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   StGH Hessen, 09.03.2011 - P.St. 2320 e.A.   

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https://dejure.org/2011,15327
StGH Hessen, 09.03.2011 - P.St. 2320 e.A. (https://dejure.org/2011,15327)
StGH Hessen, Entscheidung vom 09.03.2011 - P.St. 2320 e.A. (https://dejure.org/2011,15327)
StGH Hessen, Entscheidung vom 09. März 2011 - P.St. 2320 e.A. (https://dejure.org/2011,15327)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 120 Verf HE, Art 141 Verf HE, Art 131 Abs 1 Verf HE, Art 131 Abs 2 Verf HE, Art 161 Verf HE, § 19 Abs 2 Nr 4 StGHG HE, § 26 StGHG HE, § 26 Abs 1 StGHG HE, § 28 Abs 1 StGHG HE, ... § 28 Abs 7 StGHG HE, § 42 Abs 1 StGHG HE, § 50 StGHG HE, § 51 StGHG HE, § 1 VAbstG HE, § 2 S 2 VAbstG HE, § 3 Abs 2 VAbstG HE, § 15 Abs 2 VAbstG HE, § 16 VAbstG HE, § 46 LwG, Art 109 Abs 2 GG, Art 109 Abs 3 GG, Art 143d Abs 1 S 4 GG
    1. Das Verfahren der Abstimmungsprüfung in § 15 Abs. 2 VAbstG HE i.V.m. §§ 51 und 50 StGHG HE schließt weder eine Verfassungsstreitigkeit noch ein einstweiliges Anordnungsverfahren aus, die gegen einen Beschluss des Landtags zu einem Erläuterungstext hinsichtlich der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    "Schuldenbremse"; abstimmungsorganisatorische Maßnahme; Abstimmungsprüfungsverfahren; Antragsberechtigung der Fraktionen im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; besonders strenger Maßstab bei Eingriffen in die Entscheidungen anderer Verfassungsorgane und den Ablauf eines ...

  • staatsgerichtshof.hessen.de PDF

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Volksabstimmung über die Einführung der sogenannten Schuldenbremse in die Hessische Verfassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Einstweiliges Anordnungsverfahren der Fraktion DIE LINKE gegen den Hessischen Landtag

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    [24.09.2013]

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 811
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • StGH Hessen, 17.01.1991 - P.St. 1119

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

    Auszug aus StGH Hessen, 09.03.2011 - P.St. 2320
    Er ist jedoch bereits in seinem Beschluss vom 25. Januar 1991 (StAnz. 1991, S. 451 [454 f.]) davon ausgegangen, dass das nach Durchführung einer Volksabstimmung mögliche Abstimmungsprüfungsverfahren eine Normenkontrolle der bei Volksabstimmungen regelmäßig notwendigen Volksabstimmungsverordnung (vgl. § 2 Satz 2 VAbstG) nicht ausschließe.

    Der Staatsgerichtshof hat dies im Verfahren P.St. 1119 e.V. (StAnz. 1991, S. 451) durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindert, mit der er (u.a.) den Hessischen Ministerpräsidenten angewiesen hat, das verfassungsändernde Gesetz vorläufig nicht auszufertigen und nicht zu verkünden.

    Der Staatsgerichtshof hat den Erlass der einstweiligen Verfügung im Verfahren P.St. 1119 e.V. gerade auch damit begründet, dass sich die Änderung der Verfassungslage grundsätzlich sofort auf Gesetzgebung und Rechtsprechung auswirke.

  • StGH Hessen, 09.10.2013 - P.St. 2319

    Einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Interessenabwägung; Prüfungsmaßstab

    Auszug aus StGH Hessen, 09.03.2011 - P.St. 2320
    Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann dementsprechend auch in Ergänzung der - unter dem Geschäftszeichen P.St. 2319 ebenfalls bereits anhängigen - Verfassungsstreitigkeit der Beteiligten gestellt werden.
  • StGH Hessen, 11.08.2004 - P.St. 1964

    Ausstrahlungsverbot für Kampfsportsendungen

    Auszug aus StGH Hessen, 09.03.2011 - P.St. 2320
    a) Bei der Anwendung von § 26 Abs. 1 StGHG geht der Staatsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus (vgl. für viele etwa StGH, Beschl. v. 11.08.2004 - P.St. 1964 e.A. - juris; StGH NVwZ-RR 2003, S. 1; für das BVerfG vgl. aus jüngster Zeit Beschl. v. 08.12.2010 - 1 BvR 2743/10 - juris): Wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren ist bei der Prüfung, ob die einstweilige Anordnung dringend geboten ist, ein strenger Maßstab anzulegen.
  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 2743/10

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus StGH Hessen, 09.03.2011 - P.St. 2320
    a) Bei der Anwendung von § 26 Abs. 1 StGHG geht der Staatsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus (vgl. für viele etwa StGH, Beschl. v. 11.08.2004 - P.St. 1964 e.A. - juris; StGH NVwZ-RR 2003, S. 1; für das BVerfG vgl. aus jüngster Zeit Beschl. v. 08.12.2010 - 1 BvR 2743/10 - juris): Wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren ist bei der Prüfung, ob die einstweilige Anordnung dringend geboten ist, ein strenger Maßstab anzulegen.
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Zählverfahren

    Auszug aus StGH Hessen, 09.03.2011 - P.St. 2320
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Hauptsacheklage erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. außer den bereits genannten Entscheidungen StGH LVerfGE 8, 251 [252]; BVerfGE 91, 252 [257]).
  • BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen fachgerichtliche

    Auszug aus StGH Hessen, 09.03.2011 - P.St. 2320
    Vielmehr hat der Staatsgerichtshof wegen des gebotenen Respekts gegenüber demokratisch legitimierten Entscheidungsträgern und insbesondere anderen Verfassungsorganen auch dann besondere Zurückhaltung zu wahren, wenn er durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung in deren Autonomie oder deren Entscheidungen eingreifen würde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 106, 253 [261]).
  • StGH Hessen, 10.07.2002 - P.St. 1774

    Einstweilige Verfügung; Vorwegnahme der Hauptsache; Eingriffsart; Eingriffstiefe;

    Auszug aus StGH Hessen, 09.03.2011 - P.St. 2320
    a) Bei der Anwendung von § 26 Abs. 1 StGHG geht der Staatsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus (vgl. für viele etwa StGH, Beschl. v. 11.08.2004 - P.St. 1964 e.A. - juris; StGH NVwZ-RR 2003, S. 1; für das BVerfG vgl. aus jüngster Zeit Beschl. v. 08.12.2010 - 1 BvR 2743/10 - juris): Wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren ist bei der Prüfung, ob die einstweilige Anordnung dringend geboten ist, ein strenger Maßstab anzulegen.
  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96
    Auszug aus StGH Hessen, 09.03.2011 - P.St. 2320
    Bei dieser Abwägung sind nicht nur die Interessen der Antragstellerin, sondern alle in Frage kommenden Belange und Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wobei nach § 26 Abs. 1 StGHG entgegenstehenden vorrangigen öffentlichen Interessen ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. nochmals StGH LVerfGE 8, 251 [252]; BVerfGE 96, 120 [128]).
  • StGH Hessen, 09.10.2013 - P.St. 2319

    1. Eine Fraktion des Hessischen Landtags ist im Verfassungsstreit antragsbefugt,

    Mit Urteil vom 9. März 2011 - P.St. 2320 e. A. - lehnte der Staatsgerichtshof die parallel zur Hauptsache anhängig gemachten Eilanträge der Antragstellerin zur Verhinderung oder Modifizierung der Volksabstimmung ab.

    Entgegen der Annahme des Staatsgerichtshofs im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (P.St. 2320 e.A.) habe die Verankerung der Schuldenbremse in Art. 141 HV durchaus "sofortige Auswirkungen auf die Gesetzgebung" des Landes gehabt und die "Erläuterung" des Landtags in Bezug auf die kommunalen Finanzen eine falsche Information enthalten, während sich die Vorhersagen im Änderungsantrag der Antragstellerin als zutreffend erwiesen hätten oder in absehbarer Zeit erweisen würden.

    Der Entscheidung des Staatsgerichtshofs in dem von der Antragstellerin angestrengten Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (P.St. 2320 e.A.) ist nicht zu entnehmen, dass die Anträge im Hauptsacheverfahren zulässig sind.

    - StGH, Urteil vom 09.03.2011 - P.St. 2320 e.A. -, juris, Rn. 90 -.

  • StGH Hessen, 09.05.2018 - P.St. 2670

    Urteil im einstweiligen Anordnungsverfahren hinsichtlich der Einteilung des

    2008, 1960 [1969 f.] = juris, Rn. 139 ff.; StGH, Urteil vom 09.03.2011- P.St. 2320 e.A. -, LVerfGE 22, 223 [236] = juris, Rn. 81 -.

    2002, 3258 [3259] = juris, Rn. 13; Beschluss vom 11.08.2004 - P.St. 1964 e.A. -, juris, Rn. 13; Urteil vom 09.03.2011- P.St. 2320 e.A. -, LVerfGE 22, 223 [237 f.] = juris, Rn. 88; für das Bundesverfassungsgericht vgl. aus jüngster Zeit BVerfG(K), Beschluss vom 15.03.2018 - 2 BvQ 24/18 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 20.03.2018 - 2 BvR 1266/17 -, juris, Rn. 13 -.

  • StGH Hessen, 06.01.2021 - P.St. 2768

    Beschluss über eine Grundrechtsklage und einen Antrag auf Erlass einer

    2002, 3258 [3259] = juris, Rn. 13; Beschluss vom 11.08.2004 - P.St. 1964 e.A. -, juris, Rn. 13; Urteil vom 09.03.2011 - P.St. 2320 e.A. -, LVerfGE 22, 223 [237 f.] = juris, Rn. 88 -.
  • VerfG Hamburg, 04.12.2020 - HVerfG 4/20

    Volksbegehren für ein "Gesetz zur Streichung der Schuldenbremse aus der

    Art. 109 Abs. 3 GG enthält zwingende und unmittelbar in den Ländern geltenden Vorgaben in diesem Sinne (StGH Hessen, Urt. v. 9.3.2011, P.St. 2320 e.A., LVerfGE 22, 223, juris Rn. 94; StGH Bremen, Urt. v. 24.8.2011, St 1/11, LVerfGE 22, 133, juris Rn. 43; Kube, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 91. EL April 2020, Art. 109 Rn. 182; Reimer, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 3. Auflage 2020, Art. 109 Rn. 80a; David, in: David/Stüber, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2020, Art. 50 Rn. 38).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2015 - LVerfG 6/15

    Unbegründeter Antrag auf Erlass einer eA - Keine Ungültigerklärung der Abstimmung

    Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verfassungsgericht in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans eingreifen müsste (vgl. etwa BVerfGE 134, 138, 140; VerfGH Rh-Pf, Beschl. v. 21.05.2014 - VGH A 39/14 -, juris RN 11; HessStGH, Urt. v. 09.03.2011 - P.St. 2320 e.A. -, juris, Rn 91 ff. speziell zur Volksgesetzgebung).
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