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   StGH Bremen, 17.12.1993 - St 1/93   

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StGH Bremen, 17.12.1993 - St 1/93 (https://dejure.org/1993,5171)
StGH Bremen, Entscheidung vom 17.12.1993 - St 1/93 (https://dejure.org/1993,5171)
StGH Bremen, Entscheidung vom 17. Dezember 1993 - St 1/93 (https://dejure.org/1993,5171)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Bedeutung der in § 1 Abs. 2 BremWahlG enthaltenen Begriffe "Innehaben einer Wohnung" und "Hauptwohnung"

  • bremen.de PDF (Leitsatz und Volltext)

    Zur Prüfung des Vorliegens der Wählbarkeitsvoraussetzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BremWahlG am Wahltag und des Einspruchsrecht des Präsidenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1526
  • NVwZ 1994, 999 (Ls.)
  • FamRZ 1994, 1319 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 15.10.1991 - 1 C 24.90

    Melderechtliche Qualifikation - Hauptwohnung - Gesetzliche Regelungsvermutung

    Auszug aus StGH Bremen, 17.12.1993 - St 1/93
    Schließlich ist auch zu beachten, daß sich die vorwiegende Benutzung einer Wohnung durch die Familie nicht nach dem Aufenthalt in der Wohnung selbst bestimmt, sondern nach dem Aufenthalt an dem Ort, in dem sich die Wohnung befindet (BVerwGE 89, 110, 113).
  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvC 1/74

    Wahlprüfung

    Auszug aus StGH Bremen, 17.12.1993 - St 1/93
    Das Innehaben einer Wohnung ist danach gleichbedeutend mit der tatsächlichen Handlung, durch die jemand eine Wohnung in der Absicht bezieht, sie für einen nicht ganz kurzfristigen Aufenthalt zum Wohnen zu nutzen (BVerfGE 40, 11, 34; OVG Münster, JZ 1981, S. 479; WahlprüfungsG Bremen, DÖV 1980, S. 57).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.1981 - 18 B 549/81

    Zur Meldepflicht von Hausbesetzern

    Auszug aus StGH Bremen, 17.12.1993 - St 1/93
    Das Innehaben einer Wohnung ist danach gleichbedeutend mit der tatsächlichen Handlung, durch die jemand eine Wohnung in der Absicht bezieht, sie für einen nicht ganz kurzfristigen Aufenthalt zum Wohnen zu nutzen (BVerfGE 40, 11, 34; OVG Münster, JZ 1981, S. 479; WahlprüfungsG Bremen, DÖV 1980, S. 57).
  • OVG Bremen, 19.05.1979 - WP 1/79
    Auszug aus StGH Bremen, 17.12.1993 - St 1/93
    Das Innehaben einer Wohnung ist danach gleichbedeutend mit der tatsächlichen Handlung, durch die jemand eine Wohnung in der Absicht bezieht, sie für einen nicht ganz kurzfristigen Aufenthalt zum Wohnen zu nutzen (BVerfGE 40, 11, 34; OVG Münster, JZ 1981, S. 479; WahlprüfungsG Bremen, DÖV 1980, S. 57).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus StGH Bremen, 17.12.1993 - St 1/93
    Auch würde eine solche Wertung verkennen, daß nach der grundrechtlichen Institutsgarantie von Ehe und Familie die innere Organisation und Arbeitsteilung innerhalb der Ehe allein der Entscheidungsfreiheit der Ehegatten unterliegt (BVerfGE 33, 236, 238; 42, 64, 77; 53, 257, 296; 79, 256, 273; 80, 81, 92).
  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus StGH Bremen, 17.12.1993 - St 1/93
    Auch würde eine solche Wertung verkennen, daß nach der grundrechtlichen Institutsgarantie von Ehe und Familie die innere Organisation und Arbeitsteilung innerhalb der Ehe allein der Entscheidungsfreiheit der Ehegatten unterliegt (BVerfGE 33, 236, 238; 42, 64, 77; 53, 257, 296; 79, 256, 273; 80, 81, 92).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus StGH Bremen, 17.12.1993 - St 1/93
    Auch würde eine solche Wertung verkennen, daß nach der grundrechtlichen Institutsgarantie von Ehe und Familie die innere Organisation und Arbeitsteilung innerhalb der Ehe allein der Entscheidungsfreiheit der Ehegatten unterliegt (BVerfGE 33, 236, 238; 42, 64, 77; 53, 257, 296; 79, 256, 273; 80, 81, 92).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus StGH Bremen, 17.12.1993 - St 1/93
    Auch würde eine solche Wertung verkennen, daß nach der grundrechtlichen Institutsgarantie von Ehe und Familie die innere Organisation und Arbeitsteilung innerhalb der Ehe allein der Entscheidungsfreiheit der Ehegatten unterliegt (BVerfGE 33, 236, 238; 42, 64, 77; 53, 257, 296; 79, 256, 273; 80, 81, 92).
  • BVerfG, 13.06.1972 - 1 BvR 421/69

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Bestellung eines familienfremden Pflegers

    Auszug aus StGH Bremen, 17.12.1993 - St 1/93
    Auch würde eine solche Wertung verkennen, daß nach der grundrechtlichen Institutsgarantie von Ehe und Familie die innere Organisation und Arbeitsteilung innerhalb der Ehe allein der Entscheidungsfreiheit der Ehegatten unterliegt (BVerfGE 33, 236, 238; 42, 64, 77; 53, 257, 296; 79, 256, 273; 80, 81, 92).
  • StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07

    Zu den Anforderungen, die an die Transparenz des Verfahrens zur Ermittlung und

    Es entspricht der ständigen Praxis des Staatsgerichtshofs, dass der Landeswahlleiter als Beteiligter mit eigenen Antragsrechten im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde mitwirkt (BremStGHE 4, 111, 113, 119; 5, 100, 103; 6, 253, 256, 258; 7, 141, 149).
  • VerfGH Bayern, 11.01.2010 - 79-VI-09

    Amtsverlust eines Gemeinderatsmitglieds

    Auch das Bremer Wahlprüfungsgericht II. Instanz hat in seiner Entscheidung vom 17.12.1993 = NJW 1994, 1526 ff., 1527 ähnliche Überlegungen angestellt und u. a. betont, dass nach der grundrechtlichen Institutsgarantie von Ehe und Familie die innere Organisation und Arbeitsteilung innerhalb der Ehe allein der Entscheidungsfreiheit der Ehegatten unterliegt.
  • VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 13/95

    Wahlprüfung; Wohnsitzbegriff; Wohnung; ausfüllungsbedürftiger Begriff;

    Wenn die Eheleute, wenn auch nicht ohne Konflikte, eine bestimmte familieninterne Abgrenzung der miteinander in Widerstreit liegenden Formen der individuellen Lebensgestaltung fänden, so verbiete es die Bremische Verfassung dem Gesetzgeber und anderen staatlichen Organen, darin einzugreifen (NJW 1994, 1526 f.; zustimmend BremStGH, DÖV 1994, 517 f.).
  • StGH Bremen, 28.02.1994 - St 2/93

    Zur Frage, welche persönlichen Anforderungen die Bremische Landesverfassung und

    Aber erschlossen wird dadurch der Inhalt des Wahlgesetzes (vgl. Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts II. Instanz der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Dezember 1993 - St 1/93 -).

    Die Auslegung des § 1 WahlG nach seinem Sinn und Zweck ergibt, daß diese Vorschrift an die melderechtlichen Begriffe anknüpft (vgl. Wahlprüfungsgericht II. Instanz der Freien Hansestadt Bremen, Entscheidung vom 17. Dezember 1993 - St 1/93 -).

  • StGH Bremen, 13.09.2016 - St 1/16

    Petra Jäschke

    Die Beschwerde einer im Mandat betroffenen Abgeordneten habe das Wahlprüfungsgericht 2. Instanz in seiner Entscheidung vom 17.12.1993 (BremStGHE 5, 100, 103) unproblematisch für zulässig gehalten.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.1998 - 1 S 2348/97

    Feststellung des Hauptwohnsitzes nach Melderecht im Falle eines kinderlosen

    Auch die im Wahlrecht teilweise als unangemessen empfundene Einengung der Wählbarkeit eines verheirateten und nicht dauernd von seiner Familie getrennt lebenden Einwohners durch den Zwang zu einer einzigen Hauptwohnung oder eines einzigen Hauptwohnsitzes der Familie (vgl. hierzu BremWahlPrüfG II. Instanz, Entscheidung v. 17.12.1993 - St 1/93 -, NJW 1994, 1526 und ThürVerfGH, Urt. v. 14.3.1997 - VerfGH 13/95 -, DÖV 1997, 1001 und hierzu Schreiber, Die Wohnsitznahme im Wahlgebiet als Wählbarkeitsvoraussetzung, NJW 1998, 492) würde zumindest bei kinderlosen Ehepaaren vermieden.
  • VGH Hessen, 12.11.2009 - 8 A 1621/08

    Feststellung des Ausscheidens aus einer Stadtverordnetenversammlung wegen

    Die demgegenüber gegen die strikte Anbindung der melderechtlichen Hauptwohnung an nur eine Familienwohnung bzw. gegen die zwingende Verknüpfung der melderechtlichen Hauptwohnung mit dem aktiven und passiven Wahlrecht gerichteten Entscheidungen des Bremer Wahlprüfungsgerichts II. Instanz vom 17. Dezember 1993 - St 1/93 - (NJW 1994 S. 1526 f.), des Bremer Staatsgerichtshofs vom 28. Februar 1994 - St 2/93 - (NVwZ 1994 S. 996 f.) und des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juni 1997 - 13/95 - (NJW 1998 S. 525 ff. = DÖV 1997 S. 1001 ff. = juris) sind zu besonderen Fallgestaltungen ergangen, mit denen die des Klägers nicht vergleichbar ist (so auch BremStGH a.a.O. zu dem von ihm entschiedenen Fall); es bedarf hier deshalb keiner Auseinandersetzung mit den dort vertretenen Auffassungen.
  • StGH Bremen, 13.09.2016 - St 3/16

    Die Wahlprüfungsbeschwerde der Landesorganisation Bremen der SPD ist unzulässig

    Das mit Mitgliedern des Staatsgerichtshofs besetzte Wahlprüfungsgericht 2. Instanz hat im Jahre 1993 die Beschwerde einer Abgeordneten, die keinen Einspruch eingelegt und durch die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts erster Instanz ihr Mandat verloren hatte, ohne jede Begründung für zulässig gehalten (BremStGHE 5, 100, 103).
  • VG Augsburg, 07.10.2008 - Au 3 K 08.836

    Wahlanfechtung; Gemeinderat; Korrektur; Wahlergebnis; nicht wählbar; Schwerpunkt

    Soweit die Klagepartei auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Thüringen (vom 14.3.1997, DÖV 1997, 1001) und das Bremer Wahlprüfungsgericht II. Instanz (vom 17.12.1993, NJW 1994, 1526) verweist, kann aus diesen Judikaten für den vorliegenden Fall nichts anderes abgeleitet werden.
  • VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 5/96

    Wahlprüfung; Wohnsitz; Hauptwohnung

    Die politischen Aktivitäten des Abgeordneten H in Erfurt sind daher ebenso Bestandteil des familiären Lebens wie die Berufstätigkeit seiner Ehefrau in Berlin und die gemeinsam verbrachte Freizeit (ähnlich auch BremWahlPrüfG II. Instanz, NJW 1994, 1526).
  • VG Regensburg, 18.02.2009 - RN 3 K 08.02007

    Schwerpunkt der Lebensbeziehungen Verheirateter; Wählbarkeit; vorwiegend benutzte

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