1993 - GR 3/93
    Die Lastenverteilungsregel des Art. 104 a Abs. 1 GG " stellt für die Ausgabenlast und ihre Konnexität mit der Aufgabenverantwortung allein Bund und Länder einander gegenüber und behandelt die Gemeinden und Gemeindeverbände - unbeschadet der ihnen verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie - als Glieder des betreffenden Landes; ihre Aufgaben und Ausgaben werden denen des Landes zugerechnet" (BVerfG, Urteil vom 27.05.1992, 2 BvF 1, 2/88, 1/89, 1/90, BVerfGE 86, 148 (215); VerfGH NW, Urteil vom 15.02.1985, VerfGH 17/83, DVGl 1985, S. 685, 686; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 05.12.1977, VGH 2/74, DVGl 1978, S. 802, 804).
  • StGH Baden-Württemberg, 10.05.1999 - GR 2/97

    Kommunaler Finanzausgleich durch Regelung der FinAusglG BW 1978 §§ 1, 2 u 21

    Die Übertragung der Sozial- und Jugendhilfeaufgaben auf die Stadt- und Landkreise durch Bundesgesetz verletzt nicht unzulässig die Verwaltungshoheit der Länder und ist mit Art. 84 GG vereinbar (Bestätigung und Fortführung von StGH Baden- Württemberg, U. v. 10.11.1993 - GR 3/93).

    Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, daß sich der Staatsgerichtshof bereits im Urteil vom 10. November 1993 (GR 3/93, ESVGH 44, 1 ff.) mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Soziallastenausgleich im Finanzausgleichsgesetz von Baden-Württemberg befaßt hat.

    a) Der Staatsgerichtshof hat bereits im Urteil vom 10. November 1993 (a.a.O.) entschieden, daß Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV auf die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Gemeinden und Gemeindeverbände durch Bundesgesetz nicht anwendbar ist.

    Das Interesse der Länder, in diesem Bereich kommunaler Daseinsvorsorge nicht übergangen zu werden, wird außerdem dadurch gewahrt, daß das Bundessozialhilfegesetz ebenso wie das Kinder- und Jugendhilfegesetz mit Zustimmung der Länder erlassen wurden (StGH, Urt. v. 10.11.1993, a.a.O., S. 4; vgl. auch BVerwG, DÖV 1982, 826, 827, zu § 18 Abs. 3 S. 1 SchutzbauG).

    Denn trotz weitreichender bundesgesetzlicher Vorgaben, die für eine Ausgestaltung im Sinne einer kommunalen Selbstverwaltung wenig Raum lassen, verbleiben vielfältige Entscheidungsspielräume bei der Aufgabenwahrnehmung (StGH, Urt. v. 10.11.1993, ESVGH 44, 1, 2; vgl. auch Nds. StGH, Urt. v. 25.11.1997, DVBl. 1998, 185, 188; F. Kirchhof, DVBl. 1998, 189 ff.).

    Die Regelung des Art. 71 Abs. 3 S. 3 LV ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des Art. 73 Abs. 1 LV zu sehen und gewährt finanziellen Ausgleich ohne Rücksicht auf die finanzielle Gesamtleistungsfähigkeit der Stadt- und Landkreise in den Fällen, in denen das Land die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch die Übertragung von Aufgaben belastet und sich selbst in der Aufgabenübertragung von eigenen Kosten entlastet (StGH, Urt. v. 10.11.1993, ESVGH 44, 1, 3).

    Sind Gemeinden und Gemeindeverbände aber - im Gegensatz zu Bund und Ländern - Gebietskörperschaften ohne Staatsqualität, so steht diese Einbeziehung der Anwendung des Konnexitätsprinzips auf landesverfassungsrechtlicher Ebene entgegen (StGH, Urt. v. 10.11.1993, ESVGH 44, 1, 5).

    Das Land hat für eine Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu sorgen, die ihnen eine angemessene und kraftvolle Erfüllung ihrer Aufgaben erlaubt und nicht durch Schwächung der Finanzkraft zu einer Aushöhlung des Selbstverwaltungsrechts führt (StGH BW ESVGH 44, 1, 5).

    Der Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände aus Art. 71 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 LV wird nämlich nur unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes gewährleistet, wie sich aus Art. 73 Abs. 3 S. 1 LV ergibt (vgl. StGH BW ESVGH 44, 1, 7; Braun, Landesverfassung, 1984, Art. 73 Rdnr. 25).Dieser Vorbehalt ist wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der Landesaufgaben, die gleichermaßen sichergestellt sein muß wie die Erfüllung der kommunalen Pflichtaufgaben und der autonom von den Gemeinden und Gemeindeverbänden bestimmten freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten.

    Der Staatsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 10.11.1993 (a.a.O., S. 7 f.) festgestellt, der Gesetzgeber werde angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung und der sich zuspitzenden Finanzlage der Stadt- und Landkreise das Gebot angemessener Finanzausstattung sorgsam zu beobachten haben, auch wenn er damals noch nicht - hat feststellen können, daß die verfassungsrechtlich erforderliche kraftvolle Betätigung des damaligen Antragstellers schon gefährdet sei.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2004 - 4 S 2789/03

    Gültigkeit einer Verordnung zur Änderung der Organisationsverordnung zum FGG BW

    Dabei können Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung nicht nur unmittelbar durch den Entzug von (Selbstverwaltungs-)Aufgaben und durch Vorschriften hinsichtlich der Art und Weise der Aufgabenerfüllung erfolgen, sondern mittelbar auch durch die Übertragung von zusätzlichen, materiell staatlichen Aufgaben oder Selbstverwaltungsaufgaben, wenn diese die kommunalen Mittel in erheblichem Maße beanspruchen und dadurch die Fähigkeiten zur Wahrnehmung der bisherigen Selbstverwaltungsaufgaben empfindlich schmälern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.1993, DÖV 1993, 958; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993, ESVGH 44, 1 = VBlBW 1994, 52 = DÖV 1994, 297; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.1992, DVBl. 1993, 197 = NVwZ-RR 1993, 486 = NWVBl. 1993, 7; Petz, DÖV 1991, 320, 326).

    Denn diesem verfassungsrechtlichen Erfordernis, das im vorliegenden Zusammenhang allein auf die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Gemeinden durch Landesgesetz und nicht durch Bundesgesetz anwendbar ist (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993, a.a.O.; Urteil vom 10.05.1999, ESVGH 49, 241, 244 = VBlBW 1999, 294 = DÖV 1999, 687), wird durch die gesetzlichen Regelungen in § 26 Abs. 3 bis 5 LFGG Genüge getan, weil die Voraussetzungen der dadurch ermöglichen Zuweisungen neuer Grundbuchamtsbezirke zu einem anderen Grundbuchamt darin hinreichend bestimmt und abschließend normiert sind.

    Danach sind die Auswirkungen der Aufwendungen, welche die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Zuweisung der neuen Grundbuchamtsbezirke zu tragen hat, im Gesamtgefüge der ihr verbleibenden Finanzkraft zu betrachten (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 27.05.1992, BVerfGE 86, 148; Hoppe, DVBl. 1992, 117, 119).

    Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass der prognostisch zugrunde gelegte jährliche Fehlbetrag von weniger als 50.000,-- EUR, auch wenn er ihren Finanzstatus beträchtlich einengen sollte, im Vergleich zu ihrer Steuerkraft und zu ihren Einnahmen aus dem landesinternen Finanzausgleich einen solchen Anteil ausmachen würde, dass die verfassungsrechtlich gebotene finanzielle Mindestausstattung bereits erkennbar unterschritten würde (vgl. zu diesen Kriterien im Einzelnen StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993, a.a.O.).

    Insgesamt besteht diese Pflicht zum Mehrlastenausgleich neben und unabhängig von der allgemeinen Finanzausstattungspflicht nach Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 LV und ohne Rücksicht auf die finanzielle Gesamtleistungsfähigkeit der Gemeinde (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993, a.a.O.; Urteil vom 05.10.1998, ESVGH 49, 5 = VBlBW 1999, 18 = DÖV 1999, 73).

  • StGH Baden-Württemberg, 04.05.1998 - GR 1/96

    Verpflichtung der Landkreise zur Finanzierung des Verkehrslastenausgleichs;

    Diese Vorschrift des Grundgesetzes bezieht sich auf das Verhältnis des Bundes zu den Ländern, legt die Kostenverteilung zwischen ihnen fest und überläßt die Regelung der Kostenverteilung zwischen den Ländern und ihren Gemeinden und Gemeindeverbänden dem Landesrecht (vgl. StGH, Urteil vom 10.10.1993 - GR 3/93 - ESVGH 44, 1/3 f.).

    Land und Gemeinden sowie Gemeindeverbände stehen sich daher nicht auf dieselbe Weise eigenständig gegenüber wie Bund und Land (zu diesen Grundsätzen vgl. StGH, Urteil vom 10.10.1993, a.a.O., S. 4 ebenso VerfGH Nordrhein-Westfalen, DÖV 1985, 620/621).

    Das Land hat für eine Finanzausstattung der Stadt- und Landkreise zu sorgen, die ihnen eine angemessene und "kraftvolle" Erfüllung ihrer Aufgaben erlaubt und nicht durch eine Schwächung der Finanzhoheit zu einer Aushöhlung des Selbstverwaltungsrechts führt (StGH, Urteil vom 10.10.1993 - GR 3/93 - ESVGH 44, 1/5 m. Nachw. zur Rspr. des StGH, sowie Urteil vom 14.10.1993 - GR 2/92 - ESVGH 44, 8/10).

    Die Übertragung einer finanziellen Lastenausgleichspflicht ist keine Übertragung einer Aufgabe i.S.d. Art. 71 Abs. 3 LV (StGH, Urteil vom 04.06.1956, a.a.O., S. 168; Urteil vom 10.10.1993, a.a.O., S. 2 f.).

    Auf die Übertragung einer finanziellen Leistungspflicht ist das Ausgleichsgebot des Art. 71 Abs. 3 S. 3 LV entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 2) auch nicht entsprechend anwendbar (StGH, Urteil vom 10.10.1993, a.a.O., S. 3).

  • StGH Baden-Württemberg, 05.10.1998 - GR 4/97

    Keine Verpflichtung des Gesetzgebers zum Mehrlastenausgleich nach Verf BW Art 71

    Der Staatsgerichtshof hat bereits entschieden, daß Satz 3 nach der Gesetzessystematik und seinem Wortlaut eine weitere Detailregelung für den Fall der Übertragung öffentlicher Aufgaben durch ein Gesetz nach Satz 1 darstellt (StGH, Urt. vom 10.10.1993 - GR 3/93 -, ESVGH 44, 1 ); dasselbe gilt für Satz 2. Auch nach dem Sinn und Zweck beider Vorschriften besteht kein Anlaß, sie nur auf solche Aufgaben anzuwenden, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen sind, und sie damit enger zu fassen als Satz 1. Allerdings sind Art. 71 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LV Ausfluß des Verursacherprinzips.

    Sie tragen damit dem Gedanken Rechnung' daß das Land für einen Ausgleich derjenigen Mehrlasten Sorge zu tragen hat, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden in der Folge einer Aufgabenübertragung erwachsen (StGH, Urt. vom 10.10 1993 - GR 3/93 -, ESVGH 44, 1 ).

    Insgesamt besteht diese Pflicht zum Mehrlastenausgleich neben und unabhängig von der allgemeinen Finanzausstattungspflicht nach Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 LV und ohne Rücksicht auf die finanzielle Gesamtleistungsfähigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände (StGH, Urt. vom 10.10.1993 - GR 3/93 -, ESVGH 44, 1 ; Urt. vom 14.10.1993 - GR 2/93 -, ESVGH 44, 8 ).

    Insbesondere geht die Anhebung der umweltrechtlichen Standards auf Rechtsetzungsakte der Europäischen Gemeinschaften und des Bundes zurück, für die Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV nicht gilt (StGH, Urt. vom 10.10.1993.- GR 3/93 -, ESVGH 44, 1 4).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97

    Verstoß des Art. 1 § 1 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 1997 gegen Art. 87

    Eine "Vorgabe" durch die Finanzierungsregelung des Grundgesetzes (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG: "Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung") besteht insoweit genauso wenig, wie die Regelung des Art. 104a GG übertragbar ist (vgl. dazu immerhin auch: Wendt, a. a. O., S. 613, 615; ebenso: StGH BW, Urt. v. 10.10.1993 - GR 3/93 -, ESVGH 44, 1 [3 f]).

    Dazu gehören prinzipiell alle (nicht pflichtigen) Aufgaben des eigenen Wirkungskreises i. S. des Art. 87 Abs. 2 LSA-Verf, aber auch solche Pflichtaufgaben oder Aufgaben nach Weisung, die nicht "neu" nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 LSA-Verf auf die Kommunen übertragen worden sind oder deren Übertragung nicht durch den Landes-, sondern bereits durch den Bundesgesetzgeber vorgenommen worden ist (vgl. insoweit bereits: LVerfG LSA, Urt. v. 8.12.1998 - LVG 10/97 - Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 - vgl. ferner: NdsStGH, DVBl 1998, 185 [186]; VfGH NW, Urt. v. 9.12.1996 - 38/95 -, DÖV 1997, 348; StGH BW, ESVGH 44, 1 [2]).

  • VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 53-II-97

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend das Gesetz

    Aussagen zur finanzrechtlichen Binnenorganisation der Länder sind ihm nicht zu entnehmen (vgl. StGH Bad.-Württ., ESVGH 44, 1 [4]; VBlBW 1999, 294 [299]; BayVerfGH, DÖV 1997, 639 [643 f.]).

    Selbstverwaltungsträger aus Art. 87 Abs. 1 und Abs. 3 SächsVerf unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Freistaates Sachsen, wie sich bereits aus der Formulierung des Art. 87 Abs. 3 ("unter Berücksichtigung der Aufgaben des Freistaates") ergibt (ebenso StGH Bad.-Württ., ESVGH 44, 1 [7]; VBlBW 1999, 294 [301] zu Art. 73 Abs. 3 Satz 1 Verf Bad.-Württ.).

  • StGH Baden-Württemberg, 08.02.2000 - GR 1/98

    Kommunalrechtliches Normenkontrollverfahren

    Zwar habe der StGH in seinem Urteil vom 10.11.1993 (GR 3/92, ESVGH 44, 1 ff.) - auf Antrag desselben Antragstellers wie in diesem Verfahren - § 21 FAG mit Art. 71 und 73 LV für vereinbar angesehen.

    Dies habe der Staatsgerichtshof bereits dargetan (Urteil GR 3/92, ESVGH 44, 1 (LS 1), 2 ff.).

    Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Zulässigkeit des Antrages die Rechts- und Gesetzeskraft des Urteils des Staatsgerichtshofes vom 10.11.1993 (GR 3/92, ESVGH 44, 1 ff.) entgegensteht.

  • VerfGH Sachsen, 29.01.2010 - 25-VIII-09

    Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag; Sächsisches

    Die verfassungsrechtlich gebotene finanzielle Ausstattung, die den kommunalen Selbstverwaltungsträgern nicht nur durch Schlüsselzuweisungen im Rahmen des Finanzausgleichs, sondern auch durch andere Einnahmequellen wie eigene Steuern, Steueranteile und Umlagen gewährleistet werden kann, steht unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Freistaates, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 87 Abs. 3 SächsVerf ergibt (SächsVerfGH JbSächsOVG 8, 17 [33]; ebenso StGH BW ESVGH 44, 1 [7]; VBlBW 1999, 294 [301] zu Art. 73 Abs. 3 Satz 1 Verf Bad.-Württ.; NdsStGH NdsVBl.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - VerfGH 38/95

    Verfassungsbeschwerden gegen Flüchtlingsaufnahmegesetz teilweise erfolgreich

    Eine Inpflichtnahme durch den Bund wird jedoch von dem eindeutigen Wortlaut des Art. 78 Abs. 3 LV nicht erfaßt (für die insoweit vergleichbare Bestimmung des Art. 78 Abs. 3 LV BW, ebenso StGH BW, DVBl. 1994, 206).

    Insoweit erfolgt eine konstitutive Übertragung der Sozialhilfeaufgaben an die Kreise und kreisfreien Städte durch Bundesgesetz (ebenso StGH BW, DVBl. 1994, 206 f.).

  • StGH Niedersachsen, 25.11.1997 - StGH 14/95

    Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich vom

    Wenn auch die sozialhilferechtlichen Ansprüche bundesgesetzlich normiert sind und kommunaler Ausgestaltung nicht in dem Maß zugänglich sind, wie es einer originär kommunalen Aufgabe entspräche (StGH Bad.-Württ., DVBl. 1994, S. 206 rechte Spalte), fehlt es für die Anwendung von Art. 57 Abs. 4 NV an einer entsprechenden landesgesetzlichen Aufgabenübertragung.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.07.2004 - 12 A 10701/04

    Kreis muss für Integrationshelfer aufkommen

  • VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 129-VIII-09

    Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag; Sächsisches

  • VerfG Brandenburg, 14.05.1998 - VfGBbg 22/97

    Mangels Beschwerdebefugnis unzulässige Kommunalverfassungsbeschwerde gegen

  • VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 49-VIII-97
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