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StGH Hessen, 11.01.1991 - P.St. 1115 |
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Art 73 Abs 2 Verf HE, Art 75 Abs 2 Verf HE, § 14 Abs 1 S 2 StGHG HE, § 46 Abs 1 StGHG HE, § 114 ZPO ... mehr
Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht einer Grundrechtsklage, hier: gegen Nichtzulassung einer Partei zur Landtagswahl HE von 1991-01-20 - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
(Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht einer Grundrechtsklage, hier: gegen Nichtzulassung einer Partei zur Landtagswahl HE von 1991-01-20)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvC 3/81
Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde
Auszug aus StGH Hessen, 11.01.1991 - P.St. 1115
Hier: Die mangelnde Erfolgsaussicht des Prozeßkostenhilfeantrags ergibt sich daraus, daß die der Nichtzulassung der Landesliste zugrundeliegenden Regelungen eines Unterschriftenquorums für Wahlvorschläge, die von einer nicht im Parlament vertretenen Partei oder Wählergruppe oder von Einzelbewerbern eingereicht werden müssen (WahlG HE § 22 Abs. 3) mit der Garantie des passiven Wahlrechts in Verf HE Art. 75 Abs. 2 iVm Art. 73 Abs. 2 vereinbar sind (vgl StGH Wiesbaden, 1988-07-20, P.St. 1075, StAnz HE 1988, 2121), auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in WahlO HE § 33 Abs. 2 getroffene Regelung über die Beibringung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern bestehen (vgl BVerfG, 1981-10-06, 2 BvC 3/81, BVerfGE 58, 169f), sowie der Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl (Verf HE Art. 73 Abs. 2) weder durch die Unterschriftenklausel selbst noch durch die nach WahlO HE § 33 Abs. 3 Nr. 4 erforderliche Wahlrechtsbescheinigung der Unterzeichner verletzt ist. - StGH Hessen, 20.07.1988 - P.St. 1075
Grundrechtsklage gegen Wahlprüfungsentscheidung: kein Nachschieben von Rügen nach …
Auszug aus StGH Hessen, 11.01.1991 - P.St. 1115
Hier: Die mangelnde Erfolgsaussicht des Prozeßkostenhilfeantrags ergibt sich daraus, daß die der Nichtzulassung der Landesliste zugrundeliegenden Regelungen eines Unterschriftenquorums für Wahlvorschläge, die von einer nicht im Parlament vertretenen Partei oder Wählergruppe oder von Einzelbewerbern eingereicht werden müssen (WahlG HE § 22 Abs. 3) mit der Garantie des passiven Wahlrechts in Verf HE Art. 75 Abs. 2 iVm Art. 73 Abs. 2 vereinbar sind (vgl StGH Wiesbaden, 1988-07-20, P.St. 1075, StAnz HE 1988, 2121), auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in WahlO HE § 33 Abs. 2 getroffene Regelung über die Beibringung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern bestehen (vgl BVerfG, 1981-10-06, 2 BvC 3/81, BVerfGE 58, 169f), sowie der Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl (Verf HE Art. 73 Abs. 2) weder durch die Unterschriftenklausel selbst noch durch die nach WahlO HE § 33 Abs. 3 Nr. 4 erforderliche Wahlrechtsbescheinigung der Unterzeichner verletzt ist. - StGH Hessen, 10.02.1988 - P.St. 1064
Prozeßkostenhilfe auch im Grundrechtsklageverfahren
Auszug aus StGH Hessen, 11.01.1991 - P.St. 1115
Die Voraussetzungen der gemäß StGHG HE § 14 Abs. 1 S 2 entsprechend anwendbaren Vorschriften ZPO §§ 114ff müssen auch im Prozeßkostenhilfeverfahren vor dem StGH Wiesbaden erfüllt sein (StGH Wiesbaden, 1988-02-10, P.St. 1064, StAnz HE 1988, 2116).
- StGH Hessen, 09.12.1992 - P.St. 1139
Akteneinsichtsrecht; Wahlprüfung; Wahlprüfungsgericht; Wahlrechtsgrundsätze; …
Der Grundsatz der geheimen Wahl ( Art. 73 Abs. 2 HV ) ist weder durch die Unterschriftenklausel ( § 22 Abs. 3 LWG ) noch durch die nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 LWO erforderliche Wahlrechtsbescheinigung verletzt ( vgl. P.St. 1115 ).