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   StGH Bremen, 19.10.1996 - St 2/95   

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https://dejure.org/1996,23325
StGH Bremen, 19.10.1996 - St 2/95 (https://dejure.org/1996,23325)
StGH Bremen, Entscheidung vom 19.10.1996 - St 2/95 (https://dejure.org/1996,23325)
StGH Bremen, Entscheidung vom 19. Oktober 1996 - St 2/95 (https://dejure.org/1996,23325)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Zweckbindung öffentlicher Fraktionsmittel, Rechnungsprüfungspflicht der Fraktionen über die Verwendung öffentlicher Mittel, Erstattungsanspruch des Staates, hier: Gruppe der Nationalkonservativen in der Bremischen Bürgerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvH 3/80

    Gewährleistung des freien Mandats und Anspruch auf Fraktionszuschüsse

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 2/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Fraktionen und Gruppen u.a. als "Gliederungen des Bundestages" oder als dessen "Teile" sowie als "notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens" umschrieben, die "der organisierten Staatlichkeit" eingefügt seien (so etwa BVerfGE 10, 4, 14; 20, 56, 104; 43, 142, 147; 62, 194, 202).

    Sie besitzen zwar nicht alle parlamentarischen Rechte, die den Fraktionen eingeräumt sind; sie sind jedoch - wie diese - Gliederungen des Parlaments (BVerfGE 62, 194, 202) und daher ebenfalls von dessen Bestand abhängig.

    Da Fraktionen nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG Gliederungen des Parlaments und als solche "der organisierten Staatlichkeit eingefügt" sind (BVerfGE 20, 56, 104; 62, 194, 202; 70, 324, 362; 80, 188, 231; vgl. auch BremStGHE 4, 111, 145 f.), müssen die ihnen zugeflossenen Haushaltsmittel aufgrund des in Art. 131 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LV enthaltenen Prinzips der Vollständigkeit des Haushalts notwendigerweise zweckbezogen sein.

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 2/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Fraktionen und Gruppen u.a. als "Gliederungen des Bundestages" oder als dessen "Teile" sowie als "notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens" umschrieben, die "der organisierten Staatlichkeit" eingefügt seien (so etwa BVerfGE 10, 4, 14; 20, 56, 104; 43, 142, 147; 62, 194, 202).

    Da Fraktionen nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG Gliederungen des Parlaments und als solche "der organisierten Staatlichkeit eingefügt" sind (BVerfGE 20, 56, 104; 62, 194, 202; 70, 324, 362; 80, 188, 231; vgl. auch BremStGHE 4, 111, 145 f.), müssen die ihnen zugeflossenen Haushaltsmittel aufgrund des in Art. 131 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LV enthaltenen Prinzips der Vollständigkeit des Haushalts notwendigerweise zweckbezogen sein.

    Die Fraktionen steuern und erleichtern in gewissem Grade die parlamentarische Arbeit (vgl. BVerfGE 20, 56, 104), indem sie insbesondere eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern organisieren, gemeinsam Initiativen vorbereiten und aufeinander abstimmen sowie eine umfassende Information der Fraktionsmitglieder unterstützen.

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 2/95
    Da Fraktionen nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG Gliederungen des Parlaments und als solche "der organisierten Staatlichkeit eingefügt" sind (BVerfGE 20, 56, 104; 62, 194, 202; 70, 324, 362; 80, 188, 231; vgl. auch BremStGHE 4, 111, 145 f.), müssen die ihnen zugeflossenen Haushaltsmittel aufgrund des in Art. 131 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LV enthaltenen Prinzips der Vollständigkeit des Haushalts notwendigerweise zweckbezogen sein.

    Die Fraktionszuschüsse sind für die Finanzierung dieser der Koordination dienenden Parlamentsarbeit bestimmt und insoweit zweckgebunden" (BVerfGE 80, 188, 231).

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 2/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Fraktionen und Gruppen u.a. als "Gliederungen des Bundestages" oder als dessen "Teile" sowie als "notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens" umschrieben, die "der organisierten Staatlichkeit" eingefügt seien (so etwa BVerfGE 10, 4, 14; 20, 56, 104; 43, 142, 147; 62, 194, 202).
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 2/95
    Die Tatsache, daß die Beteiligten den Status von verfassungsrechtlichen Organen bzw. von Organteilen haben, schließt allein zwar nicht aus, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen im Einzelfall verwaltungsrechtlicher Natur sein können (vgl. BVerfGE 27, 152, 157; 42, 103, 112 f.; 73, 1, 30 f.; BVerwG NJW 1985, 2344 = DÖV 1986, 244; NJW 1985, 2346 = DÖV 1986, 246).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 2/95
    Die Tatsache, daß die Beteiligten den Status von verfassungsrechtlichen Organen bzw. von Organteilen haben, schließt allein zwar nicht aus, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen im Einzelfall verwaltungsrechtlicher Natur sein können (vgl. BVerfGE 27, 152, 157; 42, 103, 112 f.; 73, 1, 30 f.; BVerwG NJW 1985, 2344 = DÖV 1986, 244; NJW 1985, 2346 = DÖV 1986, 246).
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 2/95
    Die Tatsache, daß die Beteiligten den Status von verfassungsrechtlichen Organen bzw. von Organteilen haben, schließt allein zwar nicht aus, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen im Einzelfall verwaltungsrechtlicher Natur sein können (vgl. BVerfGE 27, 152, 157; 42, 103, 112 f.; 73, 1, 30 f.; BVerwG NJW 1985, 2344 = DÖV 1986, 244; NJW 1985, 2346 = DÖV 1986, 246).
  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 59.84

    Anforderungen an die Rückforderung von Fraktionszuschüssen wegen zweckwidriger

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 2/95
    Die Tatsache, daß die Beteiligten den Status von verfassungsrechtlichen Organen bzw. von Organteilen haben, schließt allein zwar nicht aus, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen im Einzelfall verwaltungsrechtlicher Natur sein können (vgl. BVerfGE 27, 152, 157; 42, 103, 112 f.; 73, 1, 30 f.; BVerwG NJW 1985, 2344 = DÖV 1986, 244; NJW 1985, 2346 = DÖV 1986, 246).
  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83

    Verwaltungsrechtsweg bei einer Klage des Mitgliedes des Abgeordnetenhauses von

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 2/95
    Die Tatsache, daß die Beteiligten den Status von verfassungsrechtlichen Organen bzw. von Organteilen haben, schließt allein zwar nicht aus, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen im Einzelfall verwaltungsrechtlicher Natur sein können (vgl. BVerfGE 27, 152, 157; 42, 103, 112 f.; 73, 1, 30 f.; BVerwG NJW 1985, 2344 = DÖV 1986, 244; NJW 1985, 2346 = DÖV 1986, 246).
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 2/95
    b) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch wird in Rechtsprechung und Literatur üblicherweise zwar als ein verwaltungsrechtliches Institut behandelt, das als Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens zu verstehen ist, wonach ohne rechtfertigenden Grund vorgenommene Vermögensverschiebungen rückabgewickelt werden müssen (vgl. BVerwGE 71, 85, 88; 80, 170, 177; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 1, 10. Auflage, 1994, § 55 Randnr. 19; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513 ff.).
  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86

    Uferdeckwerk - §§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im

  • StGH Bremen, 13.07.1970 - St 2/69

    Zur Zulässigkeit des Ausschlusses eines von seiner Partei aufgestellten und durch

  • StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80

    Prüfung der 5 %-Klausel nach bremischem Wahlrecht, der Einteilung des Landes

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

  • BVerfG, 14.01.1998 - 2 BvR 2346/96

    Mangels Grundrechtsträgerschaft bzw Eröffnung des Rechtswegs zum BVerfG

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Gruppe der N. in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) i. L., vertreten durch Herrn B ... als Liquidator, des Herrn B ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Peter Guhl, Schüsselkorb 17/18, Bremen - gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Oktober 1996 - St 2/1995 - und Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Peter Guhl hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Kruis, Winter gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Januar 1998 einstimmig beschlossen:.
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