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   VG Aachen, 01.02.2012 - 8 K 848/10   

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VG Aachen, 01.02.2012 - 8 K 848/10 (https://dejure.org/2012,10057)
VG Aachen, Entscheidung vom 01.02.2012 - 8 K 848/10 (https://dejure.org/2012,10057)
VG Aachen, Entscheidung vom 01. Februar 2012 - 8 K 848/10 (https://dejure.org/2012,10057)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis für einen türkischen Staatsangehörigen; Unmittelbare Anwendbarkeit des als sog. Standstillklausel oder Stillhalteklausel bezeichneten Art. 13 ARB 1/80

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Aachen, 01.02.2012 - 8 K 848/10
    Mit Schreiben an die Beklagte vom 21. Dezember 2009 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Erstattung von 85, 00 EUR für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis, da diese ungültig gestempelt worden sei sowie um die Erstattung von 59, 44 EUR für die Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EG, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin) entschieden habe, dass die Stillhalteklausel des Assoziationsabkommens EU-Türkei auch Auswirkungen auf die Gebührenhöhe habe.

    Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer - insbesondere - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen "Sahin" und "Kommission gegen Niederlande", vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin); EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), in denen der EuGH die in den Niederlanden nach Inkrafttreten des ARB 1/80 für die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln neu eingeführten Gebühren als einen Verstoß gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (und in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" auch gegen die Stillhalteklausel des Art. 41 ZP) wertete.

    Denn weder die Einführung neuer Gebührentatbestände noch die Erhöhung bestehender Gebühren ist für sich genommen mit Art. 13 ARB 1/80 unvereinbar, vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 ( Sahin), Rn. 67 ff. Die Gebühr darf jedoch nicht unverhältnismäßig höher sein, als die Gebühr, die EU-Bürger zu zahlen haben.

    Art. 13 dieses Beschlusses in Verbindung mit Art. 59 des Zusatzprotokolls bedeute nämlich, dass ein türkischer Staatsangehöriger, für den diese Bestimmungen gelten, nicht in eine günstigere Lage gebracht werden dürfe als die Gemeinschaftsangehörigen, dass ihm aber auch keine neuen Pflichten auferlegt werden dürfen, die im Vergleich zu denen der Gemeinschaftsangehörigen unverhältnismäßig sind, vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 71.

    Daher können sich die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen nicht erfolgreich auf eine der Stillhalteklauseln berufen, um zu verlangen, dass der Aufnahmemitgliedstaat sie von der Zahlung einer Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung befreit, auch wenn zuvor keine Gebührenpflicht bestand, vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 69.

    Der EuGH bewertete diese Regelung als unverhältnismäßig und stellte einen Verstoß gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 fest, vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 72 ff.

    Auch hat der Gerichtshof festgestellt, dass höhere Kosten bei der Bearbeitung von Anträgen nicht geeignet sind, einen für erheblich erachteten Unterschied zwischen den von türkischen Staatsangehörigen und den von Unionsbürgern für die Ausstellung gleichartiger Dokumente verlangten Gebühren zu rechtfertigen, vgl. EuGH, Kommission/Niederlande, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07, Rn. 64; Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 73.

  • EuGH, 29.04.2010 - C-92/07

    Kommission / Niederlande - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln

    Auszug aus VG Aachen, 01.02.2012 - 8 K 848/10
    Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer - insbesondere - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen "Sahin" und "Kommission gegen Niederlande", vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin); EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), in denen der EuGH die in den Niederlanden nach Inkrafttreten des ARB 1/80 für die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln neu eingeführten Gebühren als einen Verstoß gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (und in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" auch gegen die Stillhalteklausel des Art. 41 ZP) wertete.

    Die Prüfung, ob der Unterschied zwischen den streitigen Gebühren und den von Unionsbürgern geforderten Gebühren in einer gegen die Stillhalteklausel verstoßenden Weise die Lage der türkischen Staatsangehörigen verschlechtert, ist am Maßstab von Art. 59 ZP und dem Diskriminierungsverbot vorzunehmen, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), Rn. 69.

    Nach Auffassung des Gerichtshofs kann ein solcher Unterschied nicht als gering betrachtet werden, so dass der Gerichtshof die Gebühren als unverhältnismäßig erachtet hat, vgl. EuGH, Kommission/Niederlande, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07, Rn. 74 ff.

    Auch hat der Gerichtshof festgestellt, dass höhere Kosten bei der Bearbeitung von Anträgen nicht geeignet sind, einen für erheblich erachteten Unterschied zwischen den von türkischen Staatsangehörigen und den von Unionsbürgern für die Ausstellung gleichartiger Dokumente verlangten Gebühren zu rechtfertigen, vgl. EuGH, Kommission/Niederlande, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07, Rn. 64; Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 73.

    Auch kann der Unterschied zwischen den Gebühren, die von türkischen Staatsangehörigen verlangt werden und den Gebühren, die von Unionsbürgern verlangt werden, nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit (und die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) in der Union türkischen Staatsangehörigen nicht ebenso umfassend wie Unionsbürgern zugute kommt, vgl. EuGH, Kommission/Niederlande, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07, Rn. 69.

    10 ARB 1/80 kommt unmittelbare Wirkung zu, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, Rs. C-171/01 (Wählergruppe "Gemeinsam Zajdeno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG"), Rn. 57 ff. Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" stellen Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, die gegenüber Gebühren, die von Unionsbürgern unter gleichartigen Umständen verlangt werden, unverhältnismäßig sind, gleichfalls einen Verstoß gegen Art. 10 ARB 1/80 dar, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), Rn. 75, da sie eine diskriminierende Arbeitsbedingung darstellen.

  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Aachen, 01.02.2012 - 8 K 848/10
    Rechtssachen C-300/09 und C-301/09 (Toprak und Oguz), Rn. 52.

    Rechtssachen C-300/09 und C-301/09 (Toprak und Oguz), Rn. 53.

    Rsen C-300/09 und C-301/09 (Toprak und Oguz) für die Erhöhung der Ehebestandszeit von einem Jahr auf drei Jahre.

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    Auszug aus VG Aachen, 01.02.2012 - 8 K 848/10
    Bei türkischen Staatsangehörigen, die sich auf die Stillhalteklauseln berufen können, führt dies dazu, dass etwaige, gegenüber einer zu einem anderen Zeitpunkt geltenden, für sie günstigeren Norm eingetretene Verschlechterungen ihrer rechtlichen Situation nicht anwendbar sind, sondern auf die entsprechende günstigere Vorschrift abzustellen ist, vgl. zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls: EuGH, Urteile vom 15. November 2011, Rs. C-256/11 (Dereci u. a.), Rn. 88, vom 21. Juli 2011, Rs. C-186/10 (Oguz), Rn. 28 und vom 20. September 2007, Rs. C-16/05 (Tum und Dari), Rn. 55.

    Die Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 Abs. 1 ZP haben zwar dieselbe Funktion, aber ihren jeweils eigenen genau bestimmten Bereich, so dass sie nicht zusammen angewendet werden können, vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 2003, Rs. C-317/01 und C-369/01 (Abatay u.a.), Rn. 86 und vom 15. November 2011, Rs. C-256/11 (Dereci u.a.), Rn. 81.

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus VG Aachen, 01.02.2012 - 8 K 848/10
    Die Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP verfolgen dasselbe Ziel, dadurch günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu schaffen, indem hierdurch den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für diese Freiheiten einzuführen, um die schrittweise Herstellung dieser Freiheiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Türkei nicht zu gefährden, vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 2003, Rs. C-317/01 (Abatay), Rn. 72 und vom 9. Dezember 2010, verb.

    Die Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 Abs. 1 ZP haben zwar dieselbe Funktion, aber ihren jeweils eigenen genau bestimmten Bereich, so dass sie nicht zusammen angewendet werden können, vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 2003, Rs. C-317/01 und C-369/01 (Abatay u.a.), Rn. 86 und vom 15. November 2011, Rs. C-256/11 (Dereci u.a.), Rn. 81.

  • EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

    Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

    Auszug aus VG Aachen, 01.02.2012 - 8 K 848/10
    Die Stillhalteklauseln legen daher den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auf, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit (Art. 41 ZP) und für die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 13 ARB 1/80) zu schaffen, vgl. EuGH, Urteile vom 20. September 2007, Rs. C-16/05 (Tum und Dari), Rn. 61 und vom 9. Dezember 2010, verb.

    Bei türkischen Staatsangehörigen, die sich auf die Stillhalteklauseln berufen können, führt dies dazu, dass etwaige, gegenüber einer zu einem anderen Zeitpunkt geltenden, für sie günstigeren Norm eingetretene Verschlechterungen ihrer rechtlichen Situation nicht anwendbar sind, sondern auf die entsprechende günstigere Vorschrift abzustellen ist, vgl. zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls: EuGH, Urteile vom 15. November 2011, Rs. C-256/11 (Dereci u. a.), Rn. 88, vom 21. Juli 2011, Rs. C-186/10 (Oguz), Rn. 28 und vom 20. September 2007, Rs. C-16/05 (Tum und Dari), Rn. 55.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VG Aachen, 01.02.2012 - 8 K 848/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bilden die Bestimmungen des ARB 1/80 aufgrund des unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem Assoziierungsabkommen und dem Zusatzprotokoll einen "integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung", vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990, Rs. C-192/89 (Sevince), Rn. 9 unter Verweis auf das Urteil vom 14. November 1989, Rs. 30/88 (Griechenland/Kommission), Rn.13; alle zitierten Urteile des EuGH sind abrufbar über die Homepage des Europäischen Gerichtshofs unter http://curia.europa.eu/.

    Der EuGH hat die unmittelbare Anwendbarkeit der als sog. Standstillklausel oder Stillhalteklausel bzw. Verschlechterungsverbot bezeichneten Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (abgedruckt im Amtsblatt 1972, L 293, S. 3, nachfolgend: ZP) bejaht, wonach sich die Vertragsparteien verpflichten, untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen und für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß ist, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen, vgl. für Art. 13 ARB 1/80: EuGH, Urteile vom 20. September 1990, Rs. C-192/89, (Sevince), Rn. 13 ff. und für Art. 41 ZP: EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, Rs. C-37/98 (Savas), Rn. 46 ff.

  • Drs-Bund, 23.05.2011 - BT-Drs 17/5884
    Auszug aus VG Aachen, 01.02.2012 - 8 K 848/10
    Zwar wurden in Deutschland - anders als in den Niederlanden - bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 im Jahr 1980 von türkischen Staatsangehörigen Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln erhoben, so dass zum Teil vertreten wird, dass die bisherige deutsche Gebührenentwicklung keine "neue Beschränkung" im Sinne von Artikel 13 ARB 1/80 darstellt, vgl. Antwort der Bundesregierung zur kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE (Bundestags-Drucksache Nr. 17/5539), Bundestags-Drucksache 17/5884 vom 25. Mai 2011, S. 12; so auch Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 16. Juli 2010, - 4 K 87/10.WI (V), juris.
  • VG Wiesbaden, 16.07.2010 - 4 K 87/10

    Ausländerrechtliche Gebühren für türkische Staatsangehörige

    Auszug aus VG Aachen, 01.02.2012 - 8 K 848/10
    Zwar wurden in Deutschland - anders als in den Niederlanden - bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 im Jahr 1980 von türkischen Staatsangehörigen Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln erhoben, so dass zum Teil vertreten wird, dass die bisherige deutsche Gebührenentwicklung keine "neue Beschränkung" im Sinne von Artikel 13 ARB 1/80 darstellt, vgl. Antwort der Bundesregierung zur kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE (Bundestags-Drucksache Nr. 17/5539), Bundestags-Drucksache 17/5884 vom 25. Mai 2011, S. 12; so auch Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 16. Juli 2010, - 4 K 87/10.WI (V), juris.
  • EuGH, 21.07.2011 - C-186/10

    Oguz - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls -

    Auszug aus VG Aachen, 01.02.2012 - 8 K 848/10
    Bei türkischen Staatsangehörigen, die sich auf die Stillhalteklauseln berufen können, führt dies dazu, dass etwaige, gegenüber einer zu einem anderen Zeitpunkt geltenden, für sie günstigeren Norm eingetretene Verschlechterungen ihrer rechtlichen Situation nicht anwendbar sind, sondern auf die entsprechende günstigere Vorschrift abzustellen ist, vgl. zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls: EuGH, Urteile vom 15. November 2011, Rs. C-256/11 (Dereci u. a.), Rn. 88, vom 21. Juli 2011, Rs. C-186/10 (Oguz), Rn. 28 und vom 20. September 2007, Rs. C-16/05 (Tum und Dari), Rn. 55.
  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

  • EuGH, 14.11.1989 - 30/88

    Griechenland / Kommission

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