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   StGH Bremen, 17.03.2010 - St 2/09   

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StGH Bremen, 17.03.2010 - St 2/09 (https://dejure.org/2010,79978)
StGH Bremen, Entscheidung vom 17.03.2010 - St 2/09 (https://dejure.org/2010,79978)
StGH Bremen, Entscheidung vom 17. März 2010 - St 2/09 (https://dejure.org/2010,79978)
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Verfahrensgang

 
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  • StGH Bremen, 09.03.2009 - St 3/08
    Auszug aus StGH Bremen, 17.03.2010 - St 2/09
    Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des Bürgerschaftsabgeordneten Jan Timke auf Erstattung der Kosten, die ihm im Zusammenhang mit dem Organstreitverfahren St 3/08 für die Beauftragung seines Bevollmächtigten entstanden sind.

    Da die Antragsgegnerin eine andere Sitzordnung für nicht möglich hielt, nahm der Antragsteller anwaltliche Hilfe in Anspruch und machte ein Organstreitverfahren beim Staatsgerichtshof anhängig (St 3/08).

    Demgegenüber könne die Antragsgegnerin nicht darauf verweisen, dass in dem vorangegangenen Organstreitverfahren St 3/08 die Möglichkeit bestanden habe, eine Kostenentscheidung zu erwirken, denn eine prozessuale Kostenentscheidung des Staatsgerichtshofs erfasse nicht die aus der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit entstandenen Kosten.

    den Antrag auch als einen Auslagenerstattungsantrag im Verfahren St 3/08 nach § 19 Abs. 1 S. 3 BremStGHG zu behandeln,.

    Der Antragsteller kann in diesem Verfahren nicht den Auslagenerstattungsantrag aus dem Verfahren St 3/08 verfolgen.

    Im Übrigen weist der Staatsgerichtshof darauf hin, dass ein Anspruch auf Auslagenerstattung im Verfahren St 3/08 voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.

  • StGH Bremen, 27.02.2004 - St 1/03

    Zur Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren

    Auszug aus StGH Bremen, 17.03.2010 - St 2/09
    Die im Antrag bezeichnete Bremische Bürgerschaft (Landtag) ist als oberstes Landesorgan im Organstreit beteiligtenfähig (BremStGHE 7, 40, 53; 7, 58, 68).

    Doch ist diese Erweiterung ausdrücklich an den Feststellungsausspruch (Satz 1) rückgebunden (BremStGHE 7, 40, 54; 7, 58, 69).

  • StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95

    Rückzahlungsverpflichtung einer aus dem Landesparlament ausgeschiedenen

    Auszug aus StGH Bremen, 17.03.2010 - St 2/09
    Ebenso wie der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 1996 - St 1/95 (BremStGHE 6, 95) den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Bremischen Bürgerschaft gegen eine Gruppierung auf Rückzahlung von öffentlichen Mitteln dem "staatsorganisatorischen Binnenrecht der Bürgerschaft" zugerechnet und eine Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs bejaht habe, sei auch der umgekehrte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eines Mitgliedsorgans gegen die Bremische Bürgerschaft dem Staatsrecht zuzurechnen und deshalb die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs gegeben.

    Er kann deshalb für die Statthaftigkeit seines Antrags nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 19. Oktober 1996 (BremStGHE 6, 54, 60) verweisen.

  • StGH Bremen, 27.02.2004 - St 2/03

    Zur Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren

    Auszug aus StGH Bremen, 17.03.2010 - St 2/09
    Die im Antrag bezeichnete Bremische Bürgerschaft (Landtag) ist als oberstes Landesorgan im Organstreit beteiligtenfähig (BremStGHE 7, 40, 53; 7, 58, 68).

    Doch ist diese Erweiterung ausdrücklich an den Feststellungsausspruch (Satz 1) rückgebunden (BremStGHE 7, 40, 54; 7, 58, 69).

  • VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 125-I-09

    Organstreit; Zulässigkeit; Verletzung von Fraktionsrechten; Ausstattung der

    Auszug aus StGH Bremen, 17.03.2010 - St 2/09
    Solche Gründe lagen weder in der besonderen Situation des Antragstellers vor noch im Hinblick auf die materielle Prozesslage (vgl. SächsVerf- GH, Beschluss vom 10.12.2009 - Vf. 125-I-09 - juris).
  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren

    Auszug aus StGH Bremen, 17.03.2010 - St 2/09
    Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 BremStGHG ist im Hinblick auf die bestehende Gerichtskostenfreiheit, den fehlenden Anwaltszwang und das in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht bestehende Risiko, dem Gegner bei Unterliegen dessen Auslagen erstatten zu müssen, eine eng zu verstehende Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen, die nur bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe eingreifen kann (vgl. zu § 34a Abs. 3 BVerfGG: BVerfGE 44, 125, 166 f.; 82, 322, 351; 96, 66, 67).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus StGH Bremen, 17.03.2010 - St 2/09
    Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 BremStGHG ist im Hinblick auf die bestehende Gerichtskostenfreiheit, den fehlenden Anwaltszwang und das in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht bestehende Risiko, dem Gegner bei Unterliegen dessen Auslagen erstatten zu müssen, eine eng zu verstehende Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen, die nur bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe eingreifen kann (vgl. zu § 34a Abs. 3 BVerfGG: BVerfGE 44, 125, 166 f.; 82, 322, 351; 96, 66, 67).
  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus StGH Bremen, 17.03.2010 - St 2/09
    Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 BremStGHG ist im Hinblick auf die bestehende Gerichtskostenfreiheit, den fehlenden Anwaltszwang und das in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht bestehende Risiko, dem Gegner bei Unterliegen dessen Auslagen erstatten zu müssen, eine eng zu verstehende Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen, die nur bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe eingreifen kann (vgl. zu § 34a Abs. 3 BVerfGG: BVerfGE 44, 125, 166 f.; 82, 322, 351; 96, 66, 67).
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