Rechtsprechung
StGH Bremen, 08.04.2010 - St 3/09 |
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- Staatsgerichtshof
Normenkontrollverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bremen.de (Pressemitteilung)
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Sitzverteilungsverfahrens des geltenden Bremischen Wahlgesetzes
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95
Überhangmandate II
Auszug aus StGH Bremen, 08.04.2010 - St 3/09
Es ist heute anerkannt, dass der Unmittelbarkeitsgrundsatz ein Wahlverfahren erfordert, in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann (BVerfGE 95, 335, 350; vgl. auch BVerfGE 97, 317, 326).Jeder Wähler muss bei der Verhältniswahl mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die parteipolitische Zusammensetzung des Parlaments haben können (BremStGHE 4, 111, 123; 7, 111, 123; BVerfGE 95, 335, 353; 95, 408, 417).
Ob der Gesetzgeber innerhalb des ihm verfassungsrechtlich gelasse- 68 nen Spielraums für die Ausgestaltung des Wahlsystems die zweckmäßigste oder rechtspolitisch vorzugswürdigste Lösung gefunden hat, hat der Staatsgerichtshof nicht zu prüfen (BremStGHE 7, 111, 132 ff.; vgl. auch BVerfGE 95, 335, 354).
- StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gleichheit des Erfolgswerts …
Auszug aus StGH Bremen, 08.04.2010 - St 3/09
Jeder Wähler muss bei der Verhältniswahl mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die parteipolitische Zusammensetzung des Parlaments haben können (BremStGHE 4, 111, 123; 7, 111, 123; BVerfGE 95, 335, 353; 95, 408, 417).Ob der Gesetzgeber innerhalb des ihm verfassungsrechtlich gelasse- 68 nen Spielraums für die Ausgestaltung des Wahlsystems die zweckmäßigste oder rechtspolitisch vorzugswürdigste Lösung gefunden hat, hat der Staatsgerichtshof nicht zu prüfen (BremStGHE 7, 111, 132 ff.; vgl. auch BVerfGE 95, 335, 354).
- BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvC 28/96
Überhang-Nachrücker
Auszug aus StGH Bremen, 08.04.2010 - St 3/09
Es ist heute anerkannt, dass der Unmittelbarkeitsgrundsatz ein Wahlverfahren erfordert, in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann (BVerfGE 95, 335, 350; vgl. auch BVerfGE 97, 317, 326).Die Personenstimmen haben daher nicht dieselbe Bedeutung wie die Erststimme (Direktmandat) bei der Wahl zum Deutschen Bundestag, die strikt von der Listenstimme (Zweitstimme) zu unterscheiden ist (hierzu BVerfGE 97, 317, 326).
- BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07
Sperrklausel Kommunalwahlen
Auszug aus StGH Bremen, 08.04.2010 - St 3/09
Aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit leitet sich das Gebot ab, das ausgewählte Verfahren in seinen Grundelementen einheitlich und folgerichtig zu regeln und keine strukturwidrigen Elemente einzuführen (BVerfGE 120, 82, 103 f.). - BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96
Grundmandatsklausel
Auszug aus StGH Bremen, 08.04.2010 - St 3/09
Jeder Wähler muss bei der Verhältniswahl mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die parteipolitische Zusammensetzung des Parlaments haben können (BremStGHE 4, 111, 123; 7, 111, 123; BVerfGE 95, 335, 353; 95, 408, 417). - StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80
Prüfung der 5 %-Klausel nach bremischem Wahlrecht, der Einteilung des Landes …
Auszug aus StGH Bremen, 08.04.2010 - St 3/09
Jeder Wähler muss bei der Verhältniswahl mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die parteipolitische Zusammensetzung des Parlaments haben können (BremStGHE 4, 111, 123; 7, 111, 123; BVerfGE 95, 335, 353; 95, 408, 417). - StGH Bremen, 28.01.1989 - St 3/88
Zur Besetzung des Wahlprüfungsgerichts und zur Beschränkung des …
Auszug aus StGH Bremen, 08.04.2010 - St 3/09
Er ist auch befugt, eine Kombination von Wahlsystemen vorzunehmen (vgl. BremStGHE 5, 94, 97; BVerf- GE 121, 266, 296). - BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94
Übertragung von Lebensversicherungsverträgen
Auszug aus StGH Bremen, 08.04.2010 - St 3/09
Dies gilt für die rechtsunterworfenen Bürger, aber auch für die Verwaltung, deren Verhalten dadurch nach Inhalt, Zweck und Ausmaß begrenzt wird, und für die Gerichte, die dadurch in die Lage versetzt werden, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (vgl. BVerfGE 114, 1, 53 f.). - StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08
Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Wiedereinführung der …
Auszug aus StGH Bremen, 08.04.2010 - St 3/09
Auf die Frage, unter welchen Umständen der Staatsgerichtshof Normentwürfe prüfen kann (vgl. BremStGH, Urteil vom 14.5.2009 - St 2/08 - , NordÖR 2009, 251), kommt es daher nicht an. - StGH Bremen, 06.06.1977 - St 1/75
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Gesetzes über die …
Auszug aus StGH Bremen, 08.04.2010 - St 3/09
Ein objektives Klarstellungsinteresse (vgl. BremStGHE 3, 41, 53) ist ange- 33 sichts der Bedeutung der zu prüfenden Vorschriften für die voraussichtlich am 22. Mai 2011 durchzuführende Wahl zur Bremischen Bürgerschaft (Landtag) evident.
- VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 1/10
Parlament muss verfassungswidriges Landeswahlrecht zügig ändern
Dass der einzelne Wähler und die einzelne Wählerin nicht voraussehen kann, was sie mit ihrer Stimmabgabe bewirken, ist ein generelles Phänomen bei Wahlen, weil die Wirkung der einzelnen Stimme stets vom Stimmverhalten der Wählerschaft insgesamt abhängt (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 8. April 2010 - St 3/09 -, NordÖR 2010, 198 ff. Rn. 41).Ist eine Verbindung beider Wahlsysteme vorgesehen, muss der Gesetzgeber das letztlich angestrebte Regelungsziel und das normative Umfeld mit der spezifischen Ordnungsstruktur des ausgewählten Wahlsystems systemgerecht und widerspruchsfrei aufeinander abstimmen (ebenso: StGH Bremen, Urteil vom 8. April 2010 - St 3/09 -, NordÖR 2010, 198 ff. Rn. 50).
- VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 3/09
Vereinbarkeit des § 3 Abs. 5 Satz 3 des Wahlgesetzes für den Landtag von …
Ist eine Verbindung beider Wahlsysteme vorgesehen, muss der Gesetzgeber das letztlich angestrebte Regelungsziel und das normative Umfeld mit der spezifischen Ordnungsstruktur des ausgewählten Wahlsystems systemgerecht und widerspruchsfrei aufeinander abstimmen (ebenso: StGH Bremen, Urteil vom 8. April 2010 - St 3/09 -, NordÖR 2010, 198 ff. Rn. 50).