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   StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07   

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StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07 (https://dejure.org/2007,11167)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.10.2007 - GR 1/07 (https://dejure.org/2007,11167)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - GR 1/07 (https://dejure.org/2007,11167)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gleichrangigkeit von dem eigenständigen Ausgabenbewilligungsrechts eines Finanzministers mit dem Budgetrecht eines Landtags; Kompetenz eines Finanministers zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Exekutive trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Mittelbewilligung ...

  • Wolters Kluwer

    Gleichrangigkeit von dem eigenständigen Ausgabenbewilligungsrechts eines Finanzministers mit dem Budgetrecht eines Landtags; Kompetenz eines Finanministers zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Exekutive trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Mittelbewilligung ...

  • baden-wuerttemberg.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

Papierfundstellen

  • VBlBW 2008, 56
  • DVBl 2007, 1448 (Ls.)
  • DÖV 2008, 70
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07
    Die durch das angestrengte Organstreitverfahren erstrebte abschließende rechtliche Klärung kann sie aber nicht ersetzen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 90, 286 , 104, 151 ; siehe auch Hess. StGH, Urteil vom 26.07.1978 - P. St. 789 -, ESVGH 28, 136 ).

    Denn der Haushaltsplan erschöpft sich nicht nur in seiner finanzwirtschaftlichen Ordnungsfunktion, sondern trifft als staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform in seiner politischen Programmfunktion wesentliche wirtschaftliche, konjunktursteuernde und sozialpolitische Grundentscheidungen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 70, 334 ; Feuchte, a.a.O., Art. 79 Rn. 20; Gröpl, a.a.O., Art. 110 Rn. 37 ff.).

    Vielmehr wird dem Finanzminister nur eine subsidiäre (Not-)Kompetenz eingeräumt, um in dringenden Fällen die Handlungsfähigkeit der Exekutive ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der Mittelbewilligung durch den Landtag zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 45, 1 ).

    Denn diese Tatbestandsmerkmale enthalten als objektivierbare Maßstäbe eine Kompetenzregelung (vgl. BVerfGE 45, 1 ).

    Maßgeblich ist allein die Kenntnis der für das Haushaltsverfassungsrecht bedeutsamen Staatsorgane, nämlich Regierung, Finanzminister und Landtag (vgl. BVerfGE 45, 1 ).

    Hiernach sind alle Bedarfsanforderungen, die schon in der Aufstellungsphase des Haushalts beim Finanzminister geltend gemacht wurden und die entweder schon durch den Finanzminister im Verfahren nach § 28 Abs. 1 Satz 2 LHO oder bei der Beschlussfassung der Regierung über den Entwurf des Haushaltsplans nach § 29 Abs. 1 LHO keine Berücksichtigung fanden, nicht mehr unvorhergesehen; entsprechendes gilt für weitere Änderungen im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BVerfGE 45, 1 ; VerfGH RP, Urt. vom 26.05.1997 - VGH O 11/96 -, AS 26, 4 ; Schwarz, a.a.O., Art. 112 Rn. 22 f.; Gröpl, a.a.O., Art. 112 Rn. 30 f.; v. Zezschwitz, a.a.O., Art. 143 Erl. VII. 2.b; siehe auch Trzaskalik, a.a.O., Art. 119 Rn. 11).

    Dies ist bei Beachtung des Gewichts des Budgetrechts des Landtags dann nicht der Fall, wenn es bei vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Lage als vertretbar anzuerkennen ist, dass ein Nachtragshaushalt rechtzeitig verabschiedet werden kann, oder wenn die Ausgabemaßnahme bis zum nächsten regulären Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann (vgl. BVerfGE 45, 1 ), oder wenn ein noch nicht verabschiedeter Entwurf eines Haushaltsplans im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren noch durch sogenannte Nachschiebelisten geändert werden kann (Gröpl, a.a.O., Art. 112 Rn. 36 m.N.).

    Von dieser Verpflichtung ist er im Interesse der Verfahrensökonomie enthoben bei Beträgen unterhalb einer vom Gesetzgeber festzulegenden Bagatellgrenze (BVerfGE 45, 1 ).

    Art. 81 LV entlässt den Finanzminister folglich nicht aus den allgemeinen Bindungen an die Kollegialentscheidungen der Regierung (Art. 49 Abs. 2 LV), die im Haushaltswesen als bestimmendes Organ der Exekutive dem Landtag gegenübersteht (vgl. Feuchte, a.a.O., Art. 81 Rn. 6; Braun, a.a.O., Art. 81 Rn. 3, 5; BVerfGE 45, 1 ).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07
    Er zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der vorgängigen Budgetplanung der Regierung und der nachfolgenden Budgetentscheidung und -kontrolle des Landtags zu unterstellen und so das Haushaltsbewilligungsrecht als eines der wesentlichen Instrumente der parlamentarischen Regierungskontrolle wirksam auszugestalten (vgl. zuletzt BVerfG, Urt. vom 09.07.2007 - 2 BvF 1/04 - Rn. 75 m.w.N.).

    Aus diesem Gebot folgt vor allem die Pflicht zur Schätzgenauigkeit, die nicht nur bewusst falsche, sondern auch "gegriffene" Ansätze verbietet, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um eine realitätsnahe Prognose der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben vermissen lassen (vgl. BVerfG, Urt. 09.07.2007 - 2 BvF 1/04 - Rn. 104).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 26.05.1997 - VGH O 11/96

    Überplanmäßige Ausgabe

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07
    Ob der Finanzminister aufgrund der ihm durch Art. 81 Satz 1 LV verliehenen Rechtsstellung als oberstes Landesorgan einzustufen ist (so wohl Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 81 Rn. 3 a.E.; für die rh.-pf. LV siehe VerfGH RP, Urt. vom 26.05.1997 - VGH O 11/96 -, AS 26, 4 ; für das GG siehe etwa Wieland in: Dreier , GG, Bd. 3, 1998, Art. 93 Rn. 50) oder ob diese Qualifikation den in § 44 StGHG genannten Institutionen vorbehalten ist, kann dahinstehen.

    Hiernach sind alle Bedarfsanforderungen, die schon in der Aufstellungsphase des Haushalts beim Finanzminister geltend gemacht wurden und die entweder schon durch den Finanzminister im Verfahren nach § 28 Abs. 1 Satz 2 LHO oder bei der Beschlussfassung der Regierung über den Entwurf des Haushaltsplans nach § 29 Abs. 1 LHO keine Berücksichtigung fanden, nicht mehr unvorhergesehen; entsprechendes gilt für weitere Änderungen im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BVerfGE 45, 1 ; VerfGH RP, Urt. vom 26.05.1997 - VGH O 11/96 -, AS 26, 4 ; Schwarz, a.a.O., Art. 112 Rn. 22 f.; Gröpl, a.a.O., Art. 112 Rn. 30 f.; v. Zezschwitz, a.a.O., Art. 143 Erl. VII. 2.b; siehe auch Trzaskalik, a.a.O., Art. 119 Rn. 11).

  • StGH Baden-Württemberg, 20.11.1996 - GR 2/95

    Anforderungen an die Geltendmachung eigener Rechtsverletzung im

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07
    Die Antragstellerin als Fraktion im Landtag wird durch die Geschäftsordnung des Landtags mit eigenen Zuständigkeiten ausgestattet und ist somit andere Beteiligte im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 LV, § 44 StGHG (stRspr des StGH, siehe zuletzt Urt. vom 26.07.2007 - GR 2/07 - Urt. vom 20.11.1996 - GR 2/95 -, ESVGH 47, 1).

    Sie kann das Budgetrecht des Landtags als ein Recht des Gesamtorgans, dem sie angehört, im Wege der Prozessstandschaft geltend machen (vgl. StGH, Urt. vom 20.11.1996 - GR 2/95 -, ESVGH 47, 1 ; zum Bundesrecht siehe zuletzt BVerfG, Urt. vom 03.07.2007 - 2 BvE 2/07 - Rn. 30; BVerfGE 113, 113 , jeweils m.w.N.; Benda/Klein, a.a.O., § 26 Rn. 1020 ff.).

  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07
    Sie kann das Budgetrecht des Landtags als ein Recht des Gesamtorgans, dem sie angehört, im Wege der Prozessstandschaft geltend machen (vgl. StGH, Urt. vom 20.11.1996 - GR 2/95 -, ESVGH 47, 1 ; zum Bundesrecht siehe zuletzt BVerfG, Urt. vom 03.07.2007 - 2 BvE 2/07 - Rn. 30; BVerfGE 113, 113 , jeweils m.w.N.; Benda/Klein, a.a.O., § 26 Rn. 1020 ff.).
  • StGH Hessen, 26.07.1978 - P.St. 789

    Aktivlegitimation; Antragsbefugnis; Budgetrecht; Haushaltsbewilligung;

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07
    Die durch das angestrengte Organstreitverfahren erstrebte abschließende rechtliche Klärung kann sie aber nicht ersetzen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 90, 286 , 104, 151 ; siehe auch Hess. StGH, Urteil vom 26.07.1978 - P. St. 789 -, ESVGH 28, 136 ).
  • BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07

    Afghanistan-Einsatz

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07
    Sie kann das Budgetrecht des Landtags als ein Recht des Gesamtorgans, dem sie angehört, im Wege der Prozessstandschaft geltend machen (vgl. StGH, Urt. vom 20.11.1996 - GR 2/95 -, ESVGH 47, 1 ; zum Bundesrecht siehe zuletzt BVerfG, Urt. vom 03.07.2007 - 2 BvE 2/07 - Rn. 30; BVerfGE 113, 113 , jeweils m.w.N.; Benda/Klein, a.a.O., § 26 Rn. 1020 ff.).
  • StGH Baden-Württemberg, 14.03.1985 - GR 1/83

    Untersuchungsausschuß - Beweiserhebungsrecht - Steuergeheimnis - Erledigung eines

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07
    Denn er ist jedenfalls als von der Landesverfassung mit besonderen Rechten ausgestatteter Teil des obersten Landesorgans "Regierung" und folglich als anderer Beteiligter einzustufen (offengelassen in StGH, Urt. 14.03.1985 - GR 1/83 -, ESVGH 35, 161 ; vgl. Maurer, a.a.O., Rn. 26 f.; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl., 2001, § 26 Rn. 995).
  • StGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - GR 2/07

    Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Kulturgüterstreit

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07
    Die Antragstellerin als Fraktion im Landtag wird durch die Geschäftsordnung des Landtags mit eigenen Zuständigkeiten ausgestattet und ist somit andere Beteiligte im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 LV, § 44 StGHG (stRspr des StGH, siehe zuletzt Urt. vom 26.07.2007 - GR 2/07 - Urt. vom 20.11.1996 - GR 2/95 -, ESVGH 47, 1).
  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07
    Die durch das angestrengte Organstreitverfahren erstrebte abschließende rechtliche Klärung kann sie aber nicht ersetzen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 90, 286 , 104, 151 ; siehe auch Hess. StGH, Urteil vom 26.07.1978 - P. St. 789 -, ESVGH 28, 136 ).
  • StGH Baden-Württemberg, 06.10.2011 - GR 2/11

    Organstreitverfahren aus Anlass des Erwerbs von Aktien der EnBW AG

    Angesichts der mit dem Gebrauch des Notbewilligungsrechts gem. Art. 81 LV verbundenen Durchbrechung des parlamentarischen Budgetrechts sind an das Vorliegen der in Art. 81 Satz 2 LV statuierten Voraussetzungen strenge Maßstäbe anzulegen, die - mit Ausnahme der Frage, ob ein Bedürfnis für die Ausgabe oder Verpflichtungsermächtigung besteht - voller verfassungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegen (vgl. bereits StGH, Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, VBlBW 2008, 56 ; hierzu auch BVerfG, Urteil vom 25.05.1977 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 m.w.N.).

    Kursschwankungen am Kapitalmarkt sowie vermeintlich günstige Zinsphasen können keine Rechtfertigung dafür sein, auf eine vorrangige Entscheidung des für Budgetfragen zuständigen Parlaments zu verzichten (vgl. zur Verschlechterung der Angebotsbedingungen bereits ausdrücklich StGH, Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, VBlBW 2008, 56 ).

    Auch der Antragsgegner Ziff. 1 als Finanzminister ist beteiligtenfähig, weil er jedenfalls mit der in Art. 81 Satz 1 LV verliehenen Rechtsstellung durch die Verfassung mit eigenen Zuständigkeiten ausgestattet ist (vgl. hierzu StGH, Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, VBlBW 2008, 56 m.w.N.).

    Für die abschließende rechtliche Klärung besteht daher auch ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis (vgl. StGH, Urteil vom 11.10.2007 -GR 1/07-, VBlBW 2008, 56 ).

    b) Angesichts der mit dem Gebrauch dieser Notkompetenz verbundenen Durchbrechung des parlamentarischen Budgetrechts sind an das Vorliegen der in Art. 81 Satz 2 LV statuierten Voraussetzungen strenge Maßstäbe anzulegen, die voller verfassungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegen (vgl. bereits StGH, Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, VBlBW 2008, 56 ; hierzu auch BVerfG, Urteil vom 25.05.1977 - 2 BvE 1/74 -, BVerfGE 45, 1 ; LVerfG LSA, Urteil vom 28.11.2006 - LVG 1/06 - ; Rh.-Pf. VerfGH, Entscheidung vom 26.05.1997 - VGH 0 11/96 -, NVwZ-RR 1998, 1 ; NW VerfGH, Urteil vom 03.05.1994 - VerfGH 19/92 -, NVwZ 1995, 162 ).

    Die Einhaltung der verfassungsmäßigen Kompetenzordnung betrifft vielmehr Rechtsfragen, deren Klärung dem Staatsgerichtshof überantwortet ist (vgl. StGH, Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, VBlBW 2008, 56 ).

    Unvorhergesehen ist ein Ausgabenbedarf folglich nur dann, wenn er bis zum Abschluss der parlamentarischen Haushaltsberatungen von den hierfür maßgeblichen Organen - nämlich Regierung, Finanzminister und insbesondere Landtag (vgl. hierzu Heun, Staatshaushalt und Staatsleitung, 1989, S. 477) - entweder überhaupt nicht gesehen wurde oder wenn dessen gesteigerte Dringlichkeit, die er durch eine Veränderung der Sachlage inzwischen gewonnen hat, nicht vorhergesehen worden ist (vgl. StGH, Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, VBlBW 2008, 56 ; hierzu auch BVerfG, Urteil vom 25.05.1977 - 2 BvE 1/74 -, BVerfGE 45, 1 ; LVerfG LSA, Urteil vom 28.11.2006 - LVG 1/06 -, ; Rh.-Pf. VerfGH, Entscheidung vom 26.05.1997 - VGH 0 11/96 -, NVwZ-RR 1998, 1 ; NW VerfGH, Urteil vom 03.05.1994 - VerfGH 19/92 -, NVwZ 1995, 162 ).

    Angesichts des Vorrangs und der Bedeutung des dem Landtag zustehenden Budgetrechts kann die Notkompetenz des Finanzministers nur zum Einsatz gelangen, wenn sich die Ausgabenbewilligung als dergestalt unaufschiebbar erweist, dass ein Nachtragshaushalt auch im beschleunigten Verfahren nicht mehr rechtzeitig verabschiedet werden könnte (vgl. StGH, Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, VBlBW 2008, 56 sowie BVerfG, Urteil vom 25.05.1977 - 2 BvE 1/74 -, BVerfGE 45, 1 ; zur einfachgesetzlichen Ausgestaltung auch § 37 Abs. 1 Satz 3 LHO).

    Da sich dies in der Regel nicht losgelöst von der Frage des jeweiligen Bedürfnisses beantworten lässt, das als solches - wie schon ausgeführt - nur eingeschränkter Kontrolle unterliegt, deckt sich dieses Erfordernis im Wesentlichen mit dem allgemeinen Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprinzip (§ 7 LHO), dem das gesamte staatliche Finanzgebaren unterworfen ist (StGH, Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, VBlBW 2008, 56, 58).

    Jedenfalls aber können Kursschwankungen am Kapitalmarkt keine Rechtfertigung dafür sein, auf eine vorrangige Entscheidung des für Budgetfragen zuständigen Parlaments zu verzichten (vgl. zur Verschlechterung der Angebotsbedingungen bereits ausdrücklich StGH, Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, VBlBW 2008, 56 ).

    Die herausragende Bedeutung der Entscheidung des Landtags über den Haushalt für die von der Verfassung des Landes Baden-Württemberg konstituierte parlamentarische Demokratie hat der Staatsgerichtshof bereits dargelegt (StGH, Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, VBlBW 2008, 56 ; vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Gliederungspunkt II.1.).

    Der uneingeschränkte Vorrang des Parlaments in Haushaltsfragen wird durch das dem Finanzminister eingeräumte Notbewilligungsrecht nicht in Frage gestellt; auch dieses räumt der Exekutive nicht das Recht einer eigenständigen Haushaltspolitik ein, sondern dient nur der Lösung unvorhergesehener Ausnahmefälle, die eine vorrangige Entscheidung des Landtags nicht mehr zulassen (vgl. hierzu grundlegend StGH, Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, VBlBW 2008, 56 ).

    Dies ist bei Beachtung des Gewichts des Budgetrechts des Landtags dann nicht der Fall, wenn es bei vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Lage als vertretbar anzuerkennen ist, dass ein Nachtragshaushalt rechtzeitig verabschiedet werden kann" (StGH, Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, VBlBW 2008, 56 ).

    Es ist in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, VBlBW 2008, 56 ) sowie des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 25.05.1977 - 2 BvE 1/74 -, BVerfGE 45, 1 ) jedoch anerkannt, dass hierdurch die vorrangige parlamentarische Verantwortung der Regierung für die Finanzpolitik und die Haushaltswirtschaft nicht verdrängt wird.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 1 S 1352/13

    Anspruch auf Löschung von kopierten Daten aus dienstlicher Kennung;

    Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue haben oberste Staatsorgane bei der Ausübung ihrer Kompetenzen von Verfassungs wegen aufeinander Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1, 2/60 - BVerfGE 12, 205 ; Beschl. v. 04.06.1973 - 2 BvG 1/73 - BVerfGE 35, 193 ; Urt. v. 25.05.1977 - 2 BvE 1/74 - BVerfGE 45, 1 ; Urt. v. 12.07.1994 - 2 BvE 3/92 u.a. - BVerfGE 90, 286, juris Rn. 203; StGH, Urt. v. 21.10.2002 - 11/02 - ESVGH 53, 15, juris Rn. 84; Urt. v. 11.10.2007 - GR 1/07 - juris Rn. 58).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 1 GR 29/17

    Ablauf der Antragsfrist im Organstreitverfahren (§ 45 Abs 3 VerfGHG )

    Sie ist ein durch die Geschäftsordnung des Landtags mit eigenen Zuständigkeiten ausgestatteter "anderer Beteiligter" im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LV und zudem ein "Organteil" im Sinne von § 44 VerfGHG (vgl. StGH, Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, Juris Rn. 33; zu den Zuständigkeiten vgl. z.B. § 53 Abs. 1 Alt. 2 LTGO).

    62 Das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses wird durch die Geltendmachung einer Rechtsverletzung indiziert (vgl. StGH, Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, Juris Rn. 36) und liegt grundsätzlich auch bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzungen vor (vgl. BVerfGE 131, 152 - Juris Rn. 88).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 1 GR 4/22

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens im Zusammenhang mit dem Dritten

    Grundsätzlich besteht für die Antragstellerin daher die Möglichkeit, als Fraktion im Organstreitverfahren die Verletzung von Rechten des Landtags im Wege der Prozessstandschaft zu rügen (StGH, Urteil vom 20.11.1996 - GR 2/95 -, ESVGH 47, 1, 4), insbesondere auch eine Verletzung des Budgetrechts des Landtags (StGH, Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, ESVGH 58, 37, 38, Juris Rn. 34 und Urteil vom 6.10.2011 - GR 2/11 -, LVerfGE 22, 3, 12 f., Juris Rn. 29, 31 f.).

    Eine allgemeine Verfassungskontrolle insbesondere des Haushaltsgesetzes widerspräche dem Charakter des Haushaltsplanes als Regierungsprogramm in Gesetzesform (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 18.4.1989 - 2 BvF 1/82 -, BVerfGE 79, 311, 329, Juris Rn. 55), das seine programmatische Gestalt nicht durch die Details der einzelnen Ausgabetitel, sondern durch die zugrundeliegenden politischen Grundentscheidungen gewinnt (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28.2.2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318, 342 f., Juris Rn. 105 m.w.N.; StGH, Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, ESVGH 58, 37, 39, Juris Rn. 40), entspräche aber auch nicht dem Wesen eines Organstreitverfahrens, das lediglich auf eine Absicherung organschaftlicher Befugnisse angelegt ist.

  • VerfGH Thüringen, 10.07.2013 - VerfGH 10/11

    Der Rüge einer Verletzung von Rechten des Landtags aus Art. 98 Abs. 1 Satz 1 und

    Dieses Verständnis ist leitend für die Auslegung und Anwendung des Art. 101 Abs. 1 ThürVerf. Zur Wahrung des prinzipiellen Vorrangs des parlamentarischen Budgetrechts sind an das Vorliegen der in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf normierten Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen (allg. Auffassung, vgl. BVerfGE 45, 1 [35 ff.]; VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1/91 -, juris Rn. 40; VerfGH RP, Urteil vom 26. Mai 1997 - VGH O 11/96 -, NVwZ-RR 1998, 1 [2]; StGH BW, Urteil vom 11. Oktober 2007 - GR 1/07 -, juris Rn. 41; Urteil vom 6. Oktober 2011 - GR 2/11 -, juris Rn. 40).

    (2) Das Merkmal der "Unvorhergesehenheit" ist auf das abgeschlossene Haushaltsaufstellungsverfahren bezogen, in dem bereits über die im Haushalt zu berücksichtigenden Ausgaben entschieden worden ist (vgl. StGH BW, Urteil vom 11. Oktober 2007 - GR 1/07 -, juris Rn. 45).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 - 1 GR 27/17

    Unzulässiges Organstreitverfahren gegen die Erhöhung der Kostenpauschale (§ 6 Abs

    Dabei handelt es sich - anders als beim Budgetrecht des Landtags (Art. 79 Abs. 2 Satz 1 LV) - um ein objektiv-rechtliches Prinzip, dem das ganze staatliche Finanzgebaren unterworfen ist (vgl. StGH, Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, Juris Rn. 46 u. 54; StGH, Urteil vom 6.10.2011 - GR 2/11 -, ESVGH 62, 9 ; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 83 Rn.10; zu diesem Grundsatz als verfassungsrechtlichem Belang zur Begrenzung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten: BVerfGE 90.60 - Leitsatz 4; BVerfGE 119, 181 - Juris Rn. 146, 207 ff.).
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