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   StGH Niedersachsen, 24.03.2020 - StGH 7/19   

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StGH Niedersachsen, 24.03.2020 - StGH 7/19 (https://dejure.org/2020,5626)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 24.03.2020 - StGH 7/19 (https://dejure.org/2020,5626)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 24. März 2020 - StGH 7/19 (https://dejure.org/2020,5626)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 715
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • StGH Niedersachsen, 24.10.2014 - StGH 7/13

    Aktenvorlage betreffend den Staatssekretär a.D. Paschedag

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 24.03.2020 - StGH 7/19
    Die schutzwürdigen Interessen Dritter im Sinne des Art. 24 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 NV werden durch die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte natürlicher und juristischer Personen konkretisiert (NdsStGH, Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89).

    Im Rahmen der Grundrechtsbindung ist vor allem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. NdsStGH, Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89).

    Das schließt die Möglichkeiten ein, eine Frage in vertraulicher Sitzung zu beantworten (vgl. NdsStGH, Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89; BVerfG, Urt. v. 7.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50, juris Rn. 206 ff.) oder eine Antwort nur teilweise zu verweigern.

    Der Staatsgerichtshof beschränkt sich auf eine Überprüfung der von der Antragsgegnerin rechtzeitig geltend gemachten Verweigerungsgründe, ohne das Vorliegen weiterer, von dieser nicht geltend gemachter Verweigerungsgründe von Amts wegen zu erforschen (vgl. NdsStGH, Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 90 zur Verweigerung der Aktenvorlage; BerlVerfGH, Urt. v. 14.7.2010 - 57/08 -, DÖV 2010, 863, juris Rn. 102; VerfG Bbg, Urt. v. 9.12.2004 - VfGBbg 6/04 -, NVwZ-RR 2005, 299, 302).

    Bei Informationen, die zum Schutze Dritter zurückgehalten werden, sind Grund und Notwendigkeit der Vertraulichkeit detailliert und umfassend zu erläutern (vgl. NdsStGH, Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 91 f.).

    Ungeachtet dessen, dass eine solche Beantwortung in vertraulicher Sitzung (vgl. dazu NdsStGH, Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89) nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Urt. v. 7.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50, juris Rn. 206 ff.), hatte die Antragstellerin zu 2. - wie sie in der mündlichen Verhandlung erneut bekräftigt hat - kein Interesse an einer derartigen vertraulichen Beantwortung; daran durfte sich die Antragsgegnerin orientieren.

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 24.03.2020 - StGH 7/19
    Einer weitergehenden gesetzlichen Regelung bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 7.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50, juris Rn. 244).

    Das schließt die Möglichkeiten ein, eine Frage in vertraulicher Sitzung zu beantworten (vgl. NdsStGH, Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89; BVerfG, Urt. v. 7.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50, juris Rn. 206 ff.) oder eine Antwort nur teilweise zu verweigern.

    Darauf verzichtet werden kann lediglich dann, wenn das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes evident ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.6.2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1, juris Rn. 107; Urt. v. 7.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50, juris Rn. 254).

    Ungeachtet dessen, dass eine solche Beantwortung in vertraulicher Sitzung (vgl. dazu NdsStGH, Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89) nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Urt. v. 7.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50, juris Rn. 206 ff.), hatte die Antragstellerin zu 2. - wie sie in der mündlichen Verhandlung erneut bekräftigt hat - kein Interesse an einer derartigen vertraulichen Beantwortung; daran durfte sich die Antragsgegnerin orientieren.

  • StGH Niedersachsen - StGH 2/18 (anhängig)
    Auszug aus StGH Niedersachsen, 24.03.2020 - StGH 7/19
    In diesem Zusammenhang wird auf das beim Niedersächsischen Staatsgerichtshof anhängige Organstreitverfahren der A. und der Fragestellerin gegen die Niedersächsische Landesregierung, Az. StGH 2/18, hingewiesen.

    Den Vorlauf dieses Organstreitverfahrens bildete das nach Antragsrücknahme eingestellte Verfahren StGH 2/18 des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes.

    Zur Begründetheit tragen die Antragstellerinnen unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in dem Verfahren StGH 2/18 im Wesentlichen vor, dass die Antragsgegnerin den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 NV nicht entsprochen habe.

    Weitergehende Erwägungen waren in diesem Fall jedoch deshalb entbehrlich, weil zum Zeitpunkt der Antwortverweigerung bereits ein ausführlicher Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. April 2019 in dem in der Antwort in Bezug genommenen Organstreitverfahren StGH 2/18 vorlag, der die maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte bezeichnet.

  • RG, 23.12.1908 - I 57/08

    Kann die Schutzfähigkeit eines Modells als Gebrauchsmusters darauf gegründet

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 24.03.2020 - StGH 7/19
    Die Gewichtung der konkreten Frageinteressen der Abgeordneten im Rahmen der nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 NV erforderlichen Abwägung darf deshalb weder in den Bereich der politischen Bewertung der Beweggründe und Ziele des fragenden Abgeordneten hineinreichen noch darf sie auf eine eigene Einschätzung der entscheidenden Stelle zurückgreifen, inwieweit sie das Informations- bzw. Kontrollinteresse insgesamt oder bezogen auf einzelne Anfragegegenstände für sachgerecht, sinnvoll oder bedeutsam hält (vgl. BerlVerfGH, Urt. v. 14.7.2010 - 57/08 -, DÖV 2010, 863, juris Rn. 91).

    Der Staatsgerichtshof beschränkt sich auf eine Überprüfung der von der Antragsgegnerin rechtzeitig geltend gemachten Verweigerungsgründe, ohne das Vorliegen weiterer, von dieser nicht geltend gemachter Verweigerungsgründe von Amts wegen zu erforschen (vgl. NdsStGH, Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 90 zur Verweigerung der Aktenvorlage; BerlVerfGH, Urt. v. 14.7.2010 - 57/08 -, DÖV 2010, 863, juris Rn. 102; VerfG Bbg, Urt. v. 9.12.2004 - VfGBbg 6/04 -, NVwZ-RR 2005, 299, 302).

    Erst dann, wenn die Begründung eine Abwägung der für den Einzelfall wesentlichen Gesichtspunkte zum Ausdruck bringt, ist dem Ermittlungs-, Gewichtungs- und Begründungserfordernis aus Art. 24 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3, Satz 2 NV Genüge getan (vgl. BerlVerfGH, Urt. v. 14.7.2010 - 57/08 -, DÖV 2010, 863, juris Rn. 91).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 24.03.2020 - StGH 7/19
    Auch kann ein Anreiz zu innovativem unternehmerischen Handeln entfallen, weil die Investitionskosten nicht eingebracht werden können, während gleichzeitig Dritte unter Einsparung solcher Kosten das innovativ erzeugte Wissen zur Grundlage ihres eigenen beruflichen Erfolgs in Konkurrenz mit dem Geheimnisträger nutzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, BVerfGE 115, 205, juris Rn. 85).

    Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Grundrechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, BVerfGE 115, 205, juris Rn. 87; Urt. v. 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 204).

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 24.03.2020 - StGH 7/19
    Das gilt auch dann, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offengelegt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 21.10.2014 - 2 BvE 5/11 -, BVerfGE 137, 185, juris Rn. 154 ff.).

    Da sich gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützte Positionen - das Auskunftsrecht der Abgeordneten auf der einen und die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite - gegenüberstehen, gilt das Prinzip der praktischen Konkordanz, wonach kollidierende Verfassungsrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so in Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 21.10.2014 - 2 BvE 5/11 -, BVerfGE 137, 185, juris Rn. 186).

  • VerfG Brandenburg, 09.12.2004 - VfGBbg 6/04

    Parlamentsrecht; Abgeordneter; Akteneinsichtsrecht; Aktenvorlagerecht;

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 24.03.2020 - StGH 7/19
    Der Staatsgerichtshof beschränkt sich auf eine Überprüfung der von der Antragsgegnerin rechtzeitig geltend gemachten Verweigerungsgründe, ohne das Vorliegen weiterer, von dieser nicht geltend gemachter Verweigerungsgründe von Amts wegen zu erforschen (vgl. NdsStGH, Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 90 zur Verweigerung der Aktenvorlage; BerlVerfGH, Urt. v. 14.7.2010 - 57/08 -, DÖV 2010, 863, juris Rn. 102; VerfG Bbg, Urt. v. 9.12.2004 - VfGBbg 6/04 -, NVwZ-RR 2005, 299, 302).
  • BVerfG, 07.12.2004 - 1 BvR 1804/03

    Stiftung 'Erinnerung'

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 24.03.2020 - StGH 7/19
    Eigentum in diesem Sinne sind grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2004 - 1 BvR 1804/03 -, BVerfGE 112, 93, juris Rn. 47; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvL 8/07 -, BVerfGE 126, 331, juris Rn. 84).
  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 24.03.2020 - StGH 7/19
    Auch Art. 14 Abs. 1 GG begründet staatliche Schutzpflichten zugunsten des Einzelnen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.7.2005 - 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96 -, BVerfGE 114, 1, juris Rn. 131 ff.).
  • BGH, 10.04.2018 - VI ZR 396/16

    Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 24.03.2020 - StGH 7/19
    Im vorliegenden Fall tritt der Genehmigungsinhaber nicht nach außen werbend mit seiner Ware auf (vgl. anders für die Namensnennung eines Vermarkters von Bio-Produkten BGH, Urt. v. 10.4.2018 - VI ZR 396/16 -, NJW 2018, 2877, juris Rn. 27).
  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07

    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den

  • StGH Niedersachsen, 25.11.1997 - StGH 1/97

    Voraussetzungen der Auskunftsverpflichtung der Landesregierung - Anforderungen an

  • StGH Niedersachsen, 08.08.2017 - StGH 2/16

    Organstreitverfahren der Fraktion der FDP im Niedersächsischen Landtag und eines

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

  • StGH Niedersachsen, 10.02.2017 - StGH 1/16

    Organstreitverfahren wegen Einsetzung des 23. Parlamentarischen

  • StGH Niedersachsen, 22.10.2012 - StGH 1/12

    Wulff-Affäre: Schlechte Antwort in Niedersachsen

  • StGH Niedersachsen, 17.01.2008 - StGH 1/07

    Kleine Anfrage; Landtag; Zusatzfrage; Auskunftspflicht von Landesministern;

  • StGH Niedersachsen, 29.01.2016 - StGH 1/15

    Organstreitverfahren wegen Auskunft nach Art. 24 Abs. 1 der NV -

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - VerfGH 5/18

    Organstreitverfahren um das Frage- und Informationsrecht von Abgeordneten -

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

  • StGH Niedersachsen, 08.02.2022 - StGH 1/21

    Antwortverweigerung; Landtag; Abgeordneter; Antwort; Grundrechte; Kleine Anfrage;

    Die schutzwürdigen Interessen Dritter im Sinne des Art. 24 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 NV werden durch die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte natürlicher und juristischer Personen konkretisiert (NdsStGH, Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl 2020, 180, juris Rn. 33; Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89).

    Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Landesrecht (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 NV) und setzen daher jedem staatlichen Handeln Grenzen (NdsStGH, Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl 2020, 180, juris Rn. 34).

    Im Rahmen der Grundrechtsbindung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. NdsStGH, Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl 2020, 180, juris Rn. 40; Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89).

    Ob die Verweigerung einer Antwort gerechtfertigt ist, ergibt sich erst im Wege einer Abwägung der kollidierenden Verfassungsrechtspositionen (vgl. NdsStGH, Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl 2020, 180, juris Rn. 41).

    Berücksichtigen darf sie schließlich, ob es sich um eine die Öffentlichkeit besonders berührende Fragestellung handelt (vgl. NdsStGH, Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl 2020, 180, juris Rn. 42).

    Diese Formulierung macht deutlich, dass die Landesregierung auf der Grundlage der ihr zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse eine Prognose zu erstellen hat, bei der eine bloße Betroffenheit schutzwürdiger Interessen die Antwortverweigerung nicht rechtfertigt (NdsStGH, Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl 2020, 180, juris Rn. 43).

    Zu berücksichtigen sind insoweit das jeweilige Gewicht des betroffenen Grundrechts wie die Schwere der konkret drohenden Beeinträchtigung und das Verhalten des Dritten, also beispielsweise die Frage, inwieweit er mit seinem Handeln Anlass zu einer parlamentarischen Kontrolle gegeben hat (vgl. NdsStGH, Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl 2020, 180, juris Rn. 43).

    Das kann in besonderen Einzelfällen die Möglichkeit einschließen, eine Frage in vertraulicher Sitzung zu beantworten oder eine Antwort nur teilweise zu verweigern (vgl. NdsStGH, Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl 2020, 180, juris Rn. 44; Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89; BVerfG, Urt. v. 7.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50, juris Rn. 206 ff.).

    Der Staatsgerichtshof beschränkt sich auf eine Überprüfung der von der Antragsgegnerin rechtzeitig geltend gemachten Verweigerungsgründe, ohne das Vorliegen weiterer, von dieser nicht geltend gemachter Verweigerungsgründe von Amts wegen zu erforschen (vgl. NdsStGH, Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl 2020, 180, juris Rn. 45; Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 90 zur Verweigerung der Aktenvorlage; BerlVerfGH, Urt. v. 14.7.2010 - 57/08 -, DÖV 2010, 863, juris Rn. 102; VerfG Bbg, Urt. v. 9.12.2004 - 6/04 -, NVwZ-RR 2005, 299, 302).

    Eine solche Beantwortung in vertraulicher Sitzung (vgl. dazu NdsStGH, Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89; Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, juris Rn. 61) verbietet den Abgeordneten die öffentliche Verwendung der Informationen.

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