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   StGH Hessen, 06.01.2021 - P.St. 2768, P.St. 2769 e.A   

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https://dejure.org/2021,41
StGH Hessen, 06.01.2021 - P.St. 2768, P.St. 2769 e.A (https://dejure.org/2021,41)
StGH Hessen, Entscheidung vom 06.01.2021 - P.St. 2768, P.St. 2769 e.A (https://dejure.org/2021,41)
StGH Hessen, Entscheidung vom 06. Januar 2021 - P.St. 2768, P.St. 2769 e.A (https://dejure.org/2021,41)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen
  • staatsgerichtshof.hessen.de PDF

    Beschluss über eine Grundrechtsklage und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Vorschriften der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (32)

  • StGH Hessen, 09.05.2018 - P.St. 2670

    Urteil im einstweiligen Anordnungsverfahren hinsichtlich der Einteilung des

    Auszug aus StGH Hessen, 06.01.2021 - P.St. 2768
    1993, 2124 [2125] = juris, Rn.17; Beschluss vom 09.05.2018 - P.St. 2670 e.A. -, StAnz.

    2018, 717 [720] = NVwZ 2018, 1310 Rn. 44 -.

    1991, 451 [454] = NVwZ 1991, 561 [562]; Beschluss vom 09.05.2018 - P.St. 2670 e.A. -, StAnz.

    2018, 717 [720] = NVwZ 2018, 1310 Rn. 47 -.

    2018, 717 [720] =NVwZ 2018, 1310 Rn. 53 m.w.N. -.

  • StGH Hessen, 13.11.2002 - P.St. 1813

    Einstweilige Anordnung; Subsidiarität; Subsidiaritätsgrundsatz; Fachgericht

    Auszug aus StGH Hessen, 06.01.2021 - P.St. 2768
    - StGH, Beschluss vom 13.11.2002 - P.St. 1813 e.A. -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 09.12.2002 - P.St. 1821 e.A. -, …

    - StGH, Beschluss vom 13.11.2002 - P.St. 1813 e.A. -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 09.12.2002 - P.St. 1821 e.A. -, …

  • StGH Hessen, 17.01.1991 - P.St. 1119

    Einstweilige Verfügung; Vorwegnahme der Hauptsache; Eingriffsart; Eingriffstiefe;

    Auszug aus StGH Hessen, 06.01.2021 - P.St. 2768
    1986, 45 [45 f.] = juris, Rn. 23; Urteil vom 17.01.1991 - P.St. 1119 e.V. -, …

    1991, 451 [454] = NVwZ 1991, 561 [562]; Beschluss vom 09.05.2018 - P.St. 2670 e.A. -, StAnz.

  • VerfGH Saarland, 03.03.2021 - Lv 26/20

    Coronapandemie: Verfassungsbeschwerde eines Restaurantbetreibers erfolglos

    In diesem Sinne haben jüngst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 11.01.2021 - 1 BvR 2582/20) und der Hessische Staatsgerichtshof (Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 06.01.2021 - P.St. 2768 -) die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einzuhaltende Rechtswegerschöpfung und den Grundsatz der Subsidiarität auf das zunächst durchzuführende Verfahren nach § 47 Ab. 1 VwGO verwiesen.
  • VG Gießen, 16.05.2022 - 3 L 998/22

    Maskenpflicht in der Universität

    Die Kammer schließt nicht aus, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Maske - je nach konkreter Ausgestaltung des "Grundeingriffs" - auch derart wesentlich sein kann, dass es einer höheren Regelungsdichte, wie sie etwa das Infektionsschutzgesetz enthält, erfordern kann (vgl. zur Annahme eines schwerwiegenden Eingriffs etwa: Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 6. Januar 2021 - P.St. 2768 -, juris, Rdnr. 122; dagegen: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 28. August 2022 - Lv 15/20 -, juris, Rdnr. 49 sowie Kießling, Infektionsschutzgesetz, 2. Auflage 2021, § 28a, Rdnr. 35 m. w. N.).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 11.10.2021 - 1 VB 103/20
    3. Dezember 2020 - Vf. 202-IV-20 (HS) -, Juris, Rn. 17; StGH Hessen, Beschluss vom 6. Januar 2021 - P.St.2768 u.a. -, Juris Rn. 95; VerfGH Saarland, Beschluss vom 3. März 2021 - Lv 26/20 -, Juris Rn. 61).

    bb) Dass der Beschwerdeführerin durch das Abwarten der Hauptsachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehen könnte (§ 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG) ist nicht ersichtlich (vgl. auch StGH Hessen, Beschluss vom 6. Januar 2021 - P.St.2768 u.a. -, Juris Rn. 96).

  • VGH Hessen, 04.02.2021 - 8 B 215/21

    Friseure dürfen weiterhin nicht öffnen

    Bei einer Abwägung der dem Antragsteller drohenden Nachteile als Folgen eines zeitlich eng befristeten Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) mit dem staatlichen Auftrag der Bereitstellung eines effektiven Gesundheitssystems zur Gewährleistung des Grundrechts behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (so im Ergebnis auch BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris; Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 6. Januar 2021 - P.St. 2768 - juris Rn. 125).
  • VGH Hessen, 19.03.2021 - 8 B 309/21

    Infektionsschutzrecht: Distanzunterricht ab Klasse 7 in Hessen

    Bei der Abwägung des befristeten Eingriffs in die Grundrechte der Antragstellerin mit dem Grundrecht ansteckungefährdeter Dritter aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG muss sich hier der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durchsetzen (Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 6.Januar 2021 - P. St. 2768, 2769 e.A.).
  • VGH Hessen, 24.03.2021 - 8 B 520/21

    Distanzunterricht als Minus gegenüber der Schulschließung als notwendige Maßnahme

    Bei der Abwägung des befristeten Eingriffs in die Grundrechte der Antragsteller mit dem Grundrecht ansteckungefährdeter Dritter aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG muss sich hier der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durchsetzen (Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 6.Januar 2021 - P. St. 2768, 2769 e.A.).
  • VGH Hessen, 24.03.2021 - 8 B 470/21

    Erfolgen von Distanzunterricht ab Jahrgang 7 mit Ausnahme der Abschlussklassen

    Bei der Abwägung des befristeten Eingriffs in die Grundrechte der Antragsteller mit dem Grundrecht ansteckungefährdeter Dritter aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG muss sich hier der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durchsetzen (Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 6.Januar 2021 - P. St. 2768, 2769 e.A.).
  • VGH Hessen, 11.03.2021 - 8 B 262/21
    Bei einer Abwägung der dem Antragsteller drohenden Nachteile als Folgen eines zeitlich eng befristeten Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) mit dem staatlichen Auftrag der Bereitstellung eines effektiven Gesundheitssystems zur Gewährleistung des Grundrechts behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (so im Ergebnis auch BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris; Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 6. Januar 2021 - P.St. 2768 - juris Rn. 125).
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