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   StGH Bremen, 24.08.2011 - St 1/11   

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https://dejure.org/2011,34839
StGH Bremen, 24.08.2011 - St 1/11 (https://dejure.org/2011,34839)
StGH Bremen, Entscheidung vom 24.08.2011 - St 1/11 (https://dejure.org/2011,34839)
StGH Bremen, Entscheidung vom 24. August 2011 - St 1/11 (https://dejure.org/2011,34839)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Normenkontrollverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen (Land) für das Haushaltsjahr 2011

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Normenkontrollantrag von 26 Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2011

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bremer Landeshaushalt verstößt nicht gegen Verfassung

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 403
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Auszug aus StGH Bremen, 24.08.2011 - St 1/11
    Es traf diese Feststellung auf der Grundlage von Daten zur Kreditfinanzierungsquote (Anteil der Netto-Kreditaufnahme an den Gesamteinnahmen des Haus- 17 halts) und der Zins-Steuer-Quote (Anteil der Zinsausgaben an den Steuereinnahmen) Bremens im Vergleich zum Durchschnitt aller Bundesländer (BVerfGE 86, 148, 258 ff., 262 f.).

    Danach betrug im Jahre 1986 die Kreditfinanzierungsquote mit 19, 3% mehr als das Dreifache des Länderdurchschnitts von 6, 9%, die Zins-Steuer-Quote mit 26, 3% bereits mehr als das Zweifache des Länderdurchschnitts von 11, 8% (BVerfGE 86, 148, 259).

    Länder, deren Haushalte die in jenen Indikatoren ausgedrückten Merkmale aufweisen, sind daran gehindert, "durch ihre Haushaltswirtschaft und die Gestaltung der Haushaltspolitik den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen; sie verlieren die Fähigkeit zu einem konjunkturgerechten Haushaltsgebaren und zu konjunktursteuerndem Handeln" (BVerfGE 86, 148, 266; vgl. auch BVerfGE 116, 327, 386 ff.).

    Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992 zum Länderfinanzausgleich (BVerfGE 86, 148) sind die Bemühungen um einen verfassungsmäßigen Haushalt untrennbar mit dem Thema der strukturellen Haushaltssanierung und der Beendigung einer Haushaltsnotlage verbunden gewesen.

    Er liegt darin, dass ein Land in dieser Situation nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die ihm verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (BVerfGE 86, 148, 265).

    Die extreme Haushaltsnotlage eines Landes betrifft nicht nur dieses Land selbst, sondern berührt das Bundesstaatsprinzip als solches mit der Folge, dass die anderen Glieder der bundesstaatlichen Gemeinschaft verpflichtet sind, dem betroffenen Land beizustehen (BVerfGE 86, 148, 263 ff.; 116, 327, 386 ff.).

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03

    Berliner Haushalt

    Auszug aus StGH Bremen, 24.08.2011 - St 1/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mittlerweile die Anforderungen an die Anerkennung einer extremen Haushaltsnotlage im Rahmen des Art. 107 Abs. 2 GG verschärft, jedoch im Wesentlichen an den quantitativen Indikatoren festgehalten (BVerfGE 116, 327, 389, 394 ff.).

    Länder, deren Haushalte die in jenen Indikatoren ausgedrückten Merkmale aufweisen, sind daran gehindert, "durch ihre Haushaltswirtschaft und die Gestaltung der Haushaltspolitik den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen; sie verlieren die Fähigkeit zu einem konjunkturgerechten Haushaltsgebaren und zu konjunktursteuerndem Handeln" (BVerfGE 86, 148, 266; vgl. auch BVerfGE 116, 327, 386 ff.).

    Es handelt sich dabei um den Sachverhalt eines "bundesstaatlichen Notstandes" (BVerfGE 116, 327, 377, 389, 390, 394).

    Danach liegt eine "relative" Haushaltsnotlage vor, wenn sie "im Verhältnis zu den übrigen Ländern ... als extrem zu werten ist"; eine Haushaltsnotlage ist "absolut", "wenn sie auch absolut - nach dem Maßstab der dem Land verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben - ein so extremes Ausmaß erreicht hat, dass ein bundesstaatlicher Notstand im Sinne einer nicht ohne fremde Hilfe abzuwehrenden Existenzbedrohung des Landes als verfassungsgerecht handlungsfähigen Trägers staatlicher Aufgaben eingetreten ist" (BVerfGE 116, 327, 377).

    Die extreme Haushaltsnotlage eines Landes betrifft nicht nur dieses Land selbst, sondern berührt das Bundesstaatsprinzip als solches mit der Folge, dass die anderen Glieder der bundesstaatlichen Gemeinschaft verpflichtet sind, dem betroffenen Land beizustehen (BVerfGE 86, 148, 263 ff.; 116, 327, 386 ff.).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus StGH Bremen, 24.08.2011 - St 1/11
    Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Antragsberechtigung, da diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen muss und auch bestanden hat (vgl. BremStGHE 3, 41, 52 f.; vgl. auch BVerfGE 79, 311, 327; 119, 96, 116).

    Durch das Investitions-Kredit-Junktim soll der politische Handlungs- und Gestaltungsraum zukünftiger Gesetzgeber gewahrt werden; nachfolgenden Generationen dürfen nur solche Belastungen hinterlassen werden, die durch mindestens gleichwertige Begünstigungen ausgeglichen sind (vgl. BVerfGE 79, 311, 334; 119, 96, 138, 142, 144).

    Hinsichtlich der Beurteilung, ob eine ernsthafte und nachhaltige Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorliegt und ob eine erhöhte Kreditaufnahme ein geeignetes Mittel zu ihrer Abwendung darstellt, besteht ein Beurteilungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers, der in den genannten Grenzen verfassungsgerichtlich überprüfbar ist (BVerfGE 79, 311, 338 ff.; 119, 96, 137 ff.).

    Um jedoch den Ausnahmecharakter der Lockerung des Investitions-Kredit-Junktims zu wahren, ihre Inanspruchnahme auf Ausnahmefälle zu beschränken und eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums zu ermöglichen, obliegt es dem Haushaltsgesetzgeber darzulegen, dass, aus welchen Gründen und in welcher Weise er von der Ausnahme Gebrauch macht (BVerfGE 79, 311, 344 f.; 119, 96, 146).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Auszug aus StGH Bremen, 24.08.2011 - St 1/11
    Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Antragsberechtigung, da diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen muss und auch bestanden hat (vgl. BremStGHE 3, 41, 52 f.; vgl. auch BVerfGE 79, 311, 327; 119, 96, 116).

    Durch das Investitions-Kredit-Junktim soll der politische Handlungs- und Gestaltungsraum zukünftiger Gesetzgeber gewahrt werden; nachfolgenden Generationen dürfen nur solche Belastungen hinterlassen werden, die durch mindestens gleichwertige Begünstigungen ausgeglichen sind (vgl. BVerfGE 79, 311, 334; 119, 96, 138, 142, 144).

    Hinsichtlich der Beurteilung, ob eine ernsthafte und nachhaltige Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorliegt und ob eine erhöhte Kreditaufnahme ein geeignetes Mittel zu ihrer Abwendung darstellt, besteht ein Beurteilungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers, der in den genannten Grenzen verfassungsgerichtlich überprüfbar ist (BVerfGE 79, 311, 338 ff.; 119, 96, 137 ff.).

    Um jedoch den Ausnahmecharakter der Lockerung des Investitions-Kredit-Junktims zu wahren, ihre Inanspruchnahme auf Ausnahmefälle zu beschränken und eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums zu ermöglichen, obliegt es dem Haushaltsgesetzgeber darzulegen, dass, aus welchen Gründen und in welcher Weise er von der Ausnahme Gebrauch macht (BVerfGE 79, 311, 344 f.; 119, 96, 146).

  • VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02

    Abstrakte Normenkontrolle: Verfassungswidrigkeit des Berliner Haushaltsgesetzes

    Auszug aus StGH Bremen, 24.08.2011 - St 1/11
    Daher darf die dadurch ermöglichte, die verfassungsrechtliche Obergrenze überschreitende Kreditaufnahme auch nur dem Ziel der Wiederherstellung der haushaltswirtschaftlichen Normallage dienen (weitgehend ebenso BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003, LVerfGE 14, 104 = NVwZ 2004, 210 ff.; vgl. auch Waldhoff NVwZ 2004, 1062 ff.; überwiegend kritisch zu dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin NWVerfGH, Urt. v. 24.4. 2007, OVGE 51, 262, 265; Pestalozza LKV 2004, 63 ff., 65; Höfling in: Festschrift v. Arnim, 2004, S. 259 ff.; Rossi DVBl. 2005, 269 ff.).
  • StGH Bremen, 06.06.1977 - St 1/75

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Gesetzes über die

    Auszug aus StGH Bremen, 24.08.2011 - St 1/11
    Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Antragsberechtigung, da diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen muss und auch bestanden hat (vgl. BremStGHE 3, 41, 52 f.; vgl. auch BVerfGE 79, 311, 327; 119, 96, 116).
  • VerfG Hamburg, 04.12.2020 - HVerfG 4/20

    Volksbegehren für ein "Gesetz zur Streichung der Schuldenbremse aus der

    Art. 109 Abs. 3 GG enthält zwingende und unmittelbar in den Ländern geltenden Vorgaben in diesem Sinne (StGH Hessen, Urt. v. 9.3.2011, P.St. 2320 e.A., LVerfGE 22, 223, juris Rn. 94; StGH Bremen, Urt. v. 24.8.2011, St 1/11, LVerfGE 22, 133, juris Rn. 43; Kube, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 91. EL April 2020, Art. 109 Rn. 182; Reimer, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 3. Auflage 2020, Art. 109 Rn. 80a; David, in: David/Stüber, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2020, Art. 50 Rn. 38).
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