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   StGH Bremen, 05.01.1957 - St 2/1956   

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https://dejure.org/1957,1548
StGH Bremen, 05.01.1957 - St 2/1956 (https://dejure.org/1957,1548)
StGH Bremen, Entscheidung vom 05.01.1957 - St 2/1956 (https://dejure.org/1957,1548)
StGH Bremen, Entscheidung vom 05. Januar 1957 - St 2/1956 (https://dejure.org/1957,1548)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bremen.de PDF, S. 24 (Zusammenfassung)

    Zu den Bürgerschafts- und Stadtbürgerschaftsmandaten der Abgeordneten, die der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.08.1956 aufgelösten KPD angehörten

  • spiegel.de (Pressebericht, 20.02.1957)

    Urteilsverkündung: Drei Meinungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 666
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 09.06.1953 - I 34/53 S

    Zulässigkeit der Ausgestaltung von Steuergesetzen mit rückwirkender Kraft -

    Auszug aus StGH Bremen, 05.01.1957 - St 2/56
    Soweit es das unternimmt, verkennt es den Gewaltenteilungsgrundsatz des Artikels 20 Abs. 2 S. 2 GG (vgl. zur Frage der Stellung des Richters im Gewaltenteilungssystem des GG und seiner Bindung an Verfassung und Gesetz das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.6.1953 - I 34/53 -, Bundessteuerblatt 1953 Teil III S. 250).
  • StGH Bremen, 12.04.2013 - St 1/12

    Landesgesetzliches Umschlagverbot für Kernbrennstoffe; Zuständigkeit des

    Der Staatsgerichtshof hat ausdrücklich anerkannt, dass er zur Prüfung dieser bundesrechtlichen Vorfrage befugt ist (StGH, Ent. v. 5.1.1957 - St 2/56 - BremStGHE 1, 73, 76; Ent. v. 12.7.1967 - St 2/66 - BremStGHE 1, 145, 150).

    So heißt es etwa in der Entscheidung vom 5. Januar 1957 (St 2/56 - BremStGHE 1, 73, 77), die Bundesländer führten unbeschadet ihrer Eigenständigkeit kein Sonderleben, sondern seien dem bundesstaatlichen Ganzen eingeordnet.

    Er hat hervorgehoben, dass sich aus der bundesstaatlichen Struktur des Gliedstaates ergibt, dass die Länder unbeschadet ihrer Eigenständigkeit kein Sonderleben führen, sondern dem bundesstaatlichen Ganzen eingeordnet sind (Ent. v. 5.1.1957 - St 2/56 - BremStGHE 1, 73, 77).

    Er hat hervorgehoben, dass die Landesverfassung so auszulegen und anzuwenden ist, wie sie geltendes Recht ist, nicht so, wie sie ohne Bestehen des Bundes geltendes Recht wäre oder vor seinem Entstehen geltendes Recht war (Ent. v. 5.1.1957 - St 2/56 - BremStGHE 1, 73, 77; Urt. v. 15.1.2002 - St 1/01 - BremStGHE 7, 9, 21).

  • StGH Bremen, 31.01.2014 - St 1/13

    Verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzentwurfs zur Ausweitung des Wahlrechts

    Das hat der Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 5.1.1957 (St 2/56 - BremStGHE 1, 71, 77) wie folgt begründet: "In allen denjenigen Fällen, in denen sich bei der Prüfung von Landesverfassungsrecht im Zusammenhang mit der zu treffenden Entscheidung - incidenter - Fragen aus der Bundesverfassung ergeben, ist deren Würdigung den Landesverfassungsgerichten nicht nur nicht verwehrt, sondern gehört sie zur pflichtgemäßen Beurteilung des von ihnen zu entscheidenden Tatbestandes.
  • StGH Bremen, 15.01.2002 - St 1/01

    Die Gewährleistung der parlamentarischen Verantwortung und Kontrolle bei der

    Er hat das Landesverfassungsrecht so auszulegen, wie es aufgrund der Eingliederung des Landes in den Bund geltendes Recht ist, nicht so, "wie sie ohne Bestehen des Bundes geltendes Recht wäre" (vgl. BremStGHE 1, 73, 77; vgl. auch 1, 145, 150 f.; 6, 11, 18 m.w.N.; Neumann Verfassung der Freien Hansestadt Bremen. Kommentar, 1996, Rdnr. 3 zu Art. 140).
  • StGH Bremen, 12.07.1967 - St 2/66

    Auslegung des Art. 94 BremLV über den Umfang der Indemnität

    Immer dann, wenn sich bei der Auslegung von Landesverfassungsrecht im Zusammenhang mit der zu treffenden Entscheidung inzidenter Fragen aus der Bundesverfassung oder sonstigem Bundesrecht ergeben, ist das Landesverfassungsgericht nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die bundesrechtlichen Normen mit in seine Prüfung einzubeziehen (Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 5.1.1957 - St 2/1956 - in NJW 1957, 666; Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 4.7.1953 - St 1/1953; Hessischer Staatsgerichtshof in NJW 1951, 734; vgl. ferner Jule, Die Gegenstände der Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Göttinger Dissertation 1963 S. 6).

    Aus dem rechtlichen Gefüge der Bundesrepublik, in dem das Land Bremen steht, erwächst dem Staatsgerichtshof die Pflicht, bei seinen Entscheidungen die Einwirkung bundesrechtlicher Normen auf die Bremische Landesverfassung zu beachten und zu berücksichtigen (Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 5.1.1957 - St 2/1956).

  • StGH Bremen, 29.01.1996 - St 1/94

    Zum Umfang der dem Petitionsausschuß der Bremischen Bürgerschaft in Art.105 Abs.5

    Soweit für die Konkretisierung des Landesrechts eine Auslegung des nicht in der Landesverfassung, sondern in Art. 17 GG garantierten Petitionsrechts erforderlich ist, ist der Staatsgerichtshof zur Inzidenter-Entscheidung auch dieser bundesrechtlichen Vorfrage zuständig (BremStGHE 1, 73, 77; 3, 97, 102; 4, 57, 64).
  • StGH Bremen, 03.05.1957 - St 1/56

    Gutachten des Staatsgerichtshofs zur Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzentwurfs

    Im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 3 der Verfahrensordnung des Staatsgerichtshofs vom 17.3.1956 (Brem.GBl. S. 35) handelt es sich um ein Gutachten, da die Bürgerschaft sich über eine Zweifelsfrage Klarheit zu verschaffen wünscht (vgl. die Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 5.1.1957 - St 2/1956 - unter F).
  • StGH Bremen, 09.03.1977 - St 2/76

    Keine Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs für Kommunalverfassungsstreitigkeiten

    Wie schon in einem der Minderheitsvoten von Mitgliedern des Staatsgerichtshofs (Arndt, Rohwer-Kahlmann, Werner Weber) zu dessen Gutachten vom 5. Januar 1957 (zu St 2/1956, Entsch. Slg. S. 73 - 89 f.) ausgeführt worden ist, bedeutet die Verweisung des Art. 148 Abs. 1 Satz 2 BremLV nicht, daß die nach dieser Vorschrift entsprechend anzuwendenden Bestimmungen der Landesverfassung auch im kommunalen Bereich Verfassungskraft hätten.
  • StGH Bremen, 09.11.1968 - St 3/68

    Zur Vereinbarkeit der Schaffung eines ständigen Petitionsausschusses durch die

    Die Entscheidung hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 der Verfahrensordnung des Staatsgerichtshofs vom 17. März 1956 (Brem.GBl. S. 35) als Gutachten zu ergehen (vgl. Entscheidungen des Staatsgerichtshofs vom 5. Januar 1957 - St 2/56 - und vom 3. Mai 1957 - St 1/56 -.
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