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   StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95   

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StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95 (https://dejure.org/1996,7733)
StGH Bremen, Entscheidung vom 29.07.1996 - St 3/95 (https://dejure.org/1996,7733)
StGH Bremen, Entscheidung vom 29. Juli 1996 - St 3/95 (https://dejure.org/1996,7733)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Wahlprüfungsverfahren. Überprüfung der Gültigkeit eines Volksentscheids über ein von der Bremischen Bürgerschaft beschlossenes Gesetz zur Änderung der BremLV, Einflußnahme staatlicher Organe auf die Meinungsbildung der Stimmbürger

  • bremen.de PDF (Leitsatz und Volltext)

    Zu den den staatlichen Organen bei Volksentscheiden obliegenden Pflichten sowie zur Wahlprüfung erster und zweiter Instanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1301 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 264
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71

    Wahlgrundsätze bei Volksentscheiden

    Auszug aus StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95
    Während Schutzgut des eigentlichen Wahlprüfungsverfahrens die gesetzmäßige Zusammensetzung der gewählten Gremien (Parlamente, Räte) ist (vgl. BVerfGE 85, 148/158 f.), ist Schutzgut des Prüfungsverfahrens im vorliegenden Fall die Ordnungsgemäßheit des Volksentscheids, die daran zu messen ist, ob bei der Abstimmung die oben genannten Rechtsnormen eingehalten worden sind oder im Fall ihrer Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann, daß es ohne diese Fehler zu einem anderen Abstimmungsergebnis gekommen wäre (vgl. BVerfGE 37, 84/89).

    Danach bestehen selbst dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Wahlprüfung - zunächst - ausschließlich von Abgeordneten durchgeführt wird (BVerfGE 37, 84/90 f.).

    Von seiten der Staatsorgane betrachtet, bedeutet das, daß es diesen nicht verwehrt sein kann, auf mögliche Konsequenzen der zu treffenden Entscheidung hinzuweisen - was auch eine Pro- und Contra-Wertung miteinschließt - und für die eigene Überzeugung werbend einzutreten (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1994, 203/206; auch BVerfGE 37, 84/90 f. geht offenkundig von einem rechtlich erheblichen Unterschied zwischen Wahlen und Abstimmungen aus; restriktiver BayVGH, NVwZ 1991, 699/700 f.).

  • StGH Bremen, 08.02.1969 - St 2/68

    Beschwerde der Deutschen Friedensunion gegen einen Beschluß des

    Auszug aus StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95
    Das Wahlprüfungsgericht zweiter Instanz hat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt, daß das Wahlprüfungsgericht wegen seiner personellen Verschränkung mit der Legislative nicht als Gericht im Sinne des Art. 92 GG anzusehen ist (BremStGHE 1, 218/233; BremStGHE 5, 94/96).

    Auf diese Rechtsprechung wird verwiesen (BremStGHE 1, 218/233; 5, 94/96).

  • StGH Bremen, 28.01.1989 - St 3/88

    Zur Besetzung des Wahlprüfungsgerichts und zur Beschränkung des

    Auszug aus StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95
    Das Wahlprüfungsgericht zweiter Instanz hat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt, daß das Wahlprüfungsgericht wegen seiner personellen Verschränkung mit der Legislative nicht als Gericht im Sinne des Art. 92 GG anzusehen ist (BremStGHE 1, 218/233; BremStGHE 5, 94/96).

    Auf diese Rechtsprechung wird verwiesen (BremStGHE 1, 218/233; 5, 94/96).

  • BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82

    Bundestagswahlkampf 1982 - Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

    Auszug aus StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95
    a) Während die Staatsorgane sich bei Wahlen und im Vorfeld von Wahlen strikt neutral zu verhalten haben, also sich weder mit politischen Parteien noch einzelnen Wahlbewerbern identifizieren oder sie bekämpfen, insbesondere nicht durch Werbung die Entscheidung des Wählers beeinflussen dürfen (vgl. BVerfGE 44, 125/142; 63, 230/242 ff.; BremStGHE 4, 74/79 f.), kann ein solches striktes Neutralitätsgebot nicht in gleicher Weise im Hinblick auf Volksentscheide Geltung beanspruchen.
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95
    a) Während die Staatsorgane sich bei Wahlen und im Vorfeld von Wahlen strikt neutral zu verhalten haben, also sich weder mit politischen Parteien noch einzelnen Wahlbewerbern identifizieren oder sie bekämpfen, insbesondere nicht durch Werbung die Entscheidung des Wählers beeinflussen dürfen (vgl. BVerfGE 44, 125/142; 63, 230/242 ff.; BremStGHE 4, 74/79 f.), kann ein solches striktes Neutralitätsgebot nicht in gleicher Weise im Hinblick auf Volksentscheide Geltung beanspruchen.
  • StGH Bremen, 30.11.1983 - St 1/83

    Zur Frage, ob die Landesverfassung es dem Senat verbietet, politische Parteien im

    Auszug aus StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95
    a) Während die Staatsorgane sich bei Wahlen und im Vorfeld von Wahlen strikt neutral zu verhalten haben, also sich weder mit politischen Parteien noch einzelnen Wahlbewerbern identifizieren oder sie bekämpfen, insbesondere nicht durch Werbung die Entscheidung des Wählers beeinflussen dürfen (vgl. BVerfGE 44, 125/142; 63, 230/242 ff.; BremStGHE 4, 74/79 f.), kann ein solches striktes Neutralitätsgebot nicht in gleicher Weise im Hinblick auf Volksentscheide Geltung beanspruchen.
  • StGH Hessen, 17.01.1991 - P.St. 1119

    Einstweilige Verfügung; Vorwegnahme der Hauptsache; Eingriffsart; Eingriffstiefe;

    Auszug aus StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95
    Die von den Beschwerdeführern herangezogene Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs (NVwZ 1991, 561 [563]) enthält keine diesem Ergebnis widerstreitenden Aussagen.
  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95
    Während Schutzgut des eigentlichen Wahlprüfungsverfahrens die gesetzmäßige Zusammensetzung der gewählten Gremien (Parlamente, Räte) ist (vgl. BVerfGE 85, 148/158 f.), ist Schutzgut des Prüfungsverfahrens im vorliegenden Fall die Ordnungsgemäßheit des Volksentscheids, die daran zu messen ist, ob bei der Abstimmung die oben genannten Rechtsnormen eingehalten worden sind oder im Fall ihrer Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann, daß es ohne diese Fehler zu einem anderen Abstimmungsergebnis gekommen wäre (vgl. BVerfGE 37, 84/89).
  • StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96

    Wahlwerbung und Chancengleichheit

    Die dagegen eingelegten Beschwerden hat das Wahlprüfungsgericht 2. Instanz mit Entscheidung vom 29. Juli 1996 (St 3/95) zurückgewiesen.

    Die vom Antragsteller zu d) gegen das Verfahren der Verfassungsänderung, insbesondere gegen den Volksentscheid vom 16. Oktober 1994 vorgetragenen Einwände sind der Sache nach vom Staatsgerichtshof als Wahlprüfungsgericht zweiter Instanz bereits in der Entscheidung vom 29. Juli 1996 (St 3/95) zurückgewiesen worden.

    Allerdings erfordert die Tatsache, daß die Fraktionen nicht nur Vertreter der Parteien im Parlament, sondern in dieser Eigenschaft auch gleichzeitig Teil eines staatlichen Organs sind, daß ihre Öffentlichkeitsarbeit von Sachlichkeit und Objektivität getragen ist (BremStGH, Entsch. vom 29. Juli 1996 - St 3/95 unter II 7 b).

  • StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07

    Zu den Anforderungen, die an die Transparenz des Verfahrens zur Ermittlung und

    Trotz der Bezeichnung als "Gericht" ist das Wahlprüfungsgericht kein Organ der rechtsprechenden Gewalt im Sinne der Art. 135 BremLV und Art. 92 GG (vgl. BVerfGE 103, 111, 135 m. w. N.; BremStGHE 1, 218, 232; 6, 30, 42).

    Der Staatsgerichtshof hält daran fest, dass ein verfassungskonformes und dem Wahlgesetz entsprechendes Wahlprüfungsverfahren durch das Wahlprüfungsgericht überhaupt nicht durchgeführt werden könnte, wenn die bloße Tatsache des Abgeordnetenmandats einen Grund zur Ausschließung wegen Befangenheit führen würde (BremStGHE 1, 218, 233; bestätigt in BremStGHE 5, 94, 96; 6, 30, 42; 6, 249, 252).

  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den

    Denn bereits der Ansatz der Antragsteller, die Volksinitiatoren unterlägen einheitlich einem Sachlichkeitsgebot gleich demjenigen, das in der Rechtsprechung anderer Verfassungsgerichte (vgl. Bay-VerfGH, Entscheidung vom 19.1.1994, Vf. 89-III-92, Vf. 92-III-92, NVwZ-RR 1994, 529; StGH Bremen, Entscheidung vom 29.7.1996, St 3/95, LVerfGE 5, 137, 154 ff.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 27.10.2008, VerfGH 86/08, LVerfGE 19, 39, 52 f.) in Bezug auf Äußerungen staatlicher Stellen, die zugleich Beteiligte eines Volkswillensbildungsverfahren sind, entwickelt wurde, ist verfehlt.
  • StGH Bremen, 13.08.2020 - St 3/19
    v. 29.7.1996, St 3/95, BremStGHE 6, 30, 42; BremStGH, Entsch.

    v. 29.7.1996, St 3/95, BremStGHE 6, 30, 42; BremStGH, Entsch.

    Gegen die vorgängige Einschaltung des Wahlprüfungsgerichts bestehen daher keine Bedenken (BremStGH, Entsch. v. 29.7.1996, St 3/95, BremStGHE 6, 30, 42).

  • VG Darmstadt, 11.08.2011 - 3 K 1480/10

    Keine Fraktionsmittel für Abstimmungskampf zu Bürgerentscheid

    34 Denn auch solche Informationen im Sinne des § 36 a HGO sind sachlich, objektiv (zum Bürgerentscheid: vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 15.11.1994 - 6 TG 3125 - VG Darmstadt, Beschl. v. 17.01.2002, a.a.O.; Bennemann, a.a.O., Rdnr. 163; BremStGH, Entsch. v. 29.07.1996, a.a.O.) und mit der gebotenen Zurückhaltung in Bezug auf den politischen Meinungskampf zu erteilen; dabei muss das Verbot der Wahlwerbung beachtet werden (so auch die Empfehlungen des Arbeitskreises Fraktionszuwendungen der hessischen Revisionsämter, Vorbemerkung Nr. 11).

    Hier gilt das Neutralitätsgebot nicht; den Organen muss es möglich sein, deutlich und pointiert zu der zur Entscheidung stehenden Fragen "sachlich" Stellung zu beziehen (Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen/Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, § 8 b Rdnr. 162; VG Darmstadt, Beschl. v. 17.01.2002 - 3 G 100/02 -, NVwZ-RR 2002, 365; BremStGH, Entscheidung v. 29.07.1996 - St 3/95 -, NVwZ 1997, 264).

    Im Übrigen gelten für solche Informationen die oben dargelegten Grundsätze - das Verbot der Wahlwerbung, das Gebot der Sachlichkeit, der Objektivität (Hess. VGH, Beschl. v. 15.11.1994 - 6 TG 3125 - VG Darmstadt, Beschl. v. 17.01.2002, a.a.O.; Bennemann, a.a.O., Rdnr. 163; BremStGH, Entsch. v. 29.07.1996, a.a.O.) und der Zurückhaltung in Bezug auf den politischen Meinungskampf - die - wie dargelegt - nicht eingehalten wurden.

  • VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08

    Zurückweisung des Einspruchs gegen die Feststellung, der Volksentscheid

    (1) Das Verfassungsgebot der grundsätzlich staatsfreien Meinungs- und Willensbildung verpflichtet die staatlichen Organe im Meinungskampf im Vorfeld einer Volksabstimmung durch Volksbegehren oder Volksentscheid zur Sachlichkeit, nicht aber - wie bei Wahlen - zur Neutralität (vgl. Beschluss vom 2. April 1996 - VerfGH 17A /96 -, LVerfGE 4, 30 ; nachgehend BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 1996 - 2 BvR 797/96 -, LKV 1996, 333 ; BremStGH, Entscheidung vom 29. Juli 1996, LVerfGE 5, 137, LS 5; BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - Vf. 89-III- 92, 92-III-92 -, juris Rn. 90 f).
  • VG Bremen, 20.05.2019 - 1 V 971/19

    Kommunalwahlrecht - Bürgerentscheid; Öffentlichkeitsarbeit; Volksbegehren;

    Dieser Verantwortung können die Stimmberechtigten nur gerecht werden, wenn sie vor ihrer Entscheidung hinreichend informiert sind und auch die Auffassung der anderen Verfassungsorgane kennen (vgl. Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, 29.07.1996, St 3/95, juris, Rn. 108 ff.; so auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 19.01.1994, Vf. 89-III-92 u.a., juris).

    Im Gegenteil sieht die Rechtsprechung die Organe der Gemeinde nicht nur berechtigt (Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Entscheidg.v. 29.07.1996, a.a.O., Rn. 110; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, a.a.O.; anders zur bayerischen Landesverfassung BayVGH, Entscheidg.v. 10.06.2013, Vf.19-VII-11 ohne Unterscheidung zwischen Wahlen und Abstimmungen), sondern angesichts ihrer besonderen Sachkunde eher sogar verpflichtet, im Rahmen eines Volksentscheids wertend Stellung zu nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 09.04.2013, 15 B 304/13, juris, Rn. 11; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, B.v 27.10.2008, 86/08, juris, Rn. 63; BVerfG, U.v. 02.03.1977, 2 BvE 1/76, juris Rn. 63 ff. zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung im Allgemeinen).

    Auch der Einsatz von Haushaltsmitteln im Rahmen einer solchen Öffentlichkeitsarbeit ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, -6- 19.01.1994, a.a.O.; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, 29.07.1996, a.a.O., Rn. 107; BVerfG, B.v. 23.02.1983, 2 BvR 1765/82, juris, Rn. 1, 53 zur Öffentlichkeitsarbeit im Allgemeinen; a.A. ohne Begründung OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 23.04.2009, OVG 3 S 43.09, juris, Rn. 4).

  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Zahlung von Funktionszulagen an stellvertretende

    Darüber hinaus sind sie das "Scharnier" (so Mahrenholz, Sondervotum, BVerfGE 70, 324 [374 f.]; Zeh, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts II, 1987, § 42 Rn. 8), das Parlament und Parteien verbindet (vgl. etwa BVerf- GE 80, 188 [231]; BremStGH, LVerfGE 5, 137 [156 f.]; HambVerfG, LVerfGE 6, 157 [168 f.]) und die Brücke zwischen gesellschaftlicher Willensbildung und staatlichem Entscheidungsprozeß schlägt (H. H. Klein, Festschrift Badura, 2004, S. 263 [275]).
  • VerfGH Bayern, 10.06.2013 - 19-VII-11

    Konkurrierende Bürgerentscheide: keine verfassungsrechtliche Pflicht zur

    Dass damit von den Stimmberechtigten ein gewisses Maß an Eigeninitiative und geistiger Anstrengung verlangt wird, liegt im Wesen direkt-demokratischer Entscheidungsprozesse (vgl. StGH Bremen vom 29.7.1996 = NVwZ 1997, 264/265).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2015 - LVerfG 6/15

    Unbegründeter Antrag auf Erlass einer eA - Keine Ungültigerklärung der Abstimmung

    v. 29.07.1996 - St 3/95 -, NVwZ 1997, 264, 266), hängt vom Inhalt der getroffene Aussagen, den konkreten Umständen ihrer Verbreitung und der Beurteilung ihrer Auswirkungen ab.
  • StGH Bremen, 14.08.2000 - St 3/99
  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 4 L 643/16

    Einstweiliger Rechtsschutz im Kommunalrecht

  • VG Bremen, 07.11.2023 - 14 K 1542/23

    Wahlprüfung, Öffentlichkeitsgrundsatz des § 30a BremWahlG nicht verletzt

  • VG Bremen, 14.11.2019 - 14 K 1488/19

    Wahlprüfung, elektronische Auszählung; Grundsatz der Öffentlichkeit

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