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   StGH Hessen, 16.01.2003 - P.St. 1585   

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https://dejure.org/2003,18045
StGH Hessen, 16.01.2003 - P.St. 1585 (https://dejure.org/2003,18045)
StGH Hessen, Entscheidung vom 16.01.2003 - P.St. 1585 (https://dejure.org/2003,18045)
StGH Hessen, Entscheidung vom 16. Januar 2003 - P.St. 1585 (https://dejure.org/2003,18045)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Wegen Fristversäumnis unzulässige Grundrechtsklage gegen fachgerichtliche Versagung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an Wiedereinsetzung in vorigen Stand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundrechtsklage gegen eine Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit der Verweigerung von Prozesskostenhilfe in einem zivilgerichtlichen Verfahren; Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren; Versäumung der Frist zur Erhebung einer Grundrechtsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • StGH Hessen, 14.06.2000 - P.St. 1351

    Frist zur Erhebung einer Grundrechtsklage gegen Gerichtsbeschlüsse;

    Auszug aus StGH Hessen, 16.01.2003 - P.St. 1585
    Eine Beeinflussung des Laufs dieser Frist durch die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe scheidet damit aus, und zwar auch dann, wenn diese wegen des Grundsatzes der Subsidiarität geboten sein sollte (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 14.06.2000 - P.St.1351-, NJW 2001, S. 746 f.).

    Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn ein Antragsteller die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 14.06.2000 - P.St. 1351 -, a.a.0.).

  • BVerfG, 28.09.1999 - 2 BvR 1897/95

    Ermittlungsrichter ist für Beschränkungen im Rahmen von Beugehaft nicht zuständig

    Auszug aus StGH Hessen, 16.01.2003 - P.St. 1585
    Angesichts dieser landesverfassungsrechtlichen Rechtslage hätte der Antragsteller auch nicht darauf vertrauen können, dass etwa die vom Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsbeschwerde entwickelte Rechtsprechung, nach der die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht durch die fachgerichtliche Entscheidung über einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der nicht offensichtlich unzulässig ist, neu in Lauf gesetzt werden kann (vgl. BVerfG, NJW 1997, S. 46; NJW 2000, S. 273), auf die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage nach § 45 Abs. 1 StGHG übertragbar ist.
  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 662/95

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei zurückgenommener Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus StGH Hessen, 16.01.2003 - P.St. 1585
    Angesichts dieser landesverfassungsrechtlichen Rechtslage hätte der Antragsteller auch nicht darauf vertrauen können, dass etwa die vom Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsbeschwerde entwickelte Rechtsprechung, nach der die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht durch die fachgerichtliche Entscheidung über einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der nicht offensichtlich unzulässig ist, neu in Lauf gesetzt werden kann (vgl. BVerfG, NJW 1997, S. 46; NJW 2000, S. 273), auf die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage nach § 45 Abs. 1 StGHG übertragbar ist.
  • VerfGH Bayern, 10.10.1997 - 7-VI-97
    Auszug aus StGH Hessen, 16.01.2003 - P.St. 1585
    Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 10. Oktober 1997, die in der Neuen Juristischen Wochenschrift vom 15. April 1998 (NJW 1998, S. 1136 f.) und damit noch vor Ablauf der Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage im vorliegenden Fall veröffentlicht wurde, zu der dem § 45 Abs. 1 StGHG entsprechenden Vorschrift des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die durch den Grundsatz der Subsidiarität gebotene Ausschöpfung nicht zum regulären Rechtsweg gehöriger Rechtsbehelfe nicht von der Pflicht entbinde, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde einzuhalten.
  • StGH Hessen, 11.11.2009 - P.St. 2252

    Wegen fehlender Postulationsfähigkeit unwirksame Antragstellung in einem

    2001, Seite 871 [872]; P.St. 1585 und P.St. 1769 -).
  • StGH Hessen, 18.04.2012 - P.St. 2336

    Verletzung rechtlichen Gehörs

    1999, 3410 [3413 f.]; Urteil vom 15.01.2003 - P.St. 1648 -, LVerfGE 14, 280 [286]; zu Art. 103 Abs. 1 GG ebenso BVerfGE 86, 133 [146]; 94, 166 [220 f.]; BVerfGK, Beschluss vom 25.06.1992 - 1 BvR 600/92 -, NJW-RR 1993, 383; Beschluss vom 26.11.2008 - 1 BvR 670/08 -, NJW 2009, 1584 [1584 f.]; Beschluss vom 10.02.2009 - 1 BvR 1232/07 -, NJW 2009, 1585 [1587]; Detterbeck, AöR 136 (2011), 222 [239] -.
  • VerfG Brandenburg, 09.12.2004 - VfGBbg 14/04

    Zivilrecht, materielles; rechtliches Gehör; Rechtswegerschöpfung; Zuständigkeit

    Die gegenteilige Auffassung in der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche annimmt, daß die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe selbst dann nicht beeinflußt werde, wenn diese Rechtsbehelfe wegen des Grundsatzes der Subsidiarität geboten sein sollten (z.B. Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluß vom 16. Januar 2003 - P.St.1585 - Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluß vom 10. Oktober 1997 - Vf.7-VI-97, NJW 1998, 1136), mag den entsprechenden Verfahrensvorschriften geschuldet sein.
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