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StGH Hessen, 08.10.2003 - P.St. 1850 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Unzulässige Grundrechtsklage: Fachgerichtliche Forderung eines erneuten Einspruchs bei Nachprüfung der Neufeststellung des Wahlergebnisses verstößt nicht gegen Willkürverbot - Gültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
(StGH Wiesbaden: Unzulässige Grundrechtsklage: Fachgerichtliche Forderung eines erneuten Einspruchs bei Nachprüfung der Neufeststellung des Wahlergebnisses verstößt nicht gegen Willkürverbot - Gültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- StGH Hessen, 10.10.2001 - P.St. 1415
Unzulässige Grundrechtsklage - keine Verletzung der Garantie des gesetzlichen …
Auszug aus StGH Hessen, 08.10.2003 - P.St. 1850
Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 10.10.2001 P.St. 1415 -, NJW-RR 2002, S. 501). - StGH Hessen, 11.09.2001 - P.St. 1375
Wegen fehlender Substantiierung unzulässige Grundrechtsklage - keine Verletzung …
Auszug aus StGH Hessen, 08.10.2003 - P.St. 1850
Nach dieser Vorschrift muss der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit ergibt, dass die angegriffene Entscheidung die Grundrechte der Hessischen Verfassung verletzt, auf die sich der Antragsteller beruft (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 11.09.2001 - P.St. 1375 -, ESVGH 52, 6).
- StGH Hessen, 13.04.2005 - P.St. 1887
Mangels zureichender Substantiierung unzulässige Grundrechtsklage - kein Verstoß …
Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. StGH, Beschluss vom 18.08.1999 - P.St. 1391 - Beschluss vom 08.10.2003 - P.St. 1850 -).