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   StGH Hessen, 20.06.1989 - P.St. 1082   

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https://dejure.org/1989,10225
StGH Hessen, 20.06.1989 - P.St. 1082 (https://dejure.org/1989,10225)
StGH Hessen, Entscheidung vom 20.06.1989 - P.St. 1082 (https://dejure.org/1989,10225)
StGH Hessen, Entscheidung vom 20. Juni 1989 - P.St. 1082 (https://dejure.org/1989,10225)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bundesrecht; Richteranklage; Strafverfolgung; Verfassungsbruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hessen (Leitsatz)

    Art 31 GG, Art 98 GG, Art 127 Abs 4 Verf HE, Art 147 Abs 2 Verf HE, § 6 EGStPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • StGH Hessen, 04.08.1971 - P.St. 649

    Formerfordernisse bei Klageerhebung vor Staatsgerichtshof

    Auszug aus StGH Hessen, 20.06.1989 - P.St. 1082
    2. Die Regelung über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs in Art. 147 Abs. 2 HV und die dazu ergangenen Verfahrensvorschriften der §§ 38 ff. StGHG sind durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 EGStPO gegenstandslos geworden (Bestätigung und Fortführung StGH, Beschluß vom 04.08.1971 - P.St. 649 -, ESSVGH 22, S. 13).
  • StGH Hessen, 09.07.1997 - P.St. 1271

    Verfassungsbruch; Strafverfahren; Rechtsbeugung; Richteranklage; Europäischer

    Art. 147 Abs. 2 HV ist durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung - EGStPO - gegenstandslos geworden (st. Rspr. des StGH, vgl. Beschluss vom 23. Juni 1993 - P.St. 1190 -, StAnz. 1993, S. 1871, und Beschluss vom 20. Juni 1989 - P.St. 1082 - m.w.N., ein Verfahren des Antragstellers); auf Art. 147 Abs. 2 HV bezügliche Verfahrensvorschriften sind dementsprechend in der Neufassung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 30. November 1994 nicht mehr enthalten.
  • StGH Hessen, 20.06.1989 - P.St. 1083

    Bundesrecht

    Die Regelung über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs in Art. 147 Abs. 2 HV und die dazu ergangenen Verfahrensvorschriften der §§ 38 ff. StGHG sind durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 EGStPO gegenstandslos geworden (vgl. StGH-Beschluß vom selben Tage - P.St. 1082 -, m.w.N.).
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