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   StGH Niedersachsen, 23.01.2007 - StGH 1/06   

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https://dejure.org/2007,46764
StGH Niedersachsen, 23.01.2007 - StGH 1/06 (https://dejure.org/2007,46764)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 23.01.2007 - StGH 1/06 (https://dejure.org/2007,46764)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Januar 2007 - StGH 1/06 (https://dejure.org/2007,46764)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Abs 1 StGHG ND; § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG; § 18 Abs 3 Nr 1 BVerfGG; § 18 Abs 3 Nr 2 BVerfGG; § 19 Abs 3 BVerfGG; § 19 Abs 1 BVerfGG; § 13 S 1 StGHG ND
    Ausschluss von Ausübung des Richteramts; Ausübung des Richteramts; Befangenheit; Befangenheitsanzeige; Besorgnis der Befangenheit; Selbstablehnung

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss von Ausübung des Richteramts; Ausübung des Richteramts; Befangenheit; Befangenheitsanzeige; Besorgnis der Befangenheit; Selbstablehnung

  • Staatsgerichtshof Niedersachsen PDF, S. 152

    Selbstablehnung eines Richters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 23.01.2007 - StGH 1/06
    Das Tatbestandsmerkmal "in derselben Sache" ist in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne zu verstehen; es meint das verfassungsgerichtliche Verfahren selbst sowie ein diesem unmittelbar vorangegangenes und ihm sachlich zugeordnetes Verfahren (vgl. BVerfGE 82, 30 (35 f.); 109, 130 (131)).

    Sie trifft damit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 82, 30 (36)), der der Staatsgerichtshof folgt, nicht lediglich eine Ausnahmeregelung von einer an sich gegebenen Tätigkeit in derselben Sache für einen bestimmten Kreis von Mitwirkenden, sondern sie legt allgemein fest, dass das Gesetzgebungsverfahren als solches vom Begriff "derselben Sache" im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift ausgenommen sein soll.

    b) Die Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (so die st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa BVerfGE 82, 30 (38); 98, 134 (137)).

    Eine die Lebenswirklichkeit nicht außer Acht lassende Betrachtung (vgl. BVerfGE 82, 30 (39)) ergibt Umstände, die aus der Sicht eines vernünftigen Beteiligten an diesem Verfahren geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit von Prof. Dr. Ipsen zu wecken.

  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvL 11/94

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG: Besorgnis der Befangenheit wegen

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 23.01.2007 - StGH 1/06
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1998 (BVerfGE 98, 134 ff.), ist er der Ansicht, die beschriebenen gutachtlichen und sachverständigen Äußerungen von Prof. Dr. Ipsen seien bei vernünftiger Würdigung aller Umstände geeignet, bei den Beschwerdeführerinnen Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken.

    b) Die Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (so die st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa BVerfGE 82, 30 (38); 98, 134 (137)).

    Bei dieser Sachlage drängt sich der Eindruck auf, dass diesem Gutachten nach Lage der Dinge eine unterstützende Funktion für den Gang des Gesetzgebungsverfahrens im Landtag zugekommen ist (vgl. BVerfGE 98, 134 (138 f.)).

  • BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 539/96

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 23.01.2007 - StGH 1/06
    Vor diesem Hintergrund wurde Prof. Dr. Ipsen am 1. Februar 2006, also zu einem Zeitpunkt, an dem bereits mit Veränderungen der Rechtslage zu Lasten der Beschwerdeführerinnen zu rechnen war (vgl. BVerfGE 102, 122 (125)), von dem Ausschuss für Inneres und Sport als Sachverständiger angehört.
  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 1213/85

    Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters - Selbstablehnung

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 23.01.2007 - StGH 1/06
    Es genügt, dass er Umstände anzeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorgnis seiner Befangenheit zu treffen, und er damit selbst zum Ausdruck bringt, eine solche Entscheidung sei geboten (vgl. BVerfGE 88, 1 (3)).
  • BVerfG, 19.01.2004 - 2 BvF 1/98

    Selbstablehnung des Richters Di Fabio begründet

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 23.01.2007 - StGH 1/06
    Das Tatbestandsmerkmal "in derselben Sache" ist in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne zu verstehen; es meint das verfassungsgerichtliche Verfahren selbst sowie ein diesem unmittelbar vorangegangenes und ihm sachlich zugeordnetes Verfahren (vgl. BVerfGE 82, 30 (35 f.); 109, 130 (131)).
  • StGH Niedersachsen, 09.09.2020 - StGH 1/20
    Das Tatbestandsmerkmal bezieht sich auf das verfassungsgerichtliche Verfahren sowie ein diesem unmittelbar vorangegangenes und ihm sachlich zugeordnetes Verfahren (NdsStGH, Beschl. v. 23.1.2007 - StGH 1/06 -, Nds. StGHE 4, 145, 148 = juris Rn. 13; Beschl. v. 22.10.2012 - StGH 2/12 -, n.v.).

    Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.1.2004 - 2 BvF 1/98 -, BVerfGE 109, 130, 132 = juris Rn. 8 m.w.N.; NdsStGH, Beschl. v. 16.6.2006 - StGH 1/05 -, Nds. StGHE 4, 133, 135 = juris Rn. 8; Beschl. v. 23.1.2007 - StGH 1/06 -, Nds. StGHE 4, 145, 149 = juris Rn. 18; Beschl. v. 27.2.2008 - StGH 2/07 -, Nds. StGHE 229, 231 = juris Rn. 11).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (NdsStGH, Beschl. v. 23.1.2007 - StGH 1/06 -, Nds. StGHE 4, 145, 149 = juris Rn. 18).

    Nach diesen Maßgaben geben weder die dem Staatsgerichtshof mit Erklärung der Richterin C vom 30. Juni 2020 mitgeteilten Umstände, die der Staatsgerichtshof ungeachtet der Tatsache, dass sich die Richterin selbst nicht als befangen ansieht, als Selbstablehnung gemäß § 12 Abs. 1 NStGHG i.V. mit § 19 Abs. 3 BVerfGG behandelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.1.2004 - 2 BvF 1/98 -, BVerfGE 109, 130, 132 = juris Rn. 8; NdsStGH, Beschl. v. 23.1.2007 - StGH 1/06 -, Nds. StGHE 4, 145, 149 = juris Rn. 17; Beschl. v. 22.10.2012 - StGH 2/12 -, n.v), noch das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit Anlass.

  • StGH Niedersachsen, 09.09.2020 - StGH 3/20

    Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses vom Richteramt bzw zur Besorgnis der

    Das Tatbestandsmerkmal bezieht sich auf das verfassungsgerichtliche Verfahren sowie ein diesem unmittelbar vorangegangenes und ihm sachlich zugeordnetes Verfahren (NdsStGH, Beschl. v. 23.1.2007 - StGH 1/06 -, Nds. StGHE 4, 145, 148 = juris Rn. 13; Beschl. v. 22.10.2012 - StGH 2/12 -, n.v.).

    Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.1.2004 - 2 BvF 1/98 -, BVerfGE 109, 130, 132 = juris Rn. 8 m.w.N.; NdsStGH, Beschl. v. 16.6.2006 - StGH 1/05 -, Nds. StGHE 4, 133, 135 = juris Rn. 8; Beschl. v. 23.1.2007 - StGH 1/06 -, Nds. StGHE 4, 145, 149 = juris Rn. 18; Beschl. v. 27.2.2008 - StGH 2/07 -, Nds. StGHE 229, 231 = juris Rn. 11).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (NdsStGH, Beschl. v. 23.1.2007 - StGH 1/06 -, Nds. StGHE 4, 145, 149 = juris Rn. 18).

    Nach diesen Maßgaben geben die dem Staatsgerichtshof mit Erklärung der Richterin D vom 30. Juni 2020 mitgeteilten Umstände, die der Staatsgerichtshof ungeachtet der Tatsache, dass sich die Richterin selbst nicht als befangen ansieht, als Selbstablehnung gemäß § 12 Abs. 1 NStGHG i.V. mit § 19 Abs. 3 BVerfGG behandelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.1.2004 - 2 BvF 1/98 -, BVerfGE 109, 130, 132 = juris Rn. 8; NdsStGH, Beschl. v. 23.1.2007 - StGH 1/06 -, Nds. StGHE 4, 145, 149 = juris Rn. 17; Beschl. v. 22.10.2012 - StGH 2/12 -, n.v), nicht zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit Anlass.

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