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   StGH Baden-Württemberg, 24.11.1973 - GR 1/73   

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https://dejure.org/1973,6334
StGH Baden-Württemberg, 24.11.1973 - GR 1/73 (https://dejure.org/1973,6334)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.11.1973 - GR 1/73 (https://dejure.org/1973,6334)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. November 1973 - GR 1/73 (https://dejure.org/1973,6334)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 24, 12
  • DÖV 1974, 632
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15

    Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der haupt- und

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs handelt es sich hierbei - wie bei Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - um ein individuelles Freiheitsrecht für jeden, der an einer Hochschule in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist (StGH, ESVGH 24, 12 ; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden- Württemberg,1984, Art. 20 Rn. 1 und 8; Feuchte, in: ders., Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 20 Rn. 4, 9 und 18).

    Art. 20 Abs. 1 LV enthält wie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG neben einem individuellen Freiheitsrecht für jeden, der an einer Hochschule in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (StGH, ESVGH 24, 12 ).

    Die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zum hochschulorganisa- torischen Bedeutungsgehalt der Wissenschaftsfreiheit wurden vom Verfassungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung übernommen (vgl. StGH, ESVGH 24, 12 ; ESVGH 31, 241 ).

  • VGH Bayern, 24.04.2015 - 3 BV 13.834

    Beamtenrecht, Professor, Hochschullehrer, Arbeitsschutzorganisation, Universität,

    Art. 5 Abs. 3 GG gebietet (lediglich), dass bei der Übertragung einer Verwaltungsaufgabe ein ausreichender Zeitraum für Lehre und Forschung verbleibt (vgl. zur ähnlichen Situation der Erhöhung des Lehrdeputats zu Lasten der Forschungsfreiheit: VGH B.-W., U.v. 23.5.2006 - 4 S 1957/04 - juris 38; Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Mai 2015, Art. 5 Abs. 3 Rn. 76; Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 6. Auflage 2012, Art. 5 Rn. 105; Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Dez. 2014, Art. 5 Abs. 3 Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, U.v. 8.2.1980 - VII C 93.77 - BVerwGE 60, 25 - juris 76: nicht generell übermäßig oder für den einzelnen unverhältnismäßig; StGH B-W., U.v. 24.11.1973, DÖV 1974, 632/633).
  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Hier ist die Universität nicht nur der Raum für die sich in wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit vollziehende medizinische Forschung und Lehre, sondern zugleich auch Trägerin einer gesellschaftlichen Aufgabe, die aus diesem Grunde staatlicher Kontrolle unterliegen muß (vgl. Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 24. November 1973, ESVGH 24, 12 [16]).

    Den Ausgleich zwischen den im Bereich der Verwaltung der medizinischen Universitätseinrichtungen zu berücksichtigenden Interessen hat der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Würtemberg in seinem oben zitierten Urteil (ESVGH 24, 12 [17]) zutreffend wie folgt umschrieben:.

  • BVerfG, 22.12.2014 - 1 BvR 1553/14

    Angemessenen Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen

    Zum angemessenen Ausgleich gehört, dass sowohl dem Interesse an bestmöglicher Krankenversorgung als auch der Freiheit medizinischer Forschung und Lehre durch geeignete Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten beider Funktionsbereiche und durch sachgerechte organisatorische Verzahnungen Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 57, 70 im Anschluss an StGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. November 1973 - 1/73 -, DÖV 1974, S. 632 ).
  • BGH, 17.12.1985 - VI ZR 178/84

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung,

    Gemeinsam ist allen diesen Regelungen, daß die Kliniken als Teil der Universität in die Organisation der Universität als selbständiger Körperschaft eingegliedert sind (Denninger, Hochschulrahmengesetz (HRG) § 66 Rdn. 76 ff.) Auch das Bundesverfassungsgericht ist in seinen Entscheidungen zum Hochschulrecht davon ausgegangen, daß die Universitätskliniken Teil der Universität sind (vgl. BVerfGE 52, 303, 338 f.; 57, 70, 96, 100; ebenso Staatsgerichtshof Baden-Württemberg DÖV 1974, 632; OVG Lüneburg NJW 1984, 2652).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 4 S 1016/92

    Zu den Dienstaufgaben einer Universität im Bereich der Krankenversorgung;

    Er muß dabei der ermächtigten Stelle ein Programm an die Hand geben (vgl. BVerfG, Beschluß v. 25.11.1980, BVerfGE 55, 207, 225 f.; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.1973, ESVGH 24, 12).

    Allerdings ist das Recht des Staates, der Universität zusätzliche Aufgabengebiete (zur Erledigung nach Weisung) zu übertragen, verfassungsrechtlich nur dann nicht zu beanstanden, wenn und soweit dadurch nicht der originär universitäre Bereich von Forschung und Lehre (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV) beeinträchtigt wird (vgl. StGH Bad-Württ., Urteil v. 24.11.1973, a.a.O., S. 16) Art. 5 Abs. 3 GG verbietet dem Gesetzgeber, einen Wissenschaftsbetrieb organisatorisch so zu gestalten, daß die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (vgl. BVerfG, Urteil v. 29.5.1973, BVerfGE 35, 79, 124).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1996 - 9 S 300/94

    Normenkontrolle der Verordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über

    Das Bundesverfassungsgericht begnügt sich unter Auflockerung früherer Anforderungen in ständiger Rechtsprechung damit, daß die Ermächtigung die Tendenz und das Programm so weit umreißt, daß sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen (so z.B. BVerfGE 80, 1, 20f.); das gilt auch im Rahmen des Art. 61 Abs. 1 S. 2 LV (StGH, Urteil vom 24.11.1973, ESVGH 24, 12, 22).
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