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   StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/1973, St 2/1973   

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StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/1973, St 2/1973 (https://dejure.org/1974,799)
StGH Bremen, Entscheidung vom 23.09.1974 - St 1/1973, St 2/1973 (https://dejure.org/1974,799)
StGH Bremen, Entscheidung vom 23. September 1974 - St 1/1973, St 2/1973 (https://dejure.org/1974,799)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • bremen.de PDF, S. 15 (Zusammenfassung)

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Juristenausbildungsgesetzes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 2223
  • DVBl 1975, 429
  • DÖV 1975, 352
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/73
    Der Staatsgerichtshof wolle das Verfahren aussetzen und gemäß Art. 100 Abs. 3 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen zu der Frage, ob das Bremische Juristenausbildungsgesetz mit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 9, 268 ff.; 22, 106 ff.; 33, 1 ff.; 33, 125 ff.; 33, 303) und den hier vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten, auch für das Bremische Landesverfassungsrecht unmittelbar maßgebenden Verfassungsgrundsätzen vereinbar ist.

    Es wird beantragt, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 3 des Grundgesetzes die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen zu der Frage, ob die Rechtsansicht, das Bremische Juristenausbildungsgesetz sei verfassungsgemäß, mit den vom Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 27. April 1959 (BVerfGE 9, 268 ff.) und vom 9. Mai 1972 (BVerfGE 33, 125 ff.) aufgestellten, auch für das Bremische Landesverfassungsrecht maßgebenden Verfassungsgrundsätzen vereinbar ist.

    Das Bundesverfassungsgericht habe abweichende Entscheidungen getroffen zu Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG in seinem Urteil vom 27. April 1959 (BVerfGE 9, 268 ff. - bestätigt durch BVerfGE 22, 106-113 - zum Bremischen Personalvertretungsgesetz) und zur Art. 12 Abs. 1 GG durch Beschluß vom 9. Mai 1972 (BVerfGE 33, 125 ff. zum Facharztwesen).

    Verleihung der Befähigung zum Richteramt gewahrt sein müssen, in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden (vgl. BVerfGE 33, 125, 163).

    Wie das Bundesverfassungsgericht im sog. Facharzt-Beschluß (BVerfGE 33, 125, 159 f.) hervorgehoben hat, können autonome Satzungen gerade für den Berufsanfänger die Gefahr der Einschränkung seiner beruflichen Freiheit heraufbeschwören, so wenn im vorliegenden Falle die staatlichen Rechtssetzungsorgane sich ihrer Aufgabe entziehen, die wesentlichen Elemente der juristischen Ausbildung festzulegen, und der Berufsanfänger damit in einer Weise ausgebildet werden könnte, die dem Berufsbild des Volljuristen nicht entspricht, das der berufsgrundrechtlichen Regelung auch einer einstufigen Juristenausbildung immanent ist.

    So hat das Bundesverfassungsgericht in der Facharzt-Entscheidung als leitendes Prinzip herausgestellt, "daß Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl und dadurch sogar schutzwürdige Interessen von Nichtmitgliedern (Berufsanwärtern) berühren, insofern also den Kreis "eigener" Angelegenheiten überschreiten, vom Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen... Handelt es sich hingegen um Berufsregelungen, die lediglich in die Freiheit der Berufsausübung von Mitgliedern eines Verbandes eingreifen, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, diesen Verband zur Normgebung zu ermächtigen" (BVerfGE 33, 125, 160).

    Auf dieser Linie liegen auch - wenn auch in anderem Zusammenhang - die Ausführungen in der Facharzt-Entscheidung (BVerfGE 33, 125, 158 ff.).

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/73
    Der Staatsgerichtshof wolle das Verfahren aussetzen und gemäß Art. 100 Abs. 3 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen zu der Frage, ob das Bremische Juristenausbildungsgesetz mit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 9, 268 ff.; 22, 106 ff.; 33, 1 ff.; 33, 125 ff.; 33, 303) und den hier vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten, auch für das Bremische Landesverfassungsrecht unmittelbar maßgebenden Verfassungsgrundsätzen vereinbar ist.

    Es wird beantragt, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 3 des Grundgesetzes die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen zu der Frage, ob die Rechtsansicht, das Bremische Juristenausbildungsgesetz sei verfassungsgemäß, mit den vom Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 27. April 1959 (BVerfGE 9, 268 ff.) und vom 9. Mai 1972 (BVerfGE 33, 125 ff.) aufgestellten, auch für das Bremische Landesverfassungsrecht maßgebenden Verfassungsgrundsätzen vereinbar ist.

    Das Bundesverfassungsgericht habe abweichende Entscheidungen getroffen zu Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG in seinem Urteil vom 27. April 1959 (BVerfGE 9, 268 ff. - bestätigt durch BVerfGE 22, 106-113 - zum Bremischen Personalvertretungsgesetz) und zur Art. 12 Abs. 1 GG durch Beschluß vom 9. Mai 1972 (BVerfGE 33, 125 ff. zum Facharztwesen).

    Wenn auch das Gewaltenteilungsprinzip als tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes wie der bremischen Landesverfassung nirgends rein verwirklicht ist, so liegt sein Sinn darin, daß die Organe der Legislative, Exekutive und Justiz sich gegenseitig kontrollieren und begrenzen, damit die Staatsmacht gemäßigt und die Freiheit des einzelnen geschützt wird (BVerfGE 3, 225, 247; 9, 268, 279; 22, 106, 111).

    Bereits in der Entscheidung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz (BVerfGE 9, 268, 282) hat das Bundesverfassungsgericht - unbeschadet der Zulässigkeit eines "ministerialfreien Raumes" - darauf hingewiesen, daß Angelegenheiten von erheblichem politischem Gewicht nicht der Regierungsverantwortung entzogen werden dürfen, wenn die Regierung die ihr obliegende und von ihr geforderte parlamentarische Verantwortung tragen soll.

  • BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64

    Steuerausschüsse

    Auszug aus StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/73
    Der Staatsgerichtshof wolle das Verfahren aussetzen und gemäß Art. 100 Abs. 3 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen zu der Frage, ob das Bremische Juristenausbildungsgesetz mit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 9, 268 ff.; 22, 106 ff.; 33, 1 ff.; 33, 125 ff.; 33, 303) und den hier vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten, auch für das Bremische Landesverfassungsrecht unmittelbar maßgebenden Verfassungsgrundsätzen vereinbar ist.

    Das Bundesverfassungsgericht habe abweichende Entscheidungen getroffen zu Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG in seinem Urteil vom 27. April 1959 (BVerfGE 9, 268 ff. - bestätigt durch BVerfGE 22, 106-113 - zum Bremischen Personalvertretungsgesetz) und zur Art. 12 Abs. 1 GG durch Beschluß vom 9. Mai 1972 (BVerfGE 33, 125 ff. zum Facharztwesen).

    Wenn auch das Gewaltenteilungsprinzip als tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes wie der bremischen Landesverfassung nirgends rein verwirklicht ist, so liegt sein Sinn darin, daß die Organe der Legislative, Exekutive und Justiz sich gegenseitig kontrollieren und begrenzen, damit die Staatsmacht gemäßigt und die Freiheit des einzelnen geschützt wird (BVerfGE 3, 225, 247; 9, 268, 279; 22, 106, 111).

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Steuerausschüssen (BVerfGE 22, 106) ist schon vom Sachverhalt nicht einschlägig.

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/73
    Der Staatsgerichtshof wolle das Verfahren aussetzen und gemäß Art. 100 Abs. 3 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen zu der Frage, ob das Bremische Juristenausbildungsgesetz mit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 9, 268 ff.; 22, 106 ff.; 33, 1 ff.; 33, 125 ff.; 33, 303) und den hier vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten, auch für das Bremische Landesverfassungsrecht unmittelbar maßgebenden Verfassungsgrundsätzen vereinbar ist.

    Das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl umfaßt als einheitliches auch die Wahl der Ausbildungsstätte (BVerfGE 33, 303, 336) sowie die des Ausbildungsganges.

    Dem entspricht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum numerus clausus, wo ausgeführt wird: "Zur selbständigen Entscheidung über die anzuwendenden Auswahlkriterien ist die Universität auch deshalb weniger berufen, weil bei diesen Kriterien in der Regel auch sozialstaatliche Belange berücksichtigt werden, die keine innere Beziehung zum Lehrauftrag der Universität aufweisen und über deren Anwendung zum Nachteil anderer Bewerber eher staatliche, die Allgemeinheit repräsentierende Organe entscheiden sollen" (BVerfGE 33, 303, 347).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/73
    Insofern steht das sog. Förderstufenurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 34, 165 - Leitsatz 6 -, 193 f.) dieser Auffassung nicht entgegen, sondern bestätigt sie.

    Dem steht auch das Förderstufen-Urteil (BVerfGE 34, 165, 193 f.) nicht entgegen, da auch dort die gesetzliche Regelung nur in Grundzügen festgelegt war, aber die nähere Ausgestaltung in der Hand des Kultusministers, also unmittelbar bei der vollziehenden Gewalt lag.

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/73
    Deshalb war die Gesamtregelung über das Ausbildungs- und Prüfungsamt für nichtig zu erklären (vgl. BVerfGE 8, 274, 300 f.; 9, 305, 333; 10, 200, 220; 15, 1, 25).

    gen von der Nichtigkeit der §§ 11 Abs. 2, 45 bis 63 BremJAG erfaßt werden; denn sie behalten selbständige Bedeutung und sind auch mit den für nichtig erklärten Vorschriften nicht so verflochten, daß sie mit ihnen eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (BVerfGE 8, 274, 301).

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58

    Preußischer Kulturbesitz

    Auszug aus StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/73
    Eine autonome Satzung ist zwar eine Rechtsvorschrift, "die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des Öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen" wird (BVerfGE 10, 20, 50), "unterscheidet sich jedoch von der Rechtsverordnung dadurch, daß sie von einer nichtstaatlichen Stelle erlassen" (BVerfGE a.a.O.) wird.
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/73
    Wenn auch das Gewaltenteilungsprinzip als tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes wie der bremischen Landesverfassung nirgends rein verwirklicht ist, so liegt sein Sinn darin, daß die Organe der Legislative, Exekutive und Justiz sich gegenseitig kontrollieren und begrenzen, damit die Staatsmacht gemäßigt und die Freiheit des einzelnen geschützt wird (BVerfGE 3, 225, 247; 9, 268, 279; 22, 106, 111).
  • VerfGH Bayern, 20.03.1973 - 18-VII-72
    Auszug aus StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/73
    Bayern hat die einstufige Juristenausbildung aufgrund des § 5 b DRiG und der für die bisherige Bayerische Ausbildungs- und Prüfungsordnung geltenden landesgesetzlichen Ermächtigung (vgl. hierzu BayerVGH vom 20.03.1973 - Vf. 18-VII-72 in GVBl. Bayern S. 151 ff., 153 Ziff. V 1) durch Rechtsverordnung vom 18.4.1973 zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen geregelt und darin sowohl die Studien- wie die Prüfungsfächer vorgeschrieben.
  • BVerwG, 29.01.1973 - I C 38.68

    Streitwertfestsetzung für ein Revisionsverfahren

    Auszug aus StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/73
    Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Unabhängigkeit der Bundesbank (BVerwGE 41, 334) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56

    Kriegsfolgelasten I

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvF 2/60

    Seewasserstraßen

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56

    Friedensrichter Baden-Württemberg

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91

    Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

    Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (vgl. dazu BVerfGE 34, 165, 181 ff., 186 ff. und BVerwG, Beschluß vom 9. April 1975 - BVerwG 7 B 68.74 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 42 = DVBl 1975, 429 mit Nachweisen).
  • OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07

    Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 - , vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 - NVwZ 2003, 1113, vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 - FamRZ 2006, 1094, und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 - NVwZ 2008, 72 ): "Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken" (BVerwGE 94, 82 ).
  • StGH Bremen, 09.06.2021 - St 1/21
    Der Gewährleistungsinhalt des Art. 8 Abs. 2 BremLV entspricht dem Schutzbereich der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG (Fortführung der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs vom 23.9.1974 - St 1, 2/1973, BremStGHE 2, 38, 45).

    a) Der Gewährleistungsinhalt des Art. 8 Abs. 2 BremLV entspricht dem Schutzbereich der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG (BremStGH, Entsch. v. 23.9.1974 - St 1, 2/1973, BremStGHE 2, 38, 45).

    Unter dem Aspekt der Berufswahlfreiheit schützt Art. 8 Abs. 2 BremLV auch die Wahl der Ausbildungsstätte (BremStGH, Entsch. v. 23.9.1974 - St 1, 2/1973, BremStGHE 2, 38, 45; BVerfGE 85, 36, 53).

    Sie gilt nicht nur für die Freiheit der Berufswahl, sondern auch für Eingriffe in die Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte (vgl. BremStGH, Entsch. v. 23.9.1974 - St 1, 2/1973, BremStGHE 2, 38, 45; BVerwGE 157, 46 Rn. 8).

  • VG Bremen, 27.07.2021 - 7 K 2257/20

    Zulassung zum Studiengang Kunst-Medien-Ästhetische Bildung, Politikwissenschaft;

    Anhaltspunkte dafür, dass die Freiheit der Berufswahl nach Art. 8 Abs. 2 LV inhaltlich anders als in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu bestimmen ist, sind nicht ersichtlich (vgl. auch Däubler, in: Fischer-Lescano/Rinken u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 8 Rn. 13 m.w.N.); dies wird an einem Urteil des Staatsgerichtshofs zum Bremischen Juristenausbildungsgesetz deutlich (BremStGH, Entsch. v. 23.09.1974 - St 1, 2/1973, BremStGHE 2, 38 (45)), welches sich ausdrücklich auch auf die Wahl der Ausbildungsstätte bezieht.

    Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ist auch der Regelungsvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf Art. 8 Abs. 2 LV, der einen ausdrücklichen Schrankenvorbehalt nicht enthält, sinngemäß anwendbar (BremStGH, Entsch. v. 23.09.1974, a.a.O., S. 9).

    Die Drei-Stufen-Theorie gilt für das gesamte, einheitliche Berufsgrundrecht, nicht nur für die Freiheit der Berufswahl (zur freien Wahl der Ausbildungsstätte etwa BVerwG, Urt. v. 06.02.1975 - II C 68.73, juris Rn. 65 sowie BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00, juris Rn. 26 sowie ausdrücklich BremStGH, Entsch. v. 23.09.1974, a.a.O., S. 9).

  • VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Durchsuchung von Wohn- und

    Er ist dabei von einem einheitlichen Grundrecht der Berufsfreiheit ausgegangen, obwohl die landesrechtliche Regelung - anders als das Grundgesetz - die freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht erwähnt (StGH Bremen, Urteil vom 23. September 1974 - St 1, 2/73 - NJW 1974, 2223).
  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 68.77

    Ausbildungsnote - Anrechnung auf Gesamtnote - Zweite juristische Staatsprüfung -

    Deshalb bilden Ziel und Inhalt der Berufsausbildung letztlich die Gegenstände, die dem Gesetzgeber zur eigenverantwortlichen Normierung durch statusbildende Berufsregelungen (vgl. auch BVerfGE 33, 125 [163]; ferner Staatsgerichtshof Bremen, Urteil vom 23.09.1974 St. 1, 2/73 [NJW 1974, 2223]) anheimgegeben sind; sie muß der parlamentarische Gesetzgeber in den Grundzügen selbst bestimmen.
  • StGH Hessen, 23.05.1979 - P.St. 862

    Prüfungsbefugnis; Prüfungsmaßstab; Staatsgerichtshof; Rückwirkung von Gesetzen;

    Zu Unrecht berufe sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofs Bremen (NJW 1974 S 2223) zum Bremischen Juristenausbildungsgesetz, weil es sich um einen nicht vergleichbaren Prüfungsgegenstand handele.

    Vergeblich beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 125ff - Facharztwesen -) und des Bremischen Staatsgerichtshofs (NJW 1974, 2223 - einstufige Juristenausbildung -), wonach Ausbildungsordnungen und Prüfungsordnungen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufentheorie zum Grundrecht der Berufsfreiheit dem Regelungsvorbehalt des Gesetzes unterliegen.

  • OVG Bremen, 02.07.2007 - 1 A 21/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt ( BVerfGE 34, 165 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370 [BVerwG 15.11.1991 - BVerwG 6 B 16/91] ), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 - , vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 - NVwZ 2003, 1113, [BVerfG 29.04.2003 - 1 BvR 436/03] vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 - FamRZ 2006, 1094 , und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 - NVwZ 2008, 72 [BVerfG 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06] ) : "Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken" (BVerwGE 94, 82 [BVerwG 25.08.1993 - BVerwG 6 C 8/91] ) .
  • StGH Bremen, 12.04.2013 - St 1/12

    Landesgesetzliches Umschlagverbot für Kernbrennstoffe; Zuständigkeit des

    Auch der Staatsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass Prüfungsmaßstab für ihn nicht das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht, sondern allein die Landesverfassung ist (vgl. Ent. v. 29.9.1956 - St 3/51 - BremStGHE 1, 71; Ent. v. 23.9.1974 - St 1, 2/73 - BremStGHE 2, 38, 76).
  • VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09

    Befreiung von der Schulpflicht

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl. 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/39 -, juris; vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113; vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 -, FamRZ 2006, 6094; und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72 ): Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (BVerwGE 94, 82 ).

    - Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 7 Abs. 1 GG - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, E 94, 82, 84, unter Hinweis auf die BVerfGE 34, 165, 181 f., 186 f. und BVerwG, Beschluss vom 19.04.1975 - BVerwG, 7 B 68.74 -, Buchholz 421, Kultur- und Schulwesen Nr. 42 = DVBl. 1975, 429 m. N.; erneut bestätigend: BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 - zitiert nach juris).

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 30.92

    Sportunterricht - Schülerin islamischen Glaubens - Bekleidungsvorschriften des

  • VG Freiburg, 11.07.2001 - 2 K 2467/00
  • VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05

    Befreiung von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule aus

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.08.2013 - 3 M 256/13

    Zurückstellung vom Einschulungstermin für die Grundschule

  • StGH Bremen, 30.11.1983 - St 1/83

    Zur Frage, ob die Landesverfassung es dem Senat verbietet, politische Parteien im

  • StGH Bremen, 08.07.1991 - St 2/91

    Zur Vereinbarkeit eines passiven Wahlrechts von Ausländern zu den Beiräten der

  • VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05

    Antrag auf Befreiung eines 9-jährigen Mädchens aus der islamischen

  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 87.77

    Anspruch auf Anhebung der Ausbildungsnote - Überprüfbarkeit der Festsetzung der

  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 73.77

    Verfassungsmäßigkeit der Drittelanrechnung in Form einer ungefilterten

  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 88.77

    Beurteilungsspielraum bei Prüfungsleistungen - Erteilung einer Ausbildungsnote

  • VG Berlin, 17.01.2005 - 3 A 1210.04

    Muslimische Schulkinder dürfen nicht auf die "König Fahad Akademie"

  • VG Berlin, 25.08.2009 - 3 L 341.09

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Befreiung von der Schulbesuchspflicht

  • OVG Bremen, 07.10.1975 - I BA 4/75
  • VG Berlin, 01.07.2009 - 3 L 256.09

    Schulpflicht; Befreiung; Zurückstellung; kein besonderer Ausnahmefall;

  • VG Osnabrück, 01.03.2001 - 3 B 6/01

    Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht in der Schule aufgrund eines

  • VG Dresden, 06.03.1998 - 5 K 405/98
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