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   StGH Hessen, 17.04.1991 - P.St. 1111   

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https://dejure.org/1991,16496
StGH Hessen, 17.04.1991 - P.St. 1111 (https://dejure.org/1991,16496)
StGH Hessen, Entscheidung vom 17.04.1991 - P.St. 1111 (https://dejure.org/1991,16496)
StGH Hessen, Entscheidung vom 17. April 1991 - P.St. 1111 (https://dejure.org/1991,16496)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hessen (Leitsatz)

    Art 31 GG, Art 131 Abs 1 Verf HE, Art 147 Abs 2 Verf HE, § 38 StGHG HE, §§ 38 ff StGHG HE
    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Einziehung eines Jagdscheins und von Waffen - Zuständigkeit und Prüfungsbefugnis des StGH

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    (StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Einziehung eines Jagdscheins und von Waffen - Zuständigkeit und Prüfungsbefugnis des StGH)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • StGH Hessen, 13.03.1991 - P.St. 1110

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Verweigerung von Zuschüssen zum

    Auszug aus StGH Hessen, 17.04.1991 - P.St. 1111
    Wenn sich - wie hier - die Grundrechtsklage gegen Entscheidungen richtet, die sich auf Vorschriften des Straf-, Jagd- und Waffenrechts und somit auf Bundesrecht stützen, besteht wegen des Vorrangs von Bundesrecht gegenüber dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (GG Art. 31) keine Prüfungsbefugnis des StGH (st Rspr; vgl StGH Wiesbaden, 1991-03-13, P.St. 1110).
  • StGH Hessen, 23.10.1991 - P.St. 1125

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Erlaß eines Sicherungshaftbefehls und

    Eine Grundrechtsklage gegen in Anwendung der Vorschriften des StGB und der StPO ergangene Gerichtsentscheidungen (hier: Erlaß eines Sicherungshaftbefehls und Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung) ist unzulässig, weil die Anwendung dieser Vorschriften wegen des Vorranges des Bundesrechts gegenüber dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (GG Art. 31) der Prüfungsbefugnis des StGH entzogen ist (vgl StGH Wiesbaden, 1991-04-17, P.St. 1111; st Rspr).
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