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   StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1141   

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StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1141 (https://dejure.org/1993,2288)
StGH Hessen, Entscheidung vom 22.12.1993 - P.St. 1141 (https://dejure.org/1993,2288)
StGH Hessen, Entscheidung vom 22. Dezember 1993 - P.St. 1141 (https://dejure.org/1993,2288)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 3 Abs 2 GG
    Frauenquote für die Zusammensetzung der Personalvertretungen verfassungsgemäß - kein Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze durch die Wahlvorschriften, die der Umsetzung des Geschlechterproporzes in den Personalvertretungen dienen - positive Feststellung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einleitung eines Normenkontrollverfahrens hinsichtlich der Überprüfung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) ; Vorgabe des Anteils an weiblichen Bewerbern bei einer Wahl zur Personalvertretung wegen der Erhöhung des Frauenanteils in ...

  • Wolters Kluwer

    (StGH Wiesbaden: Frauenquote für die Zusammensetzung der Personalvertretungen verfassungsgemäß - kein Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze durch die Wahlvorschriften, die der Umsetzung des Geschlechterproporzes in den Personalvertretungen dienen - positive Feststellung der ...

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 13
  • NVwZ 1994, 1197
  • NZA 1994, 521
  • DVBl 1994, 471
  • DÖV 1994, 519
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

    Auszug aus StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1141
    Einschränkungen der Wahlfreiheit könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Prozesses politischer Willensbildung oder unter Beachtung der Rolle, die das Verfassungsrecht insbesondere den politischen Parteien zuweise, als gerechtfertigt anerkannt werden (vgl zu "starren Listen" BVerfGE 7, 63, zu "Unterschriftenquoren" BVerfGE 60, 162).

    Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, daß die fünf Wahlrechtsgrundsätze - ob geschrieben oder ungeschrieben - grundsätzlich nicht nur für Wahlen im politisch- parlamentarischen Bereich, sondern auch für alle anderen Wahlen zu öffentlich-rechtlichen Repräsentations- und Vertretungsorganen gelten (vgl BVerfG, Beschlüsse vom 09.04.1975, BVerfGE 39, 247 ; vom 16.12.1975, BVerfGE 41, 1 ; vom 23.03.1982, BVerfGE 60, 162 ).

    Außerhalb des politisch-parlamentarischen Bereichs darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlsystems der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Vertretung entscheidende Bedeutung beimessen (BVerfGE 51, 237); die Wahlrechtsgrundsätze dürfen Einschränkungen erfahren, soweit dies durch den Zweck der Wahl (vgl BVerfG, Beschluß vom 16.12.1975, BVerfGE 41, 1 ), die Organisationsstruktur der Körperschaft (vgl BVerfG, Beschluß vom 09.04.1975, BVerfGE 39, 247 ) oder die Natur des in Frage stehenden Bereichs (vgl BVerfG, Beschluß vom 23.03.1982, BVerfGE 60, 162 ) gerechtfertigt ist.

    b) Da Zweck der Personalratswahlen die Bildung eines - einheitlichen - handlungsfähigen Organs ist, das die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienststellenleiter zu vertreten und notfalls durchzusetzen hat, sind einfachgesetzliche Modifizierungen der strikten Anforderungen an die Wahlrechtsgrundsätze zulässig, die zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich erscheinen (BVerfG, Beschluß vom 23.03.1982, BVerfGE 60, 162 ).

    Für die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen bei den Sozialversicherungsträgern und zu den Personalvertretungen nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 24. Februar 1971 (BVerfGE 30, 227 ) und vom 23. März 1982 (BVerfGE 60, 162 ) erneut die Möglichkeit der Modifikation der Wahlrechtsgrundsätze für nicht politische Wahlen eingeräumt.

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die

    Auszug aus StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1141
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 41, 1) könnten die für die allgemeinen politischen Wahlen zu den Parlamenten geltenden Grundsätze nicht unbesehen auf die Wahlen zu Personalvertretungen übertragen werden.

    Die Ausnahmen, die das Bundesverfassungsgericht bei den Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Hochschulen (BVerfGE 39, 247) und zum Präsidialrat des Richterrechts (BVerfGE 41, 1) zugelassen habe, seien aus der Natur der in Frage stehenden Sachbereiche gerechtfertigt: der Organisationsstruktur der Hochschule und der Wissenschaftsfreiheit sowie der besonderen Stellung des Präsidialrats und der Unabhängigkeit der Rechtspflege.

    Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, daß die fünf Wahlrechtsgrundsätze - ob geschrieben oder ungeschrieben - grundsätzlich nicht nur für Wahlen im politisch- parlamentarischen Bereich, sondern auch für alle anderen Wahlen zu öffentlich-rechtlichen Repräsentations- und Vertretungsorganen gelten (vgl BVerfG, Beschlüsse vom 09.04.1975, BVerfGE 39, 247 ; vom 16.12.1975, BVerfGE 41, 1 ; vom 23.03.1982, BVerfGE 60, 162 ).

    Außerhalb des politisch-parlamentarischen Bereichs darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlsystems der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Vertretung entscheidende Bedeutung beimessen (BVerfGE 51, 237); die Wahlrechtsgrundsätze dürfen Einschränkungen erfahren, soweit dies durch den Zweck der Wahl (vgl BVerfG, Beschluß vom 16.12.1975, BVerfGE 41, 1 ), die Organisationsstruktur der Körperschaft (vgl BVerfG, Beschluß vom 09.04.1975, BVerfGE 39, 247 ) oder die Natur des in Frage stehenden Bereichs (vgl BVerfG, Beschluß vom 23.03.1982, BVerfGE 60, 162 ) gerechtfertigt ist.

    Im Bereich der Wahlen zu den Präsidialräten könnten Einschränkungen der Wahlrechtsgrundsätze nur dann nicht hingenommen werden, wenn sie zu einer Verzerrung des Wahlwettbewerbs führten, für die sich ein vernünftiger und sachlich einleuchtender Grund nicht finden lasse (vgl BVerfG, Beschluß vom 16.12.1975, BVerfGE 41, 1 ; vgl dazu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 29.04.1975, BayVBl 1975, S 390).

  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

    Auszug aus StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1141
    Einschränkungen der Wahlfreiheit könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Prozesses politischer Willensbildung oder unter Beachtung der Rolle, die das Verfassungsrecht insbesondere den politischen Parteien zuweise, als gerechtfertigt anerkannt werden (vgl zu "starren Listen" BVerfGE 7, 63, zu "Unterschriftenquoren" BVerfGE 60, 162).

    So hat das Bundesverfassungsgericht zur Wahl nach gebundenen Listen ausgeführt, daß deren Zulässigkeit keine Frage der mehr oder minder freien Wahlbetätigung, sondern eine solche der näheren Ausgestaltung der Wahlrechtsausübung sei (Beschluß vom 03.07.1957, BVerfGE 7, 63 ; vgl dazu auch H.P. Schneider, aaO, S 73 f).

    Auch hier kann die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den gebundenen Listen herangezogen werden (vgl Beschluß vom 03.07.1957, BVerfGE 7, 63 ; Beschluß vom 15.02.1978, BVerfGE 47, 253 ).

    Bei Verhältniswahlen kommt es dabei nicht nur auf den gleichen Zählwert, sondern auch auf den gleichen Erfolgswert jeder Stimme an (vgl BVerfG, Beschlüsse vom 03.07.1957, BVerfGE 7, 63 , und vom 11.10.1972, BVerfGE 34, 81 mwN).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

    Auszug aus StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1141
    Die Ausnahmen, die das Bundesverfassungsgericht bei den Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Hochschulen (BVerfGE 39, 247) und zum Präsidialrat des Richterrechts (BVerfGE 41, 1) zugelassen habe, seien aus der Natur der in Frage stehenden Sachbereiche gerechtfertigt: der Organisationsstruktur der Hochschule und der Wissenschaftsfreiheit sowie der besonderen Stellung des Präsidialrats und der Unabhängigkeit der Rechtspflege.

    Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, daß die fünf Wahlrechtsgrundsätze - ob geschrieben oder ungeschrieben - grundsätzlich nicht nur für Wahlen im politisch- parlamentarischen Bereich, sondern auch für alle anderen Wahlen zu öffentlich-rechtlichen Repräsentations- und Vertretungsorganen gelten (vgl BVerfG, Beschlüsse vom 09.04.1975, BVerfGE 39, 247 ; vom 16.12.1975, BVerfGE 41, 1 ; vom 23.03.1982, BVerfGE 60, 162 ).

    Außerhalb des politisch-parlamentarischen Bereichs darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlsystems der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Vertretung entscheidende Bedeutung beimessen (BVerfGE 51, 237); die Wahlrechtsgrundsätze dürfen Einschränkungen erfahren, soweit dies durch den Zweck der Wahl (vgl BVerfG, Beschluß vom 16.12.1975, BVerfGE 41, 1 ), die Organisationsstruktur der Körperschaft (vgl BVerfG, Beschluß vom 09.04.1975, BVerfGE 39, 247 ) oder die Natur des in Frage stehenden Bereichs (vgl BVerfG, Beschluß vom 23.03.1982, BVerfGE 60, 162 ) gerechtfertigt ist.

    Unter Hinweis auf sein Urteil zur Hochschulorganisation vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79) hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 247 ) ausgeführt, daß sachgemäße Differenzierungen im Hinblick auf die Zusammensetzung der Gremien zulässig sind und die sich für den Einzelnen daraus ergebende Änderung des Erfolgswerts seiner Stimme hingenommen werden muß.

  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvR 1011/78

    Personalrat

    Auszug aus StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1141
    Sie hat damit auch die Stellung einer in den organisatorischen Aufbau der öffentlichen Verwaltung eingebetteten Institution, die an der internen Willensbildung mitwirkt; sie ist jedoch keine Behörde oder sonstige unselbständige Stelle der Exekutive, die ausschließlich öffentliche Aufgaben erfüllt, sondern ein Vertretungsorgan zur Wahrung von Rechten der Beschäftigten gegenüber dem Staat als Dienstherrn (so BVerfG, Beschluß vom 27.03.1979, BVerfGE 51, 77 ).

    Die im Hinblick auf die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse unterschiedlichen Strukturen im öffentlichen Dienst hat der Gesetzgeber durch das Berufsgruppenprinzip berücksichtigt, das als ein geschichtlich gewachsenes, für alle Personalvertretungen verbindliches Prinzip angesehen wird (vgl dazu BVerfG, Beschluß vom 27.03.1979, BVerfGE 51, 77 ).

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1141
    Zum Wesen einer freien Wahl gehört grundsätzlich auch ein freies Wahlvorschlagsrecht (Seifert, Bundeswahlrecht, § 38 GG, Anm 16; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 4. Aufl, § 1 Bundeswahlgesetz, Anm 13; BVerfG, Beschluß vom 09.03.1976, BVerfGE 41, 399 ; Beschluß vom 15.02.1978, BVerfGE 47, 253 ).

    Auch hier kann die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den gebundenen Listen herangezogen werden (vgl Beschluß vom 03.07.1957, BVerfGE 7, 63 ; Beschluß vom 15.02.1978, BVerfGE 47, 253 ).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

    Auszug aus StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1141
    Bei der Ordnung des Wahlrechts zu politischen Körperschaften verbleibt dem Gesetzgeber nur ein geringer Spielraum für Differenzierungen; diese bedürfen stets eines besonderen, sie rechtfertigenden und zwingenden Grundes (so BVerfG, Beschluß vom 22.05.1979, BVerfGE 51, 222 ).

    Ein verfassungsrechtlich relevanter Verstoß gegen Wahlrechtsbestimmungen kann nur angenommen werden, wenn die Regelung nicht an dem Ziel orientiert ist, die Funktionsfähigkeit des zu wählenden Organs sicherzustellen, oder wenn sie das Maß des zur Erreichung dieses Ziels Erforderlichen überschreitet (BVerfG, Beschluß vom 22.05.1979, BVerfGE 51, 222 ).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67

    Grundrechtsschutz des Personalrats

    Auszug aus StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1141
    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 28, 314 ) sehe die verfassungsrechtliche Verankerung der betrieblichen Mitbestimmung in der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip.

    Die Vorschriften über die Beteiligung der Bediensteten sind ein wichtiges Mittel zur Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung in der Dienststelle (so BVerfG, Beschluß vom 26.05.1970, BVerfGE 28, 314 ; vgl dazu auch Schenke, Personalvertretungsrecht und Verfassung, JZ 1991 S 581 ff ; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd I, S 475 ff).

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Auszug aus StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1141
    Bei Verhältniswahlen kommt es dabei nicht nur auf den gleichen Zählwert, sondern auch auf den gleichen Erfolgswert jeder Stimme an (vgl BVerfG, Beschlüsse vom 03.07.1957, BVerfGE 7, 63 , und vom 11.10.1972, BVerfGE 34, 81 mwN).
  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

    Auszug aus StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1141
    Dabei wird nicht verkannt, daß bei der Verhältniswahl, wenn nicht ausnahmsweise im Einzelfall Stimmenverhältnisse sich ohne Rest jeweils in ganze Zahlen von Sitzen umsetzen lassen, keines der beiden Verfahren zu mathematisch genauen und absolut proporzgerechten Ergebnissen, speziell im Hinblick auf die Reststimmenverwertung, führt (vgl BVerfG, Beschluß vom 22.05.1963, BVerfGE 16, 130 ; Beschluß vom 24.11.1988, BVerfGE 79, 169 ; BayVerfGH, Entscheidungen vom 24.04.1992, BayVBl 1992, S 397 und vom 22.07.1993, BayVBl 1993, S 591; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.1990, VBlBW 1991, S 133; BVerwG, Urteil vom 29.11.1991, DÖV 1992, S 830; Schreiber, aaO,§ 6 Bundeswahlgesetz, Rdnr 6; ders, Novellierung des Bundeswahlrechts, NJW 1985, S 1433 ; Genssler, Das d'Hondt'sche und andere Sitzverteilungsverfahren aus mathematischer und verfassungsrechtlicher Sicht, Rechtswiss Diss Regensburg 1984, S 552 f) und daß das d'Hondt'sche Verfahren tendenziell größere gegenüber kleineren Gruppierungen begünstigt und, wenn nur wenige Sitze zu verteilen sind, zu nicht ganz geringen Disproportionen führen kann (so etwa H. Meyer in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd II § 38 Rdnr 35 Fn 125).
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 4/88

    Überhangmandate I

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

  • BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 40/04

    Betriebsratswahl - Geschlechterquote

    Soweit mit dieser das Geschlecht in der Minderheit begünstigenden Regelung eine Benachteiligung der Bewerber des anderen Geschlechts einhergeht, ist dies zur Verwirklichung des Gleichberechtigungsgebots gerechtfertigt (vgl. hierzu Staatsgerichtshof des Landes Hessen 22. Dezember 1993 - P. St. 1141 - ESVGH 44, 13 = NZA 1994, 521, zu B 3 der Gründe).
  • StGH Hessen, 11.01.2021 - P.St. 2733

    Urteil über Wahlprüfungsbeschwerden betreffend die Landtagswahl 2018

    - Vgl. StGH, Urteil vom 22.12.1993 - P.St. 1141 -, …

    - Vgl. StGH, Urteil vom 22.12.1993 - P.St. 1141 -, …

    - StGH, Urteil vom 22.12.1993 - P.St. 1141 -, …

  • StGH Hessen, 16.04.1997 - P.St. 1202

    Hessisches Gleichberechtigungsgesetz nach bisherigem Erkenntnisstand des StGH bei

    Bei einer ganzen Reihe der dem Staatsgerichtshof zur Prüfung unterbreiteten Vorschriften stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen zur Förderung von Frauen mit dem Verbot geschlechtsbezogener Diskriminierung vereinbar sind, wie es in Art. 1 HV enthalten ist, dem nach Auffassung des Staatsgerichtshofs zugleich aber auch der Auftrag zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Frau innewohnt (StGH, Urteil vom 22.12.1g93 - P.St. 1141 -, StAnz. 1994, S. 285 = NVwZ 1994, S. 1197 = DVBl. 1994, S. 471).

    Die in jenem Verfahren umstrittenen Maßnahmen zur Förderung von Frauen hat der Staatsgerichtshof daher als zwangsläufige Folge der Verwirklichung das Gleichbehandlungsauftrages des Art. 1 HV angesehen, welche nicht zugleich das Benachteiligungsverbot derselben Vorschrift verletzen kenne (StGH, Urteil vom 22.12.1993 - P.St. 1141 -, a.a.O.).

  • VG Frankfurt/Main, 15.08.2011 - 23 K 863/11

    Wählbarkeit

    Die vom HessStGH in seinem Urteil vom 22.12.1993 (P.St 1141 - ESVGH 44, 13, 16 ff. = PersR 1994, 67, 69 f.) zur Auslegung von Art. 37 Abs. 1 HV womöglich vertretene gegenteilige Auffassung verkennt Hintergrund und Zielrichtung der Grundrechtsgewährleistung.

    Soweit der HessStGH in seinem Urteil vom 22.12.1993 (a.a.O.) die Zulässigkeit der Bildung von Gruppen innerhalb eines Personalrats ungeachtet der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 37 Abs. 1 HV oder die Zulässigkeit von Sonderregelungen zur angemessenen Repräsentation von Frauen in den Personalvertretungen Stellung bejaht hat, spielt dies für die vorliegende Frage, ob der in § 9 Abs. 2 HPVG angeordnete Verlust des Wahlrechts mit Art. 37 Abs. 1 HV vereinbar ist, keine Rolle.

  • VerfGH Sachsen, 22.02.2001 - 51-II-99

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Insoweit findet das Recht auf Mitbestimmung weder eine verfassungsrechtliche Grundlage im Demokratieprinzip der Sächsischen Verfassung, wonach die Legitimation staatlichen Handelns ausschließlich vom Volk im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf herrührt, noch vermittelt die Betroffenheit der Beschäftigten von Entscheidungen der Dienststelle die demokratische Legitimation der durch das Recht auf Mitbestimmung gewährleisteten Beteiligung (vgl. BVerfGE 93, 37 [69], Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 22. Dezember 1993, P.St. 1141, ESVGH 44, 13 [18]; a. A. Bremischer Staatsgerichtshof, Entscheidung vom 3. Mai 1957, St 1/56 Umdruck S. 17; Schuppert, Zur Legitimation der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst, in: PersR 1993, S. 1 [13 f.]).
  • LAG Hessen, 10.07.2003 - 9 TaBV 114/02

    Gesamtbetriebsrat; Entsendung; Verhältniswahl; Mehrheitsbeschluss

    Einfachgesetzliche Modifizierungen der strikten Anforderungen der Wahlrechtsgrundsätze, auch der formalen Wahlgleichheit, die zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sind, sind zulässig (vgl. BVerfGE 60, 162, 172; Hess. StGH, Urteil vom 22. Dez. 1993 - P.St. 1141 - PersR 1994, 67, 70).
  • BVerwG, 05.01.2000 - 6 P 1.99

    Bestimmtheit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung; Anteil von Frauen und

    Zudem durfte der Gesetzgeber sich von weiblichen Personalratsmitgliedern die effektive Wahrnehmung frauenspezifischer Interessen in der Dienststelle versprechen (so zutreffend: Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 22. Dezember 1993 - P.St.1141 - Der Personalrat 1994, 67, 71 f.).
  • LAG Köln, 13.10.2003 - 2 TaBV 1/03

    Richtervorlage, Verfassungswidrigkeit, Wahlgleichheit, Betriebsratswahlen,

    (Staatsgerichtshof des Landes Hessen; Urteil vom 22.12.1993 Az P.St. 1141; NZA 1994, 521).
  • StGH Hessen, 27.04.1994 - P.St. 1172

    Abstrakte Normenkontrolle; Tenorierung; Klarstellungsinteresse; Rechtskraft;

    Der Urteilsausspruch unterscheidet sich insoweit nicht von dem bei begründeten Anträgen auf Feststellung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm (vgl. zuletzt StGH, Urteil vom 22.12.1993 - P.St. 1141 -, StAnz. 1994, S. 285; Gehb, a.a.O., S. 167 m.w.N.).
  • LAG Berlin, 27.10.1995 - 6 TaBV 1/95

    Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

    Dabei durfte schließlich auch nicht übersehen werden, daß es bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat eines Unternehmens nicht um demokratische Teilhabe, sondern um Repräsentanz der Beschäftigten in Ausfüllung des Sozialstaatsgebots aus Art. 20 Abs. 1 GG geht (vgl. HessStGH, Urteil vom 22.12.1993 - P.St. 1141 - NVwZ 1994, 1197 zu I 2 b der Gründe).
  • LAG Berlin, 14.01.1998 - 8 Sa 118/97

    Stellenausschreibung Frauenreferentin

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