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   TDG Süd, 19.10.2021 - S 5 VL 38/18   

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TDG Süd, 19.10.2021 - S 5 VL 38/18 (https://dejure.org/2021,61186)
TDG Süd, Entscheidung vom 19.10.2021 - S 5 VL 38/18 (https://dejure.org/2021,61186)
TDG Süd, Entscheidung vom 19. Oktober 2021 - S 5 VL 38/18 (https://dejure.org/2021,61186)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    WDO § 75 Abs. 1 S. 2, § 84 Abs. 1 S. 1, § 108 Abs. 3 S. 1; SG § 48 S. 1 Nr. 2, § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 57 Abs. 1 Alt. 2
    Verfahrenshindernis im Disziplinarverfahren bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.06.2007 - 2 WD 17.06

    Verfahrenshindernis; Verfahrenseinstellung; unwirksame Ernennung; Soldat auf

    Auszug aus TDG Süd, 19.10.2021 - S 5 VL 38/18
    Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehören im gerichtlichen Disziplinarverfahren neben der Verfolgbarkeit von Täter und Tat (dazu Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 108 Rn. 8 und § 98 Rn. 4 m.w.N.) insbesondere auch die Möglichkeit, im Falle eines Schuldspruchs eine der in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängen zu können (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 2 WD 17.06 - juris Rn. 15).

    Die Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses schließt die Feststellung eines Dienstvergehens aus (BVerwG v. 15. Juni 2007, a.a.O. Rn. 26).

  • BVerwG, 30.09.1976 - 2 WD 12.76

    Beschränkter Maßnahmenkatalog bei Verurteilung eines früheren Soldaten -

    Auszug aus TDG Süd, 19.10.2021 - S 5 VL 38/18
    Das Verfahren war daher wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 108 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 WDO zwingend einzustellen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. September 1976 - II WD 12/76).
  • BVerwG, 16.02.2022 - 2 WA 1.21

    Aussetzung eines Entschädigungsverfahrens

    Das Verfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Truppendienstgericht Nord unter dem Aktenzeichen N 5 VL 38/18 anhängigen wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens ausgesetzt.

    Das Entschädigungsverfahren ist durch den - nach § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 VwGO zuständigen - Berichterstatter gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i.V.m. § 201 Abs. 3 Satz 2 GVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Truppendienstgericht Nord - N 5 VL 38/18 - gegen den Soldaten anhängigen wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens auszusetzen.

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