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   StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783   

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StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783 (https://dejure.org/1977,468)
StGH Hessen, Entscheidung vom 07.07.1977 - P.St. 783 (https://dejure.org/1977,468)
StGH Hessen, Entscheidung vom 07. Juli 1977 - P.St. 783 (https://dejure.org/1977,468)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Verfassungswidrigkeit des sog ruhenden Mandats

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der Vereinbarkeit des parlamentarischen Wiedereintrittsrechts "ruhender Mandatare" mit der hessischen Landesverfassung; Umgehung der Notwendigkeit einer Verfassungsänderung durch die Regelung über das ruhende Mandat im Landtagswahlgesetz Hessen (LWG, HE); ...

  • Wolters Kluwer

    (Verfassungswidrigkeit des sog ruhenden Mandats)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 27, 193
  • NJW 1977, 2065
  • DVBl 1979, 91
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

    Auszug aus StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783
    Jede abgegebene Stimme muß bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet werden, ohne daß nach der Stimmabgabe noch eine Zwischeninstanz nach ihrem Ermessen die Abgeordneten auswählt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 7, 63 [68]; 7, 77 [85]; 21, 355 [356]; überwiegende Meinung im Schrifttum: Hamann-Lenz, Kommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl. 1970, Art. 38 B 3; Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl., 1976, Art. 38, RdNr. 43; von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, Band II [1964], Art. 38 Anm. 3 2 d; Seifert, Bundeswahlrecht, Kommentar, 3. Aufl., 1976, Art. 38 Anm. 10).

    Mit der Verteilung der Wählerstimmen auf Wahlkreis- und Listenbewerber ist der unmittelbare Einfluß der Wahlhandlung der Wähler auf das Wahlergebnis nicht in irgendeiner Form unterbrochen; denn bei dieser unterschiedlichen Verteilung der abgegebenen Wählerstimmen bleibt das Ergebnis weiterhin von der im Wahlakt bekundeten Willensentscheidung der Wähler abhängig (BVerfGE 3, 45 [50]; 7, 63 [69]; 7, 77 [85]).

    Die lediglich als Ersatzleute gewählten Listenbewerber erhalten diese Unabhängigkeit erst, wenn sie den Status eines Abgeordneten erlangt haben (vgl. BVerfGE 7, 63 [73]).

    Zum anderen läßt sich die Erwägung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 63 [75]), das jedenfalls die Möglichkeit der Manipulation allein für nicht ausreichend hält, um eine Norm für verfassungswidrig zu erklären, hier nicht einwenden, weil es bei dem Wiedereintritt des ehemaligen Ministers in den Landtag nicht um einen Ausnahmefall, sondern um die eigentliche.

  • BVerfG, 09.07.1957 - 2 BvL 30/56

    Platzerhalt-Mandat

    Auszug aus StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783
    Jede abgegebene Stimme muß bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet werden, ohne daß nach der Stimmabgabe noch eine Zwischeninstanz nach ihrem Ermessen die Abgeordneten auswählt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 7, 63 [68]; 7, 77 [85]; 21, 355 [356]; überwiegende Meinung im Schrifttum: Hamann-Lenz, Kommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl. 1970, Art. 38 B 3; Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl., 1976, Art. 38, RdNr. 43; von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, Band II [1964], Art. 38 Anm. 3 2 d; Seifert, Bundeswahlrecht, Kommentar, 3. Aufl., 1976, Art. 38 Anm. 10).

    Mit der Verteilung der Wählerstimmen auf Wahlkreis- und Listenbewerber ist der unmittelbare Einfluß der Wahlhandlung der Wähler auf das Wahlergebnis nicht in irgendeiner Form unterbrochen; denn bei dieser unterschiedlichen Verteilung der abgegebenen Wählerstimmen bleibt das Ergebnis weiterhin von der im Wahlakt bekundeten Willensentscheidung der Wähler abhängig (BVerfGE 3, 45 [50]; 7, 63 [69]; 7, 77 [85]).

    Auch für die Rückkehr auf den Abgeordnetensitz muß die im Wahlakt bekundete Willensentscheidung des Wählers bestimmend sein, wenn sie dem Grundsatz der Unmittelbarkeit entsprechen soll (BVerfGE 7, 77 [85]).

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783
    Wenn sich die Willensbildung des Volkes und die Willensbildung in den Staatsorganen auch in vielfältiger und tagtäglicher Wechselwirkung vollziehen, wobei die Parteien als "Sprachrohr" die politisch mündig gewordenen Aktivbürger erst organisieren und aktionsfähig machen und den Bürgerwillen auch zwischen den Wahlen zu verwirklichen vermögen (so Leibholz, Gutachten S. 19, 21), so werden doch auch im demokratischen Parteienstaat durch die Wahl lediglich Mandatsinhaber, d. h. vom Vertrauen der Wähler berufene Träger eines öffentlichen Amtes als Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 40, 296 [314]) bestellt.

    Er gilt nicht nur für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts im engeren Sinne, sondern auch für die Ausübung des Abgeordnetenmandats (vgl. BVerfGE 40, 296 [317] für die Abgeordneten des Bundestages).

    Der Grundsatz der gleichen Wahl unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter (vgl. BVerfGE 13, 243 [246]; 28, 220 [225]. Für den Staus der Abgeordneten bedeutet er, daß alle Mitglieder des Landtages einander formal gleichgestellt sind (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]), ein Gesichtspunkt, den Leibholz in seinem Gutachten nicht berücksichtigt, weil er allein den in das Verfassungssystem eingebetteten Wahlvorgang als den entscheidenden Anknüpfungspunkt sieht, an dem der Grundsatz der Gleichheit der Wahl und seine potentielle Verletzung letzthin gemessen werden müsse (Gutachten S. 70).

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Auszug aus StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783
    Nach dem Grundsatz der gleichen Wahl, wie er in Art. 73 Abs. 2 HV verankert ist, muß jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise ausüben können, d. h. alle Wahlberechtigten müssen bei der Wahl gleich behandelt werden, jeder Wähler muß über die gleiche Stimmkraft verfügen (so BVerfG in ständiger Rechtsprechung, u. a. in BVerfGE 11, 266 [272]; 34, 81 [98]; vgl. auch Seifert, a.a.O., Art. 38 GG, RdNr. 21, S 50 f.).

    Ausnahmen von der formalisierten Statusgleichheit aller Abgeordneten bedürfen besonderer rechtfertigender Gründe, so daß dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts, zu dar auch die Regelungen über den Status der Abgeordneten gehören, nur ein eng bemessener -Spielraum für Differenzierungen verbleibt (vgl. BVerfGE 11, 266 [272], 351 [361]; 34, 81 [99]).

    Die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts, die auf Grund der Nichtigkeitserklärung des § 40 a LWG durch den Staatsgerichtshof ergeht, vermag auch die Rechtswirksamkeit der Gesetzesbeschlüsse sowie die sonstigen Handlungen und Maßnahmen des Hessischen Landtags, an denen die Nachfolge-Abgeordneten mitgewirkt haben, nicht zu berühren (vgl. dazu Zinn-Stein, a.a.O., Art. 78, Erl. 10; Seifert, a.a.O., Art. 41 GG, Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; BVerfGE 1, 14 [38]; 31, 47 [53]; 34, 81 [95 f., 103]).

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvL 67/52

    Nachrückende Ersatzleute

    Auszug aus StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783
    Mit der Verteilung der Wählerstimmen auf Wahlkreis- und Listenbewerber ist der unmittelbare Einfluß der Wahlhandlung der Wähler auf das Wahlergebnis nicht in irgendeiner Form unterbrochen; denn bei dieser unterschiedlichen Verteilung der abgegebenen Wählerstimmen bleibt das Ergebnis weiterhin von der im Wahlakt bekundeten Willensentscheidung der Wähler abhängig (BVerfGE 3, 45 [50]; 7, 63 [69]; 7, 77 [85]).

    Wie bei der Bestimmung der gewählten Kandidaten unmittelbar nach der Wahl muß auch bei der späteren Nachfolge für ausgeschiedene Kandidaten der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl gewahrt bleiben (BVerfGE 3, 45 /51/).

    Zur Behebung von Zweifeln weist der Staatsgerichtshof darauf hin, daß es in diesem Falle noch eines Wahlprüfungsverfahrens bedarf, um die sich ergebenden Folgerungen für die Gültigkeit der Wahl oder die richtige Mandatsverteilung festzustellen (vgl. Zinn-Stein, a.a.O., Art. 78 Erl. 5 b; Seifert, a.a.O., S. 415 mit weiteren Hinweisen; BVerfGE 3, 45 [52]; ebenso schon RStGH in JW 1929, 53 [56 f.]; RGZ 118, Anhang S. 22 [39 f.]. Das gleiche gilt nach § 6 Abs. 2 Wahlprüfungsgesetz auch, wenn die verfassungswidrige Norm ausschließlich die Person und den Rechtsstatus bestimmter Abgeordneter berührt (vgl. Zinn-Stein, a.a.O., Art. 78, Erl. 5 c).

  • StGH Hessen, 07.04.1976 - P.St. 798

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Kommunalwahlperiode in Hessen

    Auszug aus StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783
    Es genügt das objektive Interesse an der Klarstellung der Gültigkeit der Norm (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt im Urteil vom 7. April 1976 - P. St. 798 -, StAnz. 1976, 815 = ESVGH 26, 22 mit weiteren Nachweisen).

    Diese zeitliche Begrenzung der Mandatsfreiheit gehört zu den grundlegenden Prinzipien des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates, nach denen die Volksvertretungen in regelmäßigen, im voraus bestimmten Abständen durch Wahlen abzulösen und neu zu legitimieren sind (vgl. StGH, Urteil vom 7. April 1976 - P. St. 798 -, …

    1976, 815 [819] = ESVGH 26, 22 unter Hinweis auf BVerfGE 18, 151 [154]).

  • StGH Hessen, 07.01.1970 - P.St. 539

    Hessen - Grundrechtsklage gegen verkündetes, aber noch nicht in Kraft getretenes

    Auszug aus StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783
    Insoweit spricht sie eher gegen die Einführung des ruhenden Mandats, weil es den Minister-Abgeordneten gerade dieser Wechselwirkung von Parlament und Regierung entzieht (vgl. Schneider, Gutachten, S. 22; StGH, Urteil vom 7. Januar 1970 - P. St. 539 -, …

    1970, 342 [348] = ESVGH 20, 206 [216] = DÖV 1970, 243 = DVBl. 1970, 524 [L]).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783
    Für die Bürger wird die Wahlentscheidung dadurch vorbereitet, daß ihnen im Wahlkampf die Programme und Ziele der verschiedenen politischen Partelen dargelegt werden (BVerfGE 8, 51, [63]; 13, 54 [82 f]; 14, 121 [133]; 20, 56, [113]).

    Zwar sind die Parlamentsfraktionen notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und haben den technischen Ablauf der Parlamentsarbeit in gewissem Grade zu steuern und damit zu erleichtern (vgl. BVerfGE 10, 4 [14]; 20, 56 [104]), doch begünstigt das ruhende Mandat nach Sinn und Zweck faktisch den Minister-Abgeordneten der kleineren Regierungskoalitionsfraktion, weil dadurch seine politische Präsenz im Landtag nach seinem Ausscheiden aus der Landesregierung abgesichert wird (vgl. Nell, JZ 1975, 519).

  • StGH Hessen, 19.05.1976 - P.St. 757

    Richterwahl in Hessen - Mitwirkung des Richterwahlausschusses verfassungsgemäß

    Auszug aus StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783
    Ebenso wie die Erstfassung des Landtagswahlgesetzes muß sich auch jede Äderung im Rahmen der Rechtssätze und Grundgedanken der ermächtigenden Verfassungsnormen und der Gesamtverfassung halten (vgl. StGH, Urteil vom 19. Mai 1976 - P. St. 757 -, StAnz. 1976, 1134 [1138]).

    Der Sinn des Gewaltenteilungsprinzips, das auch der Verfassung des Landes Hessen zugrunde liegt (StGH, Urteil vom 24. November 1966 - P. St. 414 - ESVGH 17, 1 [15]= StAnz. 1966, 1612 = DÖV 1967, 51), ist nicht die scharfe Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern ihre Begrenzung und gegenseitige Kontrolle (so StGH, Urteil vom 19. Mai 1976 - P. St. 757 -, StAnz. 1976, 1134 [1142]).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783
    In sie gehen neben anderen Faktoren die vielfältigen, sich möglicherweise Widersprechenden, ergänzenden, gegenseitig beeinflussenden Wertungen, Auffassungen und Äußerungen des Einzelnen, der Gruppe, der politischen Parteien, der Verbände oder sonstiger gesellschaftlichen Gebilde ein, die ihrerseits von einer Vielzahl von (politisch relevanten) Tatsachen beeinflußt sind, zu denen auch Entscheidungen des Staates und Äußerungen und Maßnahmen staatlicher Organe gehören (vgl. BVerfGE 8, 104 [113]; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, DVBl. 1977, 419 [420]. Jene politische Willensbildung des "Volkes kann trotz der Vermittlung durch die Parteien nicht mit der Willensbildung des Parlaments als demokratische egalitäre Volksvertretung identifiziert werden, weil diese auch auf Kompromissen zwischen den Fraktionen der Regierungsparteien und der Oppositionsparteien beruht, so daß der endgültig gebildete, im Abstimmungsergebnis niedergelegte staatliche Wille sich erheblich von dem vorgeformten parteilichen Willen unterscheiden kann (so Achterberg, Das rahmengebundene Mandat, 1975, S. 10; vgl. auch Steiger, Organisatorische Grundlagen des parlamentarischen Regierungssystems, 1973, S. 172 f.).

    Desgleichen darf auch nicht unter dem Etikett staatlicher Hoheitsmacht auf die Wahlen zur Vertretung des Volkes, als den Grundakt demokratischer Legitimation parteiergreifend eingewirkt werden (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76, a.a.O., S. 421).

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • BVerfG, 06.05.1970 - 2 BvR 158/70

    Heimatbund Badenerland

  • BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64

    Keine einstweilige Anordnung gegen Versagung von Parteienfinanzierung

  • StGH Hessen, 24.11.1966 - P.St. 414

    Beschluß; Einsetzung; Gewaltenteilung; Hessen; Korollar-Theorie; Landtag;

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvH 1/67

    Subsidiäre Zuständigkeit des BVerfG für landesrechtliche Organstreitigkeit

  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58

    Volksbefragung

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvC 1/67

    Verfassungsmäßigkeit des Systems der personalisierten Verhältniswahl

  • StGH Hessen, 26.07.1967 - P.St. 484

    Wahlprüfungsgericht; Wahlprüfung; Landtagsmandat; Landtagswahl; Landtagswahlrecht

  • BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

    Wahlgebietsgröße

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56

    Politische Partei im Organstreit um Kommunalwahlen

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

  • BVerfG, 28.04.1971 - 2 BvL 14/70

    Wirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans eines Gerichts bei unrichtiger

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

  • BVerwG, 21.01.2015 - 10 C 11.14

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Rehabilitierungsinteresse; Wahl; Kommunalwahl;

    Die Unmittelbarkeit der Wahl wird deshalb während der laufenden Amtsperiode der gewählten Vertretungskörperschaft berührt, wenn die Wirkung der Wählerentscheidung, das Mandat für die gesamte (restliche) Amtsperiode zu verleihen, von Dritten als solche bestritten wird, sei es dass ein Nachrücker dem ursprünglich Gewählten nachträglich wieder weichen soll (HessStGH, Urteil vom 7. Juli 1977 - P.St. 783 - NJW 1997, 2065), sei es dass die Partei, welche den Wahlbewerber aufgestellt hat, dessen vorzeitigen Mandatsverzicht verlangt (sog. Rotation).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2013 - 10 A 10573/12

    Ausschluss aus dem Stadtrat wegen Verurteilung aufgrund einer politisch

    Damit wird der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl auch durch Willensentscheidungen Dritter berührt, welche sich nach der Wahl, d.h. im Laufe der Wahlperiode auf die Zusammensetzung des Rates auswirken (vgl. HessStGH, NJW 1977, 2065 zur Unzulässigkeit eines ruhenden Mandates).
  • StGH Hessen, 09.10.2013 - P.St. 2319

    1. Eine Fraktion des Hessischen Landtags ist im Verfassungsstreit antragsbefugt,

    - Vgl. StGH, Urteil vom 07.07.1977 - P.St. 783 -, NJW 1977, 2065 [2070]; so auch zum Bundesverfassungsrecht BVerfGE 84, 304 [324]; 93, 195 [203]; 112, 118 [135] -.

    - StGH, Urteil vom 07.07.1977 - P.St. 783 -, NJW 1977, 2065 [2068 f.]; vgl. auch BVerfGE 40, 296 [317 f.]; 80, 188 [220 f.]; 84, 304 [325]; 93, 195 [204]; 94, 351 [369] -.

  • VerfG Hamburg, 12.04.2021 - HVerfG 10/20

    Verwerfung einer offensichtlich unzulässigen Wahlprüfungsbeschwerde gegen die

    Der Hessische Staatsgerichtshof hat im Übrigen einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht darin gesehen, dass ein Abgeordneter sein Mandat ruhen lässt und hierfür ein Nachfolger nachrückt (StGH Hessen, Urt. v. 7.7.1977, P. St. 783, juris Rn. 87).

    Vielmehr sieht diese Entscheidung nicht im Nachrücken, sondern im Ausscheiden des Nachrückers aufgrund der Entscheidung des ehemaligen Abgeordneten, wieder in das Parlament einzutreten, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nach Art. 73 Abs. 2 der Hessischen Verfassung (StGH Hessen, Urt. v. 7.7.1977, P. St. 783, juris Rn. 88 f.; s. auch Nell, JZ 1975, 519, 522).

    Zudem betont das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs den Unterschied der Hessischen zur Hamburgischen Verfassung (StGH Hessen, Urt. v. 7.7.1977, P. St. 783, juris Rn. 97 und 123), der vor allem darin liegt, dass die Hamburgische Verfassung in Art. 39 die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat anordnet, während die Hessische Verfassung von der Vereinbarkeit des Abgeordnetenmandats mit einem Ministeramt ausgeht.

    Die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 3 GG kommt - unbeschadet des Umstands, dass das Hamburgische Verfassungsgericht nach den obigen Ausführungen mit seiner Rechtsprechung zur Vereinbarkeit von Art. 39 HV und § 39 BüWG mit höherrangigem Recht (HVerfG, Urt. v. 23.1.2017, 8/15, juris Rn. 119 ff.) nicht bei der Auslegung des Grundgesetzes von der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs (StGH Hessen, Urt. v. 7.7.1977, P. St. 783, juris) abweicht - aufgrund der Unzulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde nicht in Betracht.

  • StGH Hessen, 20.07.1988 - P.St. 1075

    Grundrechtsklage gegen Wahlprüfungsentscheidung: kein Nachschieben von Rügen nach

    An der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung (StGH, B.v. 26.07.67 - P.St. 484 -, a.a.O.; U.v. 07.07.77 - P.St. 783 -, …

    1977, S. 1526 ff. = ESVGH 27, 193 ff.; B.v. 19.01.84 - P.St. 1000 -, …

    Ob die mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG inhaltlich übereinstimmenden und fortgeltenden Landesgrundrechte aus Art. 2 Abs. 3 HV und Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV (vgl. dazu StGH, U.v. 15.7.1970 - P.St. 548/563 - StAnz. 1970, S. 1669 ff.; BVerfGE 22, 267, 271) oder das der Hessischen Verfassung immanente Gewaltenteilungsprinzip (StGH, U.v. 7.7.1977 - P.St. 783 -) derart höherrangige Grundentscheidungen enthalten, kann offen bleiben.

  • BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96

    Rechtsweg bei aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten, Rechtswidrigkeit des ruhenden

    Für den staatsrechtlichen Bereich hat der Hessische Staatsgerichtshof eine unzulässige Durchbrechung des Einflusses der Wähler auf die Zusammensetzung des Parlaments in der Situation angenommen, daß der ehemalige Abgeordnete, der nach seiner Ernennung zum Minister das unwiderrufliche Ruhen seines Parlamentsmandates erklärt hatte, aus der Landesregierung ausscheidet und wieder in das Parlament eintreten will (ESVGH 27, 193 ff = NJW 1977, 2065 ff [StGH Hessen 07.07.1977 - P St 783/-]).

    Dieses gehört zu dem Zeitpunkt, in dem es seine Entscheidung trifft, der Vertreterversammlung nicht mehr an und ist deshalb als "Dritter" anzusehen, von dessen Entscheidungen die Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft gerade nicht abhängen darf (vgl Hessischer Staatsgerichtshof, ESVHG 27, 193 ff = NJW 1977, 2065, 2067) [StGH Hessen 07.07.1977 - P St 783/-].

  • VG Wiesbaden, 24.01.2018 - 7 K 231/16

    Grünen-Fraktion scheitert mit Auskunftsklage gegen Stadt Wiesbaden

    Sie sind Repräsentanten der Gemeindebürger und Teil der unmittelbaren demokratischen Legitimation der Gemeindeverwaltung (HessStGH, Urt. v. 7.7.1977, StAnz. 1977, S. 1526 ff.).
  • StGH Hessen, 25.11.1982 - P.St. 930

    Umwandlung eines Gymnasiums in eine Sekundarstufenschule 1

    Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip, die auch integrierende Bestandteile der Hessischen Verfassung sind (vgl. StGH, Urteil vom 7. Juli 1977 - P.St. 783 -, ESVGH 27, 193 [194 f.]; Beschluss vom 30. Oktober 1980 - P.St. 908 -, ESVGH 31, 161 [165]) verpflichten den Gesetzgeber, die grundlegenden Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Exekutive - der Schulverwaltung - zu überlassen.
  • StGH Hessen, 25.11.1982 - P.St. 929

    Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gesamtschule

    Ebenso wie im Bereich des Grundgesetzes verpflichten Rechtsstaats- und Demokratieprinzip als integrierende Bestandteile der Hessischen Verfassung (vgl. StGH, Beschluss vom 30. Oktober 1980 - P.St. 908 -, ESVGH 31, 161 [165]; Urteil vom 7. Juli 1977 - P.St. 783 -, ESVGH 27, 193 [194 f.]) den Gesetzgeber, die grundlegenden Entscheidungen im Schulwesen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. StGH, Urteil vom 15. Juli 1970 - P.St. 548, 563 -, ESVGH 21, 1 [12 ff.; s. auch BVerfGE 34, 165 [192 f.], ständige Rechtsprechung, zuletzt und zusammenfassend Beschluss vom 20. Oktober 1981, DVBl. 1982, S. 401 f.; ebenso BVerwGE 47, 201 [203], ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 13. Januar 1982, JZ 1982, S. 245 f.).
  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 69/91

    Gleichzeitige Mitgliedschaft - Vorstand - Vertreterversammlung - KZÄV

    Die Regelung des "Ruhens" des Mandats mit - ggf zeitweiliger - Nachfolge eines Nachrückers könnte aber gegen den auch für die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der KÄV geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl (§ 80 Abs. 1 S 1 SGB V; früher: § 368 l Abs. 4 S 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF) verstoßen und damit nichtig sein (vgl zur Verfassungswidrigkeit des sog ruhenden Mandats im staatsrechtlichen Bereich: HessStGH, ESVGH 27, 193 ff = NJW 1977, 2065 ff [StGH Hessen 07.07.1977 - P St 783/-]; H. H. Klein in: HdBuch des Staatsrechts, Bd II, 1987, § 41 RdNr 20; Stern, Das Staatsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Bd I, 2. Aufl 1984, § 24 I 5 cß).
  • StGH Hessen, 03.08.1983 - P.St. 1000

    Landtagswahlgesetz; Wahlprüfung; Wahlprüfungsgericht; Grundrechtsklage

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