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   StGH Niedersachsen, 23.10.2001 - StGH 2/00   

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https://dejure.org/2001,8689
StGH Niedersachsen, 23.10.2001 - StGH 2/00 (https://dejure.org/2001,8689)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 23.10.2001 - StGH 2/00 (https://dejure.org/2001,8689)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Oktober 2001 - StGH 2/00 (https://dejure.org/2001,8689)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 48 Abs. 1 NV ; Art. 48 Abs. 2 Hs. 2 NV; Art. 54 Nr. 2 NV; § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGHG; § 31 Abs. 2 S. 1 StGHG; Art. 68 Abs. 1 NV; § 25 Abs. 2 NVAbstG
    Zulässigkeit eines Volksbegehrens; Korrektur einer vom Parlament beschlossenen Änderung eines Gesetzes; Volksbegehren "Kindertagesstätten-Gesetz Niedersachsen" ; Wiedergabe des vollständigen Inhalts der erstrebten Regelung im Unterschriftenbogen; Darstellung der mit dem ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Volksbegehrens; Korrektur einer vom Parlament beschlossenen Änderung eines Gesetzes; Volksbegehren "Kindertagesstätten-Gesetz Niedersachsen" ; Wiedergabe des vollständigen Inhalts der erstrebten Regelung im Unterschriftenbogen; Darstellung der mit dem ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Volksbegehrens; Korrektur einer vom Parlament beschlossenen Änderung eines Gesetzes; Volksbegehren "Kindertagesstätten-Gesetz Niedersachsen" ; Wiedergabe des vollständigen Inhalts der erstrebten Regelung im Unterschriftenbogen; Darstellung der mit dem ...

  • Wolters Kluwer

    Information der Bürger über die Tragweite eines Volksbegehrens; Bedeutung des Haushaltsvorbehalts in 48 Abs. 1 Satz 3 NV bei Kostenneutralität

  • Staatsgerichtshof Niedersachsen PDF, S. 82

    Volksbegehren zum "Kindertagesstättengesetz"; Überprüfung des Beschlusses der Niedersächsischen Landesregierung vom 7. März 2000

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Information der Bürger über die Tragweite eines Volksbegehrens; Bedeutung des Haushaltsvorbehalts in 48 Abs. 1 Satz 3 NV bei Kostenneutralität

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 161
  • DVBl 2002, 43
  • DÖV 2002, 160
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • VerfGH Bayern, 15.12.1976 - 56-IX-76

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 23.10.2001 - StGH 2/00
    Dabei genügt es nicht, dass lediglich die am Volksbegehren unmittelbar interessierten Bürger (z. B. der von dem intendierten Volksgesetz direkt betroffene Bevölkerungsteil) kraft ihres Interesses an der Materie den Inhalt des Begehrens kennen; vielmehr muss die Gesamtheit der abstimmenden Bürger aus der Fassung des Gesetzentwurfes oder dessen Begründung die Abstimmungsfrage und deren Bedeutung entnehmen können (s.a. BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143 ; 1978, 334 ; StGH Bremen, DÖV 1986, 792 ; SaarlVerfGH, NVwZ 1988, 245 ).

    Darüber hinaus kann der Kern des Volksbegehrens auch durch die Begründung vermittelt werden; dieser kommt, zumal wenn auf ein anderes Gesetz verwiesen wird, eine besondere Bedeutung zu (vgl. auch BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143 ; BayVBl. 1995, 173 ).

    Eine solche Maßnahme ist dem Landtag vorbehalten (vgl. auch BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143 ).

    Zwar können im Rahmen des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 NV Ungenauigkeiten, Lücken und Fehler eines Gesetzentwurfes oder seiner Begründung zur Unzulässigkeit des Volksbegehrens führen, wenn sie "abstimmungsrelevant" sind, d.h. zentrale Aspekte betreffen, mithin der Bürger im Kern irregeleitet wird (vgl. auch BayVerfGH, BayVBl. 2000, 460 ; BayVBl. 1977, 143 ; SaarlVerfGH, NVwZ 1988, 245 ).

    Überwiegend wird die Auffassung vertreten, Volksbegehren seien auch dann unzulässig, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nähmen, das Gleichgewicht des gesamten Haushalts störten und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führten; ob dies der Fall sei, hänge nicht nur von der Höhe etwaiger Mehrkosten ab, sondern müsse im Einzelfall auf Grund einer wertenden Gesamtbetrachtung ermittelt werden (vgl. beispielhaft nur BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143 ; DVBl. 1995, 419 ; BayVBl. 2000, 397 ; BVerfGE 102, 176 zu Art. 41 Abs. 2 SchlHVerf; ähnlich VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. September 2001, Umdruck S. 38; anders im Sinne eines formellen Verständnisses z.B. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes.

  • VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 3/86

    Anfechtung der Nichtzulassung eines Volksbegehrens; Änderung des Gesetzes Nr. 812

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 23.10.2001 - StGH 2/00
    Dabei genügt es nicht, dass lediglich die am Volksbegehren unmittelbar interessierten Bürger (z. B. der von dem intendierten Volksgesetz direkt betroffene Bevölkerungsteil) kraft ihres Interesses an der Materie den Inhalt des Begehrens kennen; vielmehr muss die Gesamtheit der abstimmenden Bürger aus der Fassung des Gesetzentwurfes oder dessen Begründung die Abstimmungsfrage und deren Bedeutung entnehmen können (s.a. BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143 ; 1978, 334 ; StGH Bremen, DÖV 1986, 792 ; SaarlVerfGH, NVwZ 1988, 245 ).

    Zwar können im Rahmen des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 NV Ungenauigkeiten, Lücken und Fehler eines Gesetzentwurfes oder seiner Begründung zur Unzulässigkeit des Volksbegehrens führen, wenn sie "abstimmungsrelevant" sind, d.h. zentrale Aspekte betreffen, mithin der Bürger im Kern irregeleitet wird (vgl. auch BayVerfGH, BayVBl. 2000, 460 ; BayVBl. 1977, 143 ; SaarlVerfGH, NVwZ 1988, 245 ).

  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Auszug aus StGH Niedersachsen, 23.10.2001 - StGH 2/00
    Darüber hinaus kann der Kern des Volksbegehrens auch durch die Begründung vermittelt werden; dieser kommt, zumal wenn auf ein anderes Gesetz verwiesen wird, eine besondere Bedeutung zu (vgl. auch BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143 ; BayVBl. 1995, 173 ).

    Überwiegend wird die Auffassung vertreten, Volksbegehren seien auch dann unzulässig, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nähmen, das Gleichgewicht des gesamten Haushalts störten und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führten; ob dies der Fall sei, hänge nicht nur von der Höhe etwaiger Mehrkosten ab, sondern müsse im Einzelfall auf Grund einer wertenden Gesamtbetrachtung ermittelt werden (vgl. beispielhaft nur BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143 ; DVBl. 1995, 419 ; BayVBl. 2000, 397 ; BVerfGE 102, 176 zu Art. 41 Abs. 2 SchlHVerf; ähnlich VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. September 2001, Umdruck S. 38; anders im Sinne eines formellen Verständnisses z.B. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes.

  • StGH Bremen, 09.06.1986 - St 2/85

    Verfahren über die Zulassung eines Volksbegehrens für den Gesetzentwurf zur

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 23.10.2001 - StGH 2/00
    Dabei genügt es nicht, dass lediglich die am Volksbegehren unmittelbar interessierten Bürger (z. B. der von dem intendierten Volksgesetz direkt betroffene Bevölkerungsteil) kraft ihres Interesses an der Materie den Inhalt des Begehrens kennen; vielmehr muss die Gesamtheit der abstimmenden Bürger aus der Fassung des Gesetzentwurfes oder dessen Begründung die Abstimmungsfrage und deren Bedeutung entnehmen können (s.a. BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143 ; 1978, 334 ; StGH Bremen, DÖV 1986, 792 ; SaarlVerfGH, NVwZ 1988, 245 ).
  • BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98

    'Schule in Freiheit'

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 23.10.2001 - StGH 2/00
    Überwiegend wird die Auffassung vertreten, Volksbegehren seien auch dann unzulässig, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nähmen, das Gleichgewicht des gesamten Haushalts störten und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führten; ob dies der Fall sei, hänge nicht nur von der Höhe etwaiger Mehrkosten ab, sondern müsse im Einzelfall auf Grund einer wertenden Gesamtbetrachtung ermittelt werden (vgl. beispielhaft nur BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143 ; DVBl. 1995, 419 ; BayVBl. 2000, 397 ; BVerfGE 102, 176 zu Art. 41 Abs. 2 SchlHVerf; ähnlich VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. September 2001, Umdruck S. 38; anders im Sinne eines formellen Verständnisses z.B. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes.
  • VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 23.10.2001 - StGH 2/00
    Zwar können im Rahmen des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 NV Ungenauigkeiten, Lücken und Fehler eines Gesetzentwurfes oder seiner Begründung zur Unzulässigkeit des Volksbegehrens führen, wenn sie "abstimmungsrelevant" sind, d.h. zentrale Aspekte betreffen, mithin der Bürger im Kern irregeleitet wird (vgl. auch BayVerfGH, BayVBl. 2000, 460 ; BayVBl. 1977, 143 ; SaarlVerfGH, NVwZ 1988, 245 ).
  • VerfGH Thüringen, 10.04.2013 - VerfGH 22/11

    Volksbegehren

    Ein späterer Volksentscheid kann den zur Abstimmung gestellten Regelungen nur soweit Gesetzeskraft verleihen, als der gesetzgeberische Wille des Volkes den von den Initiatoren des Volksbegehrens gewollten Regelungsgehalt erfasst (NdsStGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - StGH 2/00, juris Rn. 42 ff; BayVerfGH, Entscheidung vom 17. November 1994 - Vf. 96-IX-94 u. a., juris Rn. 413 u. 429; SaarlVerfGH, Urteil vom 14. Juli 1987 - Lv 3/86, NVwZ 1988, 245 [246]; BremStGH, Entscheidung vom 9. Juni 1986 - St 2/85, DÖV 1986, 792, [793]).

    Die abstimmenden Bürger können ihren Willen nur durch ein "Ja" oder ein "Nein" zum Gesetzentwurf zum Ausdruck bringen, Änderungen, Ergänzungen oder eine teilweise Annahme des Entwurfs sind ausgeschlossen (NdsStGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - StGH 2/00, juris Rn. 42; BremStGH, DÖV 1986, 792, [793]; BayVerfGH, Entscheidung vom 17. September 1999 - Vf. 12-VIII-98 u. a. -, juris Rn. 104 f.; Entscheidung vom 10. März 1978 - Vf. 132-IX-77, BayVBl. 1978, 334 [335]; Entscheidung vom 15. Dezember 1976 - Vf. 56-IX-76, BayVBl. 1977, 143 [145]).

    Mit diesem Sinn und Zweck ist die Proklamation allgemeiner politischer Forderungen und Schlagworte auf den Unterschriftsbögen grundsätzlich nicht zu vereinbaren (vgl. HambVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - HVerfG 3/10, juris Rn. 211; NdsStGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - StGH 2/00, juris Rn. 42 ff; BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143 [145] und 1978, 334 [335]).

    Auch wenn die Begründungsanforderungen hinsichtlich unwesentlicher Detail- und Folgebestimmungen nicht überspannt werden dürfen, muss jedenfalls der Regelungsgehalt der Vorschriften, die den Kern des Gesetzentwurfs bilden, für den Bürger zu erkennen sein (vgl. NdsStGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - StGH 2/00, juris Rn. 43 f).

    Namentlich bei schwer verständlichen und langen Gesetzestexten ist durch die wörtliche Wiedergabe keine vermehrte Information des Bürgers zu erwarten (vgl. NdsStGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - StGH 2/00, juris Rn. 42 ff.).

  • VerfGH Thüringen, 27.09.2023 - VerfGH 29/22

    Volksbegehren "Anti-Impfzwang-Initiative" mangels ausreichender Begründung (Art

    Ein späterer Volksentscheid kann den zur Abstimmung gestellten Regelungen nur soweit Gesetzeskraft verleihen, als der gesetzgeberische Wille des Volkes den von den Initiatoren des Volksbegehrens gewollten Regelungsgehalt erfasst (NdsStGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - StGH 2/00, juris Rn. 42 ff; BayVerfGH, Entscheidung vom 17. November 1994 - Vf. 96-IX-94 u. a., juris Rn. 413 u. 429; SaarlVerfGH, Urteil vom 14. Juli 1987 - Lv 3/86, NVwZ 1988, 245 [246]; BremStGH, Entscheidung vom 9. Juni 1986 - St 2/85, DÖV 1986, 792, [793]).

    Die abstimmenden Bürger können ihren Willen nur durch ein "Ja" oder ein "Nein" zum Gesetzentwurf zum Ausdruck bringen, Änderungen, Ergänzungen oder eine teilweise Annahme des Entwurfs sind ausgeschlossen (NdsStGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - StGH 2/00, juris Rn. 42; BremStGH, DÖV 1986, 792, [793]; BayVerfGH, Entscheidung vom 17. September 1999 - Vf. 12-VIII-98 u. a. -, juris Rn. 104 f.; Entscheidung vom 10. März 1978.

    Mit diesem Sinn und Zweck ist die Proklamation allgemeiner politischer Forderungen und Schlagworte auf den Unterschriftsbögen grundsätzlich nicht zu vereinbaren (vgl. HambVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - HVerfG 3/10, juris Rn. 211; NdsStGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - StGH 2/00, juris Rn. 42 ff; BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143 [145] und 1978, 334 [335]).".

  • VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04

    Rangverhältnis der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung

    Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat die bisherige Rechtsprechung aus Bayern, Bremen und Schleswig-Holstein dahingehend zusammengefasst, dass überwiegend die Auffassung vertreten werde, Volksbegehren seien dann unzulässig, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushaltes Einfluss nähmen, das Gleichgewicht des gesamten Haushaltes störten und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechtes des Parlamentes führten; ob dieses der Fall sei, hänge nicht nur von der Höhe etwaiger Mehrkosten ab, sondern müsse im Einzelfall aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung ermittelt werden (NdsStGH, Urt. v. 23.10.2001, DVBl 2002 S. 43, 46).
  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 173/11

    Erfolgloser Einspruch (

    Ein rechtlich erheblicher Einfluss der von den Einspruchsführern beanstandeten Kurzbezeichnung des Volksbegehrens auf das Gesamtergebnis kann insoweit auch deshalb ausgeschlossen werden, weil die Beteiligte zu 2 dem Informationsbedürfnis der Bürger im Zusammenhang mit der Unterschriftsleistung, dem die Regelung in § 22 Abs. 3 Nr. 2 AbstG allein dient (vgl. Niedersächsischer StGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - StGH 2/00 -, juris Rn. 42 m. w. N.), in besonderem Maße dadurch Rechnung getragen hat, dass sie auf den Unterschriftslisten und -bögen direkt unter der Überschrift den wesentlichen Inhalt des Volksbegehrens in vier kurzen und prägnanten Stichpunkten wiedergegeben hat.
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