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   StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388   

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StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388 (https://dejure.org/1965,298)
StGH Hessen, Entscheidung vom 27.10.1965 - P.St. 388 (https://dejure.org/1965,298)
StGH Hessen, Entscheidung vom 27. Oktober 1965 - P.St. 388 (https://dejure.org/1965,298)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 16, 1
  • NJW 1966, 31
  • DVBl 1966, 29
  • DÖV 1966, 51
  • JR 1966, 232 m. Anm. Groß
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388
    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem sog. Konkordatsurteil vom 26. März 1957 (BVerfGE 6, 309 [343]) ausdrücklich unerörtert gelassen, ob sich heute infolge der Neugestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche eine ganz andere staatskirchenrechtliche Lage darbietet (dafür Smend, ZevKR 1951, Bd. 1 S. 4 ... und Staatsrechtslehrertagung in Marburg, VVDStRL, Bd. 11, S. 153 ff.; dagegen BVerwG, Urteil vom 1. August 1958, BVerwGE 7, 189 [193]; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1955 - NJW 1956, 232; Scheffler, Die Stellung der Kirche im Staat nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV, S. 105 f., 121 und 138).

    Auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957 (BVerfGE 6, 309 [339]), soweit darin die Auffassung vertreten wird, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Zwang zum Besuch der Bekenntnisschule eines anderen Bekenntnisses die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigt, ist damit gegenstandslos.

  • BVerwG, 01.08.1958 - VII C 51.57

    "Seelenlose Gebilde" - kirchensteuerpflichtig?

    Auszug aus StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388
    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem sog. Konkordatsurteil vom 26. März 1957 (BVerfGE 6, 309 [343]) ausdrücklich unerörtert gelassen, ob sich heute infolge der Neugestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche eine ganz andere staatskirchenrechtliche Lage darbietet (dafür Smend, ZevKR 1951, Bd. 1 S. 4 ... und Staatsrechtslehrertagung in Marburg, VVDStRL, Bd. 11, S. 153 ff.; dagegen BVerwG, Urteil vom 1. August 1958, BVerwGE 7, 189 [193]; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1955 - NJW 1956, 232; Scheffler, Die Stellung der Kirche im Staat nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV, S. 105 f., 121 und 138).

    Die Garantie der Bekenntnisfreiheit erstreckt sich auf alle denkbaren Formen religiöser oder weltanschaulicher, auch antireligiöser Anschauungen und ebenso auf die religiöse und weltanschauliche Indifferenz (siehe auch Hamann, a.a.O., Anm. B 1 und 3 zu Art. 4; Anschütz, a.a.O., Anm. 4 zu Art. 135; v. Mangoldt-Klein, a.a.O., Anm. III 1 zu Art. 4; Wernicke in Bonner Kommentar, Anm. II 1 b und c zu Art. 4; BVerwG, Urteil vom 1. August 1958, BVerwGE 7, 189 [195]; Hamel, a.a.O., S. 64).

  • BVerfG, 28.11.1951 - 1 BvR 166/51

    Antragsbefugnis eines entmündigten Querulators

    Auszug aus StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388
    Auch wenn die Fähigkeit zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde von der Ausgestaltung der einzelnen Grundrechte mitbeeinflusst wird (so BVerfGE 1, 87), so dass bei Verletzung des Rechts der Freiheit des religiösen Bekenntnisses gemäß Art. 4 GG zu berücksichtigen sei, dass das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 besondere Altersstufen für die freie Wahl eines bestimmten religiösen Bekenntnisses vorsieht, würde die Prozessfähigkeit des Antragstellers im vorliegenden Verfahren frühestens mit Vollendung des 12. Lebensjahres eintreten (§§ 5, 6 des vorgenannten Gesetzes).
  • BGH, 28.10.1955 - 2 StR 171/55

    Kirchenrendant - § 246 StGB, Mitgewahrsam, Unterschlagung bei Einverständnis

    Auszug aus StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388
    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem sog. Konkordatsurteil vom 26. März 1957 (BVerfGE 6, 309 [343]) ausdrücklich unerörtert gelassen, ob sich heute infolge der Neugestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche eine ganz andere staatskirchenrechtliche Lage darbietet (dafür Smend, ZevKR 1951, Bd. 1 S. 4 ... und Staatsrechtslehrertagung in Marburg, VVDStRL, Bd. 11, S. 153 ff.; dagegen BVerwG, Urteil vom 1. August 1958, BVerwGE 7, 189 [193]; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1955 - NJW 1956, 232; Scheffler, Die Stellung der Kirche im Staat nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV, S. 105 f., 121 und 138).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388
    Es können mithin nur seine Eltern als gesetzliche Vertreter den Antrag für ihn stellen (§ 1629 I BGB; vgl. BVerfGE 10, 59).
  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

    Auszug aus StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388
    Sie erlaubt nicht nur auszusprechen, sondern auch zu verschweigen, dass und was man glaubt oder nicht glaubt (BVerfG in NJW 1961, 211 = DÖV 1960, 28).
  • BGH, 05.12.1958 - VI ZR 266/57

    Einwilligung des Minderjährigen in Operation

    Auszug aus StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388
    Eine dritte Ansicht vermeidet klare Altersstufen und nimmt jeweils die geistige Reife des Minderjährigen als Kriterium seiner Grundrechtsmündigkeit (so z.B. OLG München, NJW 1958, 633; ähnlich BGHZ 29, 33 ff.).
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Zur Begründung führte er aus: Der Hessische Staatsgerichtshof habe im Urteil vom 27. Oktober 1965 (ESVGH 16, 1) festgestellt, daß die Grundrechte eines Schülers aus Art. 48 Abs. 2 und Art. 9 der Verfassung des Landes Hessen verletzt würden, wenn gegen seinen Widerspruch in der Klasse ein Schulgebet gesprochen werde.

    Vielmehr stützt sich die Untersagung, wie dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen ist, ausschließlich auf das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 27. Oktober 1965 (ESVGH 16, 1), wonach ein Schulgebet bei Widerspruch eines Schülers oder dessen Erziehungsberechtigten schlechthin unzulässig sein soll.

  • StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016

    1. § 68 Abs. 2 HBG und § 86 Abs. 3 HSchG verstoßen nicht gegen die Grundrechte

    1965, S. 1394 [1397] = ESVGH 16, 1 [3], und …

    Damit ist ausdrücklich das Recht anerkannt, sich zu einem religiösen Glauben oder einer Weltanschauung zu bekennen oder nicht zu bekennen, die Überzeugung anderen mitzuteilen und sich ihr entsprechend im gesellschaftlichen Leben zu betätigen (vgl. StGH, StAnz. 1965, S. 1394 [1398]; zu alledem auch Stein, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Bd. 1, Losebl., 16. Lfg. 1999, Art. 9 Anm. 1 bis 3).

  • StGH Hessen, 12.07.1967 - P.St. 446

    Hessischer Staatsgerichtshof - keine Zuständigkeit mehr bei Verfahren wegen

    Er glaubt, dies aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 27. Oktober 1965 - P.St. 388 - (veröffentlicht in ESVGH 16, 1 = StAnz.

    1965, 1994 = DVBl. 1966, 29 = DÖV 1966, 51 = NJW 1966, 31) folgern zu können.

    Soweit der Antragsteller allgemeine Ausführungen dahin gemacht hat, daß die Verwaltung sich bemühe, das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 27. Oktober 1965 - P.St. 388 - zu sabotieren und den ihr zugrunde liegenden Gedankengang durch ihre Anweisungen und Empfehlungen ins Gegenteil zu verkehren, hat er die behaupteten Maßnahmen der Verwaltung weder näher bezeichnet noch dargetan, daß er selbst davon betroffen wäre (§ 45 Abs. 2 StGHG).

    Die Ausnahmeregelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG ("... wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht, insbesondere mit einer Wiederholung zu rechnen ist und daher eine allgemeine Regelung erforderlich erscheint") kann hier nicht herangezogen werden, da die Frage, ob gegen den Widerspruch des gesetzlichen Vertreters eines Schülers ein gemeinsames Gebet vor dem Beginn des Unterrichts einer Klasse in einer öffentlichen Volksschule das Grundrecht der negativen Bekenntnisfreiheit verletzen kann, bereits durch das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 27. Oktober 1965 - P.St. 388 - entschieden worden ist.

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 727/65

    Hessisches Schulgebet

    Dieser hob durch Urteil vom 27. Oktober 1965, im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 29. November 1965 (S. 1394) veröffentlicht, die Bescheide des Regierungspräsidenten auf, weil sie die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 9 und Art. 48 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen - HV - verletzten.

    Mit den Verfassungsbeschwerden gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 2 GG und des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 WRV, ferner einen Verstoß gegen Art. 100 Abs. 3 GG, weil der Hessische Staatsgerichtshof von der Auslegung des Art. 4 Abs. 1 GG im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957 (BVerfGE 6, 309 ff.) abgewichen sei, die Sache aber nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt habe.

  • StGH Hessen, 10.10.2012 - P.St. 2358

    1. Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs nach § 47 Abs. 1

    - Vgl. etwa StGH, Urteil vom 27.10.1965 - P.St. 388 -, …
  • VG Hannover, 14.03.1968 - IV A 107/67
    Damit unterscheiden sich die Sach- und Rechtslage der Verwaltungsrechtssache in dem anhängigen Verfahren von dem Fall, den der Hess. Staatsgerichtshof Hess.StGH in dem Urteil vom 27.10.1965 (DÖV 1966 S. 51 ff.) entschieden hat.

    Infolge der verfassungsmäßigen Festlegung der grundsätzlich christlichen Gemeinschaftsschule wird eine möglicherweise in dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 liegende starke Betonung des Rechts zur Verschweigung des Bekenntnisses, der negativen Bekenntnisfreiheit, in der Weise, daß diese die positive Ausübung des Religionsbekenntnisses als Kultusfreiheit einengt (Hess. StGH im U vom 27.10.1965 a.a.O. , für den Bereich des Schulwesens in Niedersachsen modifiziert.

    Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob das Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG im Rahmen der rein weltlichen Gemeinschaftsschule das Recht zum Verschweigen des Bekenntnisses stärker betont als das Recht der Religionsausübung und dieses beschränkt (so Hess. StGH, U vom 27.10.1965, a.a.O. ; v. Zezschwitz, JZ 1966 S. 337 ff., 340 u. wohl auch Gallwas, a.a.O. S. 122 f.) oder ob das Verschweigungsrecht und das Religionsausübungsrecht als die zwei Seiten des einheitlichen Grundrechts der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit jeweils zum Ausgleich gebracht werden müssen (so Böckenförde, a. a. O S. 31 ff., 33; Scheuner, DÖV 1966 S. 151 ff. u. DÖV 1967 S. 585/586).

  • BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72

    Gemeinsames Schulgebet im Unterricht - Zulässigkeit eines Schulgebetes an

    Die vom Hessischen Staatsgerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 1965 (ESVGH 16, 1) vertretene Auffassung, ein Schulgebet sei bei Widerspruch eines Schülers unzulässig, weil es dessen Grundrecht der negativen Bekenntnisfreiheit (Recht zum Verschweigen) verletze, wird der Bedeutung des Art. 4 Abs. 1 nicht gerecht (vgl. auch Beschluß des Senatsvom 27. Februar 1970 - BVerwG VII B 40.69 - [VRspr. 21, 385] und Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 18. Februar 1969 [OVGE 25, 418] zur Zulässigkeit christlicher Morgenandachten an den niedersächsischen Schulen).
  • StGH Hessen, 07.05.1990 - P.St. 1096

    Geschäftsverteilungsplan; Subsidiarität; Subsidiaritätsgrundsatz;

    Ihre Entscheidung ist nicht geeignet, sich auf vergleichbare Sachverhalte auszuwirken (vgl. StGH, Urteil vom 27.10.1965 - P.St. 388 -, StAnz. 1965, 1394 (1396)).
  • StGH Hessen, 28.02.1985 - P.St. 1005

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Sexualkundeunterrichts in der Schule ohne

    Sodann greifen die Vorschriften über den Sexualkundeunterricht in den hessischen Schulen schon deshalb in den Wesensgehalt der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Eltern nicht ein, weil mit der Einbettung und Einbeziehung der Sexualerziehung in andere Fächer gerade nicht alle denkbaren Formen religiöser und weltanschaulicher Ansichten oder Differenzen isoliert im Vordergrund stehen und eine Offenbarung der eigenen Überzeugung und Gewissensentscheidung nicht verlangt wird (vgl. zum Umfang der Garantie dieses Grundrechts StGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 -- P.St. 388 -- StAnz. 1965, 1394 = ESVGH 16, 1).
  • StGH Hessen, 03.07.1968 - P.St. 470

    Bestattung der Aschenreste auf Privatgrundstück - zur Verletzung der Grundrechte

    Damit ist ausdrücklich das Recht anerkannt, sich zu einem religiösen Glauben oder einer Weltanschauung zu bekennen oder nicht zu bekennen, seine Überzeugung anderen mitzuteilen oder zu verschweigen, sie im gesellschaftlichen Leben zu betätigen oder solche Betätigung zu unterlassen (Zinn-Stein, Hessische Verfassung, Kommentar, 1. Band, 1954, Anm. 2 zu Art. 9; Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs P.St. 388 vom 27. Oktober 1965, StA. S. 1394 ff).
  • BVerwG, 27.02.1970 - VII B 40.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verfassungsmäßigkeit von

  • BFH, 12.07.1968 - VI B 4/68

    Religionsgemeinschaft - Eintragung der Zugehörigkeit - Religionsgesellschaft -

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.1967 - IV 814/66
  • VG Freiburg, 21.08.1974 - VS. VI 202/74

    Religiös begründete Weigerung zur Leistung eines Eides; Gebrauch anderer

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