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   StGH Niedersachsen, 19.06.2020 - StGH 2/20   

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https://dejure.org/2020,15694
StGH Niedersachsen, 19.06.2020 - StGH 2/20 (https://dejure.org/2020,15694)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 19.06.2020 - StGH 2/20 (https://dejure.org/2020,15694)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Juni 2020 - StGH 2/20 (https://dejure.org/2020,15694)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Pressemitteilung)

    Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht im Landtag

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Verletzung der Unterrichtungspflicht durch niedersächsische Landesregierung ... - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 19.06.2020 - StGH 2/20
    Andernfalls könnte die einstweilige Anordnung, der immanent ist, dass sie einen Zustand vorläufig regelt, ihre Funktion nicht erfüllen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvE 1/20 -, juris Rn. 22).

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist daher grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (st. Rspr. s. allein BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvE 1/20 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss der Staatsgerichtshof die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.9.2012 - 2 BvE 6/12 u.a. - BVerfGE 132, 195, juris Rn. 87; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvE 1/20 -, juris Rn. 25).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 19.06.2020 - StGH 2/20
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss der Staatsgerichtshof die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.9.2012 - 2 BvE 6/12 u.a. - BVerfGE 132, 195, juris Rn. 87; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvE 1/20 -, juris Rn. 25).
  • StGH Niedersachsen, 22.06.1994 - StGH 5/94
    Auszug aus StGH Niedersachsen, 19.06.2020 - StGH 2/20
    Die Antragstellerin verfügt nur noch teilweise über das auch im Verfahren nach § 12 Abs. 1 NStGHG i.V. mit § 32 BVerfGG erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Nds. StGH, Beschl. v. 22.6.1994 - StGH 5/94 -, Nds. StGHE 3, 128, juris Rn. 13).
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