Rechtsprechung
   StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1494   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,14176
StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1494 (https://dejure.org/2000,14176)
StGH Hessen, Entscheidung vom 15.06.2000 - P.St. 1494 (https://dejure.org/2000,14176)
StGH Hessen, Entscheidung vom 15. Juni 2000 - P.St. 1494 (https://dejure.org/2000,14176)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,14176) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer

    Bundesrecht; Freiheitsentziehung; Freiheitsrecht; Grundrechtsklage; Prüfungsbefugnis; Prüfungsgegenstand; Prüfungsmaßstab; Rechtliches Gehör; Strafverfolgung; Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1528

    Rechtliches Gehör; Darlegungspflicht

    Auszug aus StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1494
    Mit einer weiteren Grundrechtsklage (P.St. 1528) wendet sich der Antragsteller auch gegen diesen Beschluss und sucht erneut um einstweiligen Rechtsschutz nach (P.St. 1529 e.A.) Der Antragsteller steht im Verdacht, in 145 Fällen in Gemeinschaft mit anderen die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen oder insoweit unrichtige Angaben gemacht zu haben.

    Nur ergänzend sei erwähnt, dass sich bei den Vorgängen, die der Antragsteller dem Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren P.St. 1528 vorgelegt hat, ein Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24. Februar 2000 - 21 Js 16.174/96 - 13 KLs - befindet, wonach der Haftbefehl vom 16. September 1998 aus den sich aus der Anklageschrift vom 6. Dezember 1999 sowie aus dem vorliegend angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2000 ergebenden Gründen aufrechterhalten werde.

  • BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

    Auszug aus StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1494
    Allerdings ist bei Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft das in diesem Grundrecht - hier unterstellt, es wäre mit dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG inhaltsgleich - angelegte verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot zu beachten (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 04.02.2000, NJW 2000, S. 1401, mit weiteren Nachweisen).
  • StGH Hessen, 17.05.2000 - P.St. 1336

    Darlegungspflicht

    Auszug aus StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1494
    Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 17.05.2000 - P.St. 1336 -).
  • StGH Hessen, 23.06.1993 - P.St. 1160

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage mangels Darlegung der behaupteten

    Auszug aus StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1494
    Die Vorschriften der Hessischen Verfassung über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs sind durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung gegenstandslos geworden (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 23.06.1993 - P.St. 1160 -, StAnz. 1993, S. 1871).
  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

    Auszug aus StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1494
    Zumindest an der zuletzt genannten Darlegung einer möglichen Kausalität (vgl. zu diesem Erfordernis beispielsweise BVerfGE 13, 132 [145], BVerfGE 62, 249 [255], BVerfGE 69, 145 [150]) fehlt es im vorliegenden Fall, denn der Vortrag des Antragstellers lässt jeden Hinweis darauf vermissen, dass und aus welchen Gründen das Oberlandesgericht, wenn es die Auffassung des Antragstellers zum Inhalt der Anklageschrift zur Kenntnis genommen hätte, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Fortdauer der Untersuchungshaft verneint haben könnte.
  • StGH Hessen, 03.05.1999 - P.St. 1384

    Darlegung; Darlegungsanforderungen; Darlegungspflicht; Elternrecht; Gehörsrecht;

    Auszug aus StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1494
    Die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen ist auf die Prüfung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 03.05.1999 - P.St. 1384 -).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

    Auszug aus StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1494
    Zumindest an der zuletzt genannten Darlegung einer möglichen Kausalität (vgl. zu diesem Erfordernis beispielsweise BVerfGE 13, 132 [145], BVerfGE 62, 249 [255], BVerfGE 69, 145 [150]) fehlt es im vorliegenden Fall, denn der Vortrag des Antragstellers lässt jeden Hinweis darauf vermissen, dass und aus welchen Gründen das Oberlandesgericht, wenn es die Auffassung des Antragstellers zum Inhalt der Anklageschrift zur Kenntnis genommen hätte, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Fortdauer der Untersuchungshaft verneint haben könnte.
  • StGH Hessen, 19.07.1999 - P.St. 1405

    Beschleunigungsgebot; Bundesrecht; Freiheitsrecht; Inhaltsgleichheit;

    Auszug aus StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1494
    Bereits im Jahre 1999 hatte er beim Staatsgerichtshof erfolglos Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geführt, die die Fortdauer der Untersuchungshaft im Rahmen der Haftprüfung anordnete (P.St. 1405).
  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 585/80
    Auszug aus StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1494
    Zumindest an der zuletzt genannten Darlegung einer möglichen Kausalität (vgl. zu diesem Erfordernis beispielsweise BVerfGE 13, 132 [145], BVerfGE 62, 249 [255], BVerfGE 69, 145 [150]) fehlt es im vorliegenden Fall, denn der Vortrag des Antragstellers lässt jeden Hinweis darauf vermissen, dass und aus welchen Gründen das Oberlandesgericht, wenn es die Auffassung des Antragstellers zum Inhalt der Anklageschrift zur Kenntnis genommen hätte, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Fortdauer der Untersuchungshaft verneint haben könnte.
  • StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1528

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Bereits mit einer Grundrechtsklage vom 27. Januar 2000 (P.St. 1494) hat sich der Antragsteller gegen die vorherige Anordnung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer der Haft vom 10. Januar 2000 gewandt.

    Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Staatsgerichtshof die unter dem Aktenzeichen P.St. 1494 geführte Grundrechtsklage zurückgewiesen.

    Ebenso wie schon im Grundrechtsklageverfahren P.St. 1494 ist auch im vorliegenden Verfahren das Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 5 HV) zu belegen.

    Zum Problem, ob diese Verfassungsbestimmung Prüfungsmaßstab in Grundrechtsklageverfahren der vorliegenden Art sein kann, wird auf die Ausführungen des Staatsgerichtshofs im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren P.St. 1494 verwiesen.

    Hinsichtlich der Anforderungen, die dieses Grundrecht stellt, und seiner Verankerung in der Hessischen Verfassung wird auf den Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren P.St. 1494 Bezug genommen.

  • StGH Hessen, 18.10.2000 - P.St. 1579

    Bundesrecht; Freiheitsrecht; Grundrechtsklage; Untersuchungshaft;

    Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung wie auch gegen die Unterlassung einer gebotenen Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung oder deren Unterlassung ergibt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Beschluss vom 15.06.2000 - P.St. 1494 -).

    Dass insoweit im Lichte des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (vgl. hierzu StGH, Beschluss vom 15.07.2000 - P.St. 1494 -) die Grenze des Hinnehmbaren überschritten wäre, ist nicht erkennbar, zumal nicht außer Acht gelassen werden kann, dass diese Anordnung mit gewissen unabdingbaren Verwaltungsabläufen einher geht und daher zwangsläufig erst einige Tage nach dem 28. September 2000 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sein kann.

  • StGH Hessen, 12.03.2002 - P.St. 1438

    Unzulässige Grundrechtsklage - keine Verletzung der Eigentumsgarantie, des

    Eine verfassungsspezifische Verletzung hessischer Grundrechte durch die fachgerichtliche Anwendung oder Auslegung einer Norm liegt nur vor, wenn diese Anwendung oder Auslegung auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung des betrogenen hessischen Grundrechts beruht bzw. die Grundrechtsrelevanz schlechthin verkennt oder objektiv unhaltbar ist (z. B. StGH, Beschluss vom 15.06.2000- P.St.1494-).
  • StGH Hessen, 14.09.2000 - P.St. 1490

    EMRK; Individualgrundrecht; Prozesskostenhilfe

    Es fehlt an jeglichen plausiblen Ausführungen dazu, dass der Antragsteller sich als Beteiligter des Ausgangsverfahrens vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheidungserheblichen Fragen vor Erlass des Beschlusses vom 19. Januar 2000 nicht habe äußern können oder dass dieses Gericht seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen habe (vgl. ständige Rechtsprechung des StGH, z.B. Beschluss vom 15.06.2000 - P.St. 1494 -).
  • StGH Hessen, 18.10.2000 - P.St. 1538

    Verfahrensaussetzung; Aussetzung; Verfahren; Bundesrecht;

    Aus der durch Art. 3 HV geschützten Menschenwürde sowie dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Hessische Verfassung auch ohne ausdrückliche Regelung in gleicher Weise wie Art. 103 Abs. 1 GG - GG - das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Beschluss vom 15.06.2000 - P.St. 1494 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht