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   StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1023   

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https://dejure.org/1986,726
StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1023 (https://dejure.org/1986,726)
StGH Hessen, Entscheidung vom 30.04.1986 - P.St. 1023 (https://dejure.org/1986,726)
StGH Hessen, Entscheidung vom 30. April 1986 - P.St. 1023 (https://dejure.org/1986,726)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Alarmbereitschaft; allgemeine Persönlichkeitsrecht; Angestellter; Antragsrecht; Arbeitgeberverband; Auswahlkommission; BAT; Beamter; Beförderung; Behördenleiter; Beurteilungsrichtlinien; Büroorganisation; Datenschutzbeauftragter; Datenverarbeitung; Dienststellenleiter; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 43 (Ls.)
  • DVBl 1986, 936
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1023
    Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. April 1959 (BVerfGE 9, 268 ff.) geht der Landesanwalt davon aus, daß der Gesetzgeber bei Regierungsaufgaben von erheblichem politischem Gewicht die letzte Entscheidung nicht Stellen übertragen dürfe, die - wie die Einigungsstellen - von Regierung und Parlament unabhängig seien.

    Selbst wenn man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bremischen Personalvertretungsgesetz von 1959 (BVerfGE 9, 268 ff.) auch für das Hessische Personalvertretungsgesetz für einschlägig halte, lasse sich aus ihr zur Stützung der vom Landesanwalt vertretenen Auffassung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmungen nichts herleiten.

    Letztere besteht - abgesehen von bestimmten durch Verfassung oder Gesetz übertragenen Zuständigkeiten -grundsätzlich darin, "in Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung und von ihr getragen, der gesamten Staatstätigkeit eine bestimmte Richtung zu geben und für die Einhaltung dieser Linie durch die ihr unterstellten Instanzen zu sorgen" (BVerfGE 9, 268 [281]).

    "Wohl aber gibt es Regierungsaufgaben, die wegen ihrer politischen Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf Stellen übertragen werden können, die von Regierung und Parlament unabhängig sind; andernfalls würde es der Regierung unmöglich gemacht, die von ihr geforderte Verantwortung zu tragen, da auf diese Weise unkontrollierte und niemand verantwortliche Stellen Einfluß auf die Staatsverwaltung gewinnen würden" (BVerfGE 9, 268 [282]).

    Es kommt insoweit nicht allein auf den Formalakt nach außen, wie zum Beispiel im Personalbereich den Ausspruch oder die Vornahme von Einstellungen, Beförderungen oder Entlassungen an, sondern um die diesen Akten zugrundeliegenden Entschließungen, da diese die wirklichen Entscheidungen darstellen; wenn diese Entscheidungen mitbestimmungspflichtig sind, so ist insoweit die Regierung bzw. das sonst für die zu treffende Maßnahme zuständige Staatsorgan nicht frei in ihrer bzw. in seiner Entscheidung (so auch BVerfGE 9, 268 [283]).

    Daß es sich dabei um eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit handelt, ist seit der im Verfahren verschiedentlich angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1959 (BVerfGE 9, 268 [282]) anerkannt.

    Gleichwohl hält sie der Staatsgerichtshof in seinem Ausspruch für gerechtfertigt, weil die besondere und bis zu einem gewissen Grade unaufgebbare Verantwortung der Regierung bzw. des zuständigen Vertretungsorgans des Dienstherrn und öffentlichen Arbeitgebers anhand der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1959 (a.a.O.) für den Hoheitsbereich entwickelt worden ist, der nicht nur den vom Umfang her größten Teil des Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs des Staates und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausmacht, sondern auch der wesentliche ist, in dem sich der Staat und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts von privaten bzw. privatrechtlich organisierten Arbeitgebern unterscheiden.

    Derartige Beteiligungstatbestände können nun aber, wie in der Rechtsprechung mehrfach entschieden wurde und der Gesetzgeber des § 60 e HPVG selbst voraussetzt, zugleich die Voraussetzungen einer anderen Bestimmung des Personalvertretungsgesetzes erfüllen, bei der grundsätzlich - wie z.B. unbestritten (so auch BVerfGE 9, 268 [285]) und auch vom Landesanwalt unangegriffen in sozialen Angelegenheiten - die volle Mitbestimmung mit verbindlicher Entscheidung einer unabhängigen Einigungsstelle im Nichteinigungsfall zulässig ist.

  • StGH Hessen, 15.07.1970 - P.St. 548

    Grundrechtsklage; Grundrechtsfähigkeit; Gesetzlicher Richter; Antragsbefugnis;

    Auszug aus StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1023
    Hierfür ist zunächst wichtig, daß das Normenkontrollverfahren nach hessischem Recht auch mit dem Ziel der Feststellung der Gültigkeit einer Norm beantragt werden kann (so zum Beispiel StGH, Urteil vom 15.07.70 - P.St. 548/563 -, StAnz. 1970, S. 1669 = ESVGH 21, 1).

    Die lange Zeit streitige Frage nach dem Weitergelten von mit Bundesrecht übereinstimmendem Landesverfassungsrecht - umfangreiche Nachweise des Meinungsstandes aus Literatur und Rechtsprechung im Vorlagebeschluß des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 18. Juli 1969 (DVBl. 1969, S. 740 [742]) - ist spätestens seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1974 (BVerfGE 36, 342 [357 ff.]) dahingehend klargestellt, daß Landesverfassungsrecht jedenfalls dann weitergilt, wenn es mit Bundesrecht übereinstimmt (a.A. noch StGH, Beschluß vom 21.08.53 - P.St. 143 -, ESVGH 11/II, 15 Nr. 27 [L]; Beschluß vom 20.10.65 - P.St. 425 - Beschluß vom 07.08.68 - P.St. 518 -, offengelassen im Urteil vom 15.07.70 - P.St. 548/563 -, StAnz.

    1970, S. 1669 [1673] = ESVGH 21, 1 [2 f.] = DVBl. 1971, S. 66 [67]; wie hier dann im Urteil vom 28.11.73 - P.St. 653 -, …

  • StGH Hessen, 24.04.1964 - P.St. 378

    Abstrakte Normenkontrolle

    Auszug aus StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1023
    Auch der Staatsgerichtshof habe in vier Entscheidungen (Urteil vom 08.07.49 - P.St. 22 -, vom 06.01.50 - P.St. 29 -, vom 24.04.64 - P.St. 378 - und vom 06.01.71 - P.St. 589 -) seine genannte Antragsbefugnis für verfassungsmäßig angesehen.

    2, S. 20 [21]), im übrigen auch in den Entscheidungen vom 6. Januar 1950 (- P.St, 29 -), vom 24. April 1964 (- P.St. 378 -, StAnz. 1964, S. 676 [677]) und vom 6. Januar 1971 (- P.St. 589 -, StAnz. 1971, S. 205 [208]) angenommen.

    Der Staatsgerichtshof hat eine solche Anschließung des Landesanwalts im Urteil vom 24. April 1964 (- P.St. 378 -, StAnz. 1964, S. 676 [677]), für zulässig gehalten.

  • StGH Hessen, 27.04.1994 - P.St. 1172

    Abstrakte Normenkontrolle; Tenorierung; Klarstellungsinteresse; Rechtskraft;

    Die Rechtskraft der früheren Normenkontrollentscheidung zum HPVG - P.St. 1023 - steht einem Normenkontrollantrag nicht entgegen, der die in dem damaligen Verfahren noch nicht geprüfte Anwendbarkeit der gleichen Normen auf Maßnahmen der Rechnungsprüfung zum Gegenstand hat.

    Der Zulässigkeit stehe nämlich das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 30. April 1986 (P.St. 1023, StAnz. 1986, S. 1089 = PersV 1986, S. 227 = GVBl. 1986 I S. 207) entgegen.

    Zwar sei in der Entscheidung P.St. 1023 Art. 144 HV als Prüfungsmaßstab nicht genutzt worden.

    Er gehört nach § 17 Abs. 2 Nr. 6 StGHG zum Kreis der Antragsberechtigten (vgl. StGH, Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1023 -, a.a.O.).

    Die Anschließung ist auch mit einem dem Antrag des Antragstellers entgegengesetzten Ziel und dem Begehren auf Feststellung der Gültigkeit einer Norm zulässig (vgl. StGH, Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1023 -, a.a.O. m.w.N.).

    Die Anträge sind nicht fristgebunden (vgl. StGH, Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1023 -, a.a.O.), so daß es nicht darauf ankommt, daß die zur Überprüfung gestellten Bestimmungen teilweise nicht erst durch die Novelle vom 25. Februar 1992 eingeführt oder verändert wurden, sondern schon in früheren Fassungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes enthalten waren.

    Der Zulässigkeit der Anträge steht die Rechts- und Gesetzeskraft des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 30. April 1986 - P.St. 1023 -, mit dem über die Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 6. März 1985 entschieden worden ist, nicht entgegen.

    Soweit der Landesanwalt § 72 Abs. 3 HPVG zur Überprüfung stellt, steht dem die Rechts- und Gesetzeskraft der genannten früheren Entscheidung des Staatsgerichtshofs schon deshalb nicht entgegen, weil der gleichlautende § 60 c Abs. 3 HPVG 1985 im Verfahren P.St. 1023 überhaupt nicht überprüft wurde.

  • StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016

    1. § 68 Abs. 2 HBG und § 86 Abs. 3 HSchG verstoßen nicht gegen die Grundrechte

    Die Landesanwaltschaft ist befugt, ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 131 Abs. 1 HV in Verbindung mit §§ 39 f. des Gesetzes über den Staatsgerichtshof, kurz: Staatsgerichtshofsgesetz - StGHG -, vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen - StGH - einzuleiten (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. - grundlegend - StGH, StAnz. 1986, 1089 [1095 f.], ferner etwa StAnz.
  • BVerwG, 16.12.1987 - 6 P 32.84

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei EDV-gestütztem

    Das gilt jedenfalls dann, wenn - worauf der Hessische Staatsgerichtshof in Abschnitt IV Nr. 8 b seines Urteils vom 30. April 1986 - P. St. 1023 - (PersV 1986, 227) zu dem Mitbestimmungstatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 17, zweiter Spiegelstrich, des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Juli 1984 (GVBl. 1984 I S. 181) zu Recht hingewiesen hat - bei der Auslegung und Anwendung des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG der dem Dienstherrn in organisatorischen Angelegenheiten zustehende Regelungsspielraum, in den die Mitbestimmung nicht eindringen darf, als Schranke des Mitbestimmungsrechts beachtet wird (vgl. § 104 Satz 3 BPersVG).
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