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   StGH Bremen, 27.04.2023 - St 4/23   

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StGH Bremen, 27.04.2023 - St 4/23 (https://dejure.org/2023,8861)
StGH Bremen, Entscheidung vom 27.04.2023 - St 4/23 (https://dejure.org/2023,8861)
StGH Bremen, Entscheidung vom 27. April 2023 - St 4/23 (https://dejure.org/2023,8861)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 01.09.2009 - 2 BvR 1928/09

    Eilantrag gegen Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses am 18.

    Auszug aus StGH Bremen, 27.04.2023 - St 4/23
    a) Die Konzeption der Wahlprüfung seit der Einführung demokratischer Wahlrechte in Deutschland ist wesentlich durch die Ausbildung eines eigenständigen, besonderen Regeln unterworfenen Verfahrens geprägt (BVerfG, Beschl. v. 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09, 7.

    Stattdessen ist gegen die Entscheidung des Bundestages gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht statthaft (BVerfG, Beschl. v. 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09, juris Rn. 9).

    Mit dieser Maßgabe dient das Wahlprüfungsverfahren neben seiner objektiven Kontrollfunktion zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (BremStGH, Urt. v. 22.5.2008 - St 1/08, BremStGHE 8, 56, 63 und 66; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 57 ff.; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 3/16, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09, juris Rn. 11; BVerfGE 85, 148, 158 f.; BVerfGE 99, 1, 11 f.; BVerfGE 103, 111, 134).

  • StGH Bremen, 13.09.2016 - St 2/16

    Zu den Anforderungen, die an die Transparenz des Verfahrens zur Ermittlung und

    Auszug aus StGH Bremen, 27.04.2023 - St 4/23
    Mit dieser Maßgabe dient das Wahlprüfungsverfahren neben seiner objektiven Kontrollfunktion zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (BremStGH, Urt. v. 22.5.2008 - St 1/08, BremStGHE 8, 56, 63 und 66; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 57 ff.; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 3/16, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09, juris Rn. 11; BVerfGE 85, 148, 158 f.; BVerfGE 99, 1, 11 f.; BVerfGE 103, 111, 134).

    b) Entsprechend den Vorgaben des Homogenitätsprinzips des Art. 28 Abs. 1 GG und in der Tradition der deutschen Rechtsentwicklung auf dem Gebiet der Wahlprüfung hat auch der Bremische Wahlrechtsgesetzgeber das Wahlprüfungsverfahren als ein spezielles, dem Wahlvorgang nachgelagertes Verfahren ausgestaltet (BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 60).

    c) Ist nach der gesetzlichen Konzeption Rechtsschutz im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach Durchführung einer Wahl zu erlangen, so schließt dies auch eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde aus (BVerfGE 134, 135, 138; BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005 - 2 BvQ 31/05, NJW 2005, 2982; Beschl. v. 31.7.2009 - 2 BvQ 45/09, juris, BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 58).

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07
    Auszug aus StGH Bremen, 27.04.2023 - St 4/23
    Die von der Antragstellerin zur Behauptung der diesbezüglichen Verfassungswidrigkeit angeführte Entscheidung BVerfGE 123, 39, 68 ff. wird von ihr nur unvollständig zitiert.

    In der Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht vielmehr ausdrücklich klar, dass Maßnahmen eines Wahlleiters zur Vorbereitung einer Ausschusssitzung von Verfassungs wegen gerade nicht zwingend dem Gebot unmittelbarer Öffentlichkeit unterliegen (BVerfGE 123, 39, 70).

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus StGH Bremen, 27.04.2023 - St 4/23
    Mit dieser Maßgabe dient das Wahlprüfungsverfahren neben seiner objektiven Kontrollfunktion zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (BremStGH, Urt. v. 22.5.2008 - St 1/08, BremStGHE 8, 56, 63 und 66; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 57 ff.; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 3/16, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09, juris Rn. 11; BVerfGE 85, 148, 158 f.; BVerfGE 99, 1, 11 f.; BVerfGE 103, 111, 134).

    Dem Wahlprüfungsgericht, welches aufgrund seiner Besetzung mit fünf Mitgliedern der Bürgerschaft kein Organ der rechtsprechenden Gewalt im Sinne der Art. 135 BremLV und Art. 92 GG ist (BremStGH, Urt. v. 22.5.2008, St 1/07, BremStGHE 8, 13, 36), gebührt dabei die Vorhand, während eine dem Schutz des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts dienende gerichtliche Rechtskontrolle - mangels in der Bremischen Landesverfassung vorgesehener Verfassungsbeschwerde - ausschließlich in zweiter Instanz vor dem Staatsgerichtshof erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 99, 1, 17 f.).

  • StGH Bremen, 07.08.2023 - St 3/23

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der

    Auszug aus StGH Bremen, 27.04.2023 - St 4/23
    Der Antragsteller hat am 18. April 2023 beim Staatsgerichtshof "Organklage" gegen den Senator für Inneres erhoben (St 3/23) und beantragt, festzustellen, dass der Innensenator "gemäß der Bestandteilsnorm des Art. 21 GG die Pflicht hat, im Wege der Rechtsaufsicht gegenüber dem Landeswahlausschuss ihre Wahlteilnahme zur Bürgerschaftswahl 2023 mit ihren Wahllisten für Bremen und Bremerhaven zu ermöglichen".
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18

    Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der Bundestagswahl nicht erfolgreich

    Auszug aus StGH Bremen, 27.04.2023 - St 4/23
    Es handelt sich um ein spezielles Verfahren, das Korrekturen von Wahlfehlern, einschließlich solcher, die das Verfahren vor dem Wahlakt betreffen, dem sonstigen Rechtsweg nach Art. 141 S. 1 BremLV entzieht (BVerfGE 149, 374, 378 Rn. 8 m.w.N. zu Art. 19 Abs. 4 GG).
  • BVerfG, 31.07.2009 - 2 BvQ 45/09

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus StGH Bremen, 27.04.2023 - St 4/23
    c) Ist nach der gesetzlichen Konzeption Rechtsschutz im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach Durchführung einer Wahl zu erlangen, so schließt dies auch eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde aus (BVerfGE 134, 135, 138; BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005 - 2 BvQ 31/05, NJW 2005, 2982; Beschl. v. 31.7.2009 - 2 BvQ 45/09, juris, BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 58).
  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Unstatthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen und Maßnahmen,

    Auszug aus StGH Bremen, 27.04.2023 - St 4/23
    Mit dieser Maßgabe dient das Wahlprüfungsverfahren neben seiner objektiven Kontrollfunktion zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (BremStGH, Urt. v. 22.5.2008 - St 1/08, BremStGHE 8, 56, 63 und 66; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 57 ff.; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 3/16, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09, juris Rn. 11; BVerfGE 85, 148, 158 f.; BVerfGE 99, 1, 11 f.; BVerfGE 103, 111, 134).
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvQ 31/05

    Wahlprüfungsbeschwerde des Landeswahlleiters

    Auszug aus StGH Bremen, 27.04.2023 - St 4/23
    c) Ist nach der gesetzlichen Konzeption Rechtsschutz im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach Durchführung einer Wahl zu erlangen, so schließt dies auch eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde aus (BVerfGE 134, 135, 138; BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005 - 2 BvQ 31/05, NJW 2005, 2982; Beschl. v. 31.7.2009 - 2 BvQ 45/09, juris, BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 58).
  • StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07

    Ablehnung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Wahl - Exklusivität

    Auszug aus StGH Bremen, 27.04.2023 - St 4/23
    Dem Wahlprüfungsgericht, welches aufgrund seiner Besetzung mit fünf Mitgliedern der Bürgerschaft kein Organ der rechtsprechenden Gewalt im Sinne der Art. 135 BremLV und Art. 92 GG ist (BremStGH, Urt. v. 22.5.2008, St 1/07, BremStGHE 8, 13, 36), gebührt dabei die Vorhand, während eine dem Schutz des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts dienende gerichtliche Rechtskontrolle - mangels in der Bremischen Landesverfassung vorgesehener Verfassungsbeschwerde - ausschließlich in zweiter Instanz vor dem Staatsgerichtshof erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 99, 1, 17 f.).
  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvQ 30/13

    Die Wahlprüfungsbeschwerde der Landesorganisation Bremen der SPD ist unzulässig

  • StGH Bremen, 13.09.2016 - St 3/16

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlcomputer

  • VG Bremen, 05.12.2023 - 14 K 1620/23

    Wahleinspruch gegen die Gültigkeit der Wahlen zur 21. Bremischen Bürgerschaft

    Vorläufige Rechtsschutzverfahren des Landesverbandes der AfD, vertreten durch die Einspruchsführer zu 2. und 4., auf Zulassung ihres Wahlvorschlags zur Bürgerschaftswahl vor dem Wahlprüfungsgericht, dem Staatsgerichtshof und dem Verwaltungsgericht Bremen blieben erfolglos (Wahlprüfungsgericht, Beschl. v. 27.04.2023 - 14 V 778/23 -; StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 - St 4/23 - VG Bremen, Beschl. v. 28.04.2023 - 1 V 779/23 - veröffentlicht auf der Homepage der Gerichte).

    Bei der Berufung der Beisitzer:innen in die Wahlausschüsse nach § 11 Abs. 2 und Abs. 3 BremWahlG wird dem Wahlleiter ein großer Ermessensspielraum eingeräumt (Thum in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., 2021, § 9 Rn. 10 und 11; StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 - St 4/23 -, juris Rn. 28).

    Im Übrigen kann auch eine fehlerhafte Besetzung des Landeswahlausschusses die Gültigkeit der Wahl nur in Frage stellen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wahlergebnis hierdurch beeinflusst worden ist (StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 - Az. St 4/23; Thum in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., 2021, § 9 Rn. 12).

    Der Beteiligte zu 2. hat zutreffend ausgeführt, dass es sich dabei um notwendige Vorbereitungsmaßnahmen einer ausgesprochen komplexen und weitreichenden Sitzung handelte (vgl. auch: StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 - St 4/23 -, juris Rn. 27).

    außer Kraft gesetzt worden (vgl. auch: StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 - St 4/23 -, juris Rn. 25).

    Auch dass der Wahlvorschlag des Notvorstands wegen Mängel der Aufstellungsversammlung nicht zuzulassen war, führt nicht nach einem Grundsatz "im Zweifel für den Wahlvorschlag" dazu, dass ein Wahlvorschlag von nicht legitimierten Personen dadurch legitimiert wird und anerkannt werden könnte (StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 - St 4/23 -, juris Rn. 26).

  • VG Bremen, 05.12.2023 - 14 K 1621/23

    Einspruch gegen die Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft, 14 K 1621/23 -

    Vorläufige Rechtsschutzverfahren des Landesverbandes der AfD, vertreten durch den "Rumpfvorstand", auf Zulassung ihrer Wahlvorschläge zur Bürgerschaftswahl vor dem Wahlprüfungsgericht, dem Staatsgerichtshof und dem Verwaltungsgericht Bremen blieben erfolglos (Wahlprüfungsgericht, Beschl. v. 27.04.2023 - 14 V 778/23 - StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 - St 4/23 - VG Bremen, Beschl. v. 28.04.2023 - 1 V 779/23 - veröffentlicht auf der Homepage der Gerichte).

    Bei der Berufung der Beisitzer:innen in die Wahlausschüsse nach § 11 Abs. 2 und Abs. 3 BremWahlG wird dem Wahlleiter ein großer Ermessensspielraum eingeräumt (Thum in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., 2021, § 9 Rn. 10 und 11; StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 - St 4/23 -, juris Rn. 28).

    Im Übrigen kann auch eine fehlerhafte Besetzung des Landeswahlausschusses die Gültigkeit der Wahl nur in Frage stellen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wahlergebnis hierdurch beeinflusst worden ist (StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 - Az. St 4/23; Thum in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., 2021, § 9 Rn. 12).

    Der Beteiligte zu 2. hat zutreffend ausgeführt, dass es sich dabei um notwendige Vorbereitungsmaßnahmen einer ausgesprochen komplexen und weitreichenden Sitzung handelte (vgl. auch: StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 - St 4/23 -, juris Rn. 27).

    Die Entscheidungen der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Beschwerde des Wahlbereichsleiters gegen die Zulassung des für den Landesverband der AfD eingereichten Wahlvorschlags für den Wahlbereich Bremerhaven nicht durch ein staatliches Gericht außer Kraft gesetzt worden (vgl. auch: StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 - St 4/23 -, juris Rn. 25).

  • VG Bremen, 27.04.2023 - 14 V 778/23

    A-limine-Abweisung (§ 24 BVerfGG) einer "vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde"

    Das Begehren des Antragstellers ist bereits Gegenstand des noch anhängigen und zeitlich früher eingegangenen Antragsbegehrens vom 18.04.2023, welches beim Staatsgerichtshof an diesem Tag um 14.28 Uhr eingegangen ist und unter dem Aktenzeichen St 4/23 geführt wird.
  • StGH Bremen, 07.08.2023 - St 3/23
    Diesen Antrag hat der Staatsgerichtshof mit Beschluss vom 27. April 2023 abgelehnt (Az.: St 4/23) und insbesondere ausgeführt, die Kontrolle etwaiger Verletzungen von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl sei nach dem Bremischen Recht allein dem im Bremischen Wahlgesetz geregelten Wahlprüfungsverfahren vorbehalten.
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