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StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1528 |
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- StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1494
Auszug aus StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1528
Bereits mit einer Grundrechtsklage vom 27. Januar 2000 (P.St. 1494) hat sich der Antragsteller gegen die vorherige Anordnung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer der Haft vom 10. Januar 2000 gewandt.Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Staatsgerichtshof die unter dem Aktenzeichen P.St. 1494 geführte Grundrechtsklage zurückgewiesen.
Ebenso wie schon im Grundrechtsklageverfahren P.St. 1494 ist auch im vorliegenden Verfahren das Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 5 HV) zu belegen.
Zum Problem, ob diese Verfassungsbestimmung Prüfungsmaßstab in Grundrechtsklageverfahren der vorliegenden Art sein kann, wird auf die Ausführungen des Staatsgerichtshofs im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren P.St. 1494 verwiesen.
Hinsichtlich der Anforderungen, die dieses Grundrecht stellt, und seiner Verankerung in der Hessischen Verfassung wird auf den Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren P.St. 1494 Bezug genommen.
- StGH Hessen, 17.05.2000 - P.St. 1336
Darlegungspflicht
Auszug aus StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1528
Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 17.05.2000 - P.St. 1336 -).
- StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1494
Bundesrecht; Freiheitsentziehung; Freiheitsrecht; Grundrechtsklage; …
Mit einer weiteren Grundrechtsklage (P.St. 1528) wendet sich der Antragsteller auch gegen diesen Beschluss und sucht erneut um einstweiligen Rechtsschutz nach (P.St. 1529 e.A.) Der Antragsteller steht im Verdacht, in 145 Fällen in Gemeinschaft mit anderen die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen oder insoweit unrichtige Angaben gemacht zu haben.Nur ergänzend sei erwähnt, dass sich bei den Vorgängen, die der Antragsteller dem Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren P.St. 1528 vorgelegt hat, ein Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24. Februar 2000 - 21 Js 16.174/96 - 13 KLs - befindet, wonach der Haftbefehl vom 16. September 1998 aus den sich aus der Anklageschrift vom 6. Dezember 1999 sowie aus dem vorliegend angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2000 ergebenden Gründen aufrechterhalten werde.