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   StGH Hessen, 13.05.1992 - P.St. 1099   

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https://dejure.org/1992,12573
StGH Hessen, 13.05.1992 - P.St. 1099 (https://dejure.org/1992,12573)
StGH Hessen, Entscheidung vom 13.05.1992 - P.St. 1099 (https://dejure.org/1992,12573)
StGH Hessen, Entscheidung vom 13. Mai 1992 - P.St. 1099 (https://dejure.org/1992,12573)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Grundrechtsklage gegen Versagung eines Gnadenerweises

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (StGH Wiesbaden: Grundrechtsklage gegen Versagung eines Gnadenerweises)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • StGH Hessen, 15.08.1986 - P.St. 1017

    Grundrechtsklage; Gnadenentscheidung; Gnadenrecht; Gnadenbescheid; Willkür;

    Auszug aus StGH Hessen, 13.05.1992 - P.St. 1099
    Die Ablehnung eines Gnadenerweises kann Grundrechte verletzen und unterliegt daher grundsätzlich einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung (st Rspr, vgl zuletzt StGH Wiesbaden, 1986-08-15, P.St. 1017).

    In allen Fällen wurde das Begehren des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen, so durch die Beschlüsse des Staatsgerichtshofs vom 28. Juli 1976 - P.St. 787 -, vom 30. Oktober 1980 - P.St. 911, 912, 922 - und vom 15. August 1986 - P.St. 1017 -.

    Des weiteren erhebt der Antragsteller Gegenvorstellung "zu der Entscheidung vom 15. August 1986 bei der Versagung der Grundrechtsklage P.St. 1017.

    Die Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Staatsgerichtshofs vom 15. August 1986 - P.St. 1017 -, mit dem die gegen einen früheren negativen Gnadenentscheid erhobene Grundrechtsklage als unzulässig zurückgewiesen wurde, hält der Antragsteller für berechtigt, weil er mangels Kenntnis aller Umstände der Ablehnung seines damaligen Gnadengesuches die Grundrechtsklage nicht ausreichend habe begründen können.

    Die den Antragsteller betreffenden Vorgänge - die Bände XV und XVI der Strafakte, das Vollstreckungsheft, drei Gnadenhefte, die Gnadenakte des Ministerpräsidenten und die Akten des Staatsgerichtshofs P.St. 1017 waren beigezogen und Gegenstand der Beratung.

    Der Staatsgerichtshof hält an seiner im Urteil vom 28. November 1973 - P.St. 653 - dargelegten und seitdem ständig vertretenen Auffassung (zuletzt Beschluß vom 15.08.1986 - P.St. 1017 -) fest, daß die Ablehnung eines Gnadenerweises Grundrechte verletzen kann und daher grundsätzlich einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.

  • StGH Hessen, 28.07.1976 - P.St. 787

    Armenrecht; Einstweilige Verfügung; Gnadenentscheidung; Grundrechtsklage;

    Auszug aus StGH Hessen, 13.05.1992 - P.St. 1099
    In allen Fällen wurde das Begehren des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen, so durch die Beschlüsse des Staatsgerichtshofs vom 28. Juli 1976 - P.St. 787 -, vom 30. Oktober 1980 - P.St. 911, 912, 922 - und vom 15. August 1986 - P.St. 1017 -.
  • StGH Hessen, 28.11.1973 - P.St. 653

    Anfechtbarkeit von negativen Gnadenakten - Grundrechtsklage in Hessen -

    Auszug aus StGH Hessen, 13.05.1992 - P.St. 1099
    Der Staatsgerichtshof hält an seiner im Urteil vom 28. November 1973 - P.St. 653 - dargelegten und seitdem ständig vertretenen Auffassung (zuletzt Beschluß vom 15.08.1986 - P.St. 1017 -) fest, daß die Ablehnung eines Gnadenerweises Grundrechte verletzen kann und daher grundsätzlich einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.
  • StGH Hessen, 30.10.1980 - P.St. 911

    Grundrechtsklage bei Nichtbescheidung eines Gnadengesuchs - Wiederaufnahme des

    Auszug aus StGH Hessen, 13.05.1992 - P.St. 1099
    In allen Fällen wurde das Begehren des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen, so durch die Beschlüsse des Staatsgerichtshofs vom 28. Juli 1976 - P.St. 787 -, vom 30. Oktober 1980 - P.St. 911, 912, 922 - und vom 15. August 1986 - P.St. 1017 -.
  • StGH Hessen, 27.04.1994 - P.St. 1195

    Kompetenzbeschränkung; Verfassungsorgan; Eilverfahren; Regelungsinhalt;

    Nach der Natur der Gnade als eines außerordentlichen Verzichts auf Strafvollzug sind Verletzungen von Grundrechten durch die Versagung des Gnadenerweises nur in Extremfällen denkbar und möglich, etwa wenn der Träger des Gnadenrechts offensichtlich bedeutsame Sachverhalte unbeachtet geachtet gelassen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder im Vergleich zu anderen Begnadigungsfällen - wobei der Vergleichbarkeit ohnehin enge Grenzen gesetzt sind - der Antragsteller ohne vertretbare Gründe anders behandelt hat (vgl. dazu StGH, Beschluss vom 15. August 1986 - P.St. 1017 - und vom 13. Mai 1992 - P.St. 1099 -, StAnz. S. 1380).
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