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   StGH Hessen, 15.07.1970 - P.St. 548, P.St. 563   

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https://dejure.org/1970,7059
StGH Hessen, 15.07.1970 - P.St. 548, P.St. 563 (https://dejure.org/1970,7059)
StGH Hessen, Entscheidung vom 15.07.1970 - P.St. 548, P.St. 563 (https://dejure.org/1970,7059)
StGH Hessen, Entscheidung vom 15. Juli 1970 - P.St. 548, P.St. 563 (https://dejure.org/1970,7059)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulverhältnis - Gesetzesvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 21, 1
  • NJW 1970, 1915 (Ls.)
  • DVBl 1971, 66
  • DÖV 1971, 201
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (62)

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Unter Abkehr von der herkömmlichen Lehre vom "besonderen Gewaltverhältnis" fordern die Gerichte zunehmend gesetzliche Regelungen für wesentliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulwesens (vgl. Hess. StGH, DÖV 1971, S. 201; OVG Berlin, DVBl. 1973, S. 273, und DÖV 1975, S. 570; OVG Lüneburg, DVBl. 1973, S. 280; OVG Münster, DVBl. 1975, S. 445; Bay. VerfGH , BayVBl. 1975, S. 298; BVerwG, NJW 1975, S. 1180 und 1182).
  • StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1023

    Alarmbereitschaft; allgemeine Persönlichkeitsrecht; Angestellter; Antragsrecht;

    Hierfür ist zunächst wichtig, daß das Normenkontrollverfahren nach hessischem Recht auch mit dem Ziel der Feststellung der Gültigkeit einer Norm beantragt werden kann (so zum Beispiel StGH, Urteil vom 15.07.70 - P.St. 548/563 -, StAnz. 1970, S. 1669 = ESVGH 21, 1).

    Die lange Zeit streitige Frage nach dem Weitergelten von mit Bundesrecht übereinstimmendem Landesverfassungsrecht - umfangreiche Nachweise des Meinungsstandes aus Literatur und Rechtsprechung im Vorlagebeschluß des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 18. Juli 1969 (DVBl. 1969, S. 740 [742]) - ist spätestens seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1974 (BVerfGE 36, 342 [357 ff.]) dahingehend klargestellt, daß Landesverfassungsrecht jedenfalls dann weitergilt, wenn es mit Bundesrecht übereinstimmt (a.A. noch StGH, Beschluß vom 21.08.53 - P.St. 143 -, ESVGH 11/II, 15 Nr. 27 [L]; Beschluß vom 20.10.65 - P.St. 425 - Beschluß vom 07.08.68 - P.St. 518 -, offengelassen im Urteil vom 15.07.70 - P.St. 548/563 -, StAnz.

    1970, S. 1669 [1673] = ESVGH 21, 1 [2 f.] = DVBl. 1971, S. 66 [67]; wie hier dann im Urteil vom 28.11.73 - P.St. 653 -, …

  • VGH Hessen, 27.11.1974 - I OE 94/72
    Der erkennende Senat hat in dem oben erwähnten Normenkontrollbeschluß vom 28.11.1973, ESVGH 24, 45 (50) im Anschluß an die Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofes (Urteil vom 15.07.1970, P. St. 548/563, ESVGH 21, 1 [12 ff.] = StAnz. 1970 S. 1669) anerkannt, daß der verfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalt hier: Art. 2 Abs. 2 der Hessischen Verfassung auch im besonderen Gewaltverhältnis gilt und daß daher alle Regelungen, die den Rechtskreis des einzelnen innerhalb solcher Verhältnisse berühren, einer Rechtsnorm bedürfen.

    Andererseits hat der Rechtssatzbegriff im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt (Art. 20 Abs. 3 GG), den durch das Grundgesetz verbürgten gerichtlichen Rechtsschutz gegen alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4) und die verwaltungsgerichtliche Generalklausel (§ 40 Abs. 1 VwGO) einen Wandel erfahren (vgl. Hessischer Staatsgerichtshof, ESVGH 21, 1 [13/14]; VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluß vom 15.08.1972, IV 1036/70, ESVGH 23, 90 [92/93]).

    Ebensowenig ist maßgebend, ob die verantwortliche Stelle den Willen hatte, eine Rechtsvorschrift zu erlassen; denn es liegt nicht im Belieben der Verwaltung zu bestimmen, ob ihre Anordnung eine Rechtsvorschrift ist oder nicht (Hessischer Staatsgerichtshof, ESVGH 21, 1 [12]; VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluß vom 02.06.1967, IV 813/66, ESVGH 18, 23 [29]; derselbe ESVGH 23, 90 [91/92]; BVerwG, Urteil vom 25.06.1964, VIII C 23.63, BVerwGE 19, 48 [53]).

    Das hat der Hessische Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.07.1970 (ESVGH 21, 1 [14]) überzeugend dargelegt.

    Das hat er in den beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Personalvertretungssachen HPV TL 1/74 und HPV TL 2/74 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Hessischen Staatsgerichtshofs (ESVGH 21, 1) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (ESVGH 23, 90) ausgeführt.

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