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   VG Aachen, 01.06.2011 - 6 K 363/11   

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https://dejure.org/2011,11504
VG Aachen, 01.06.2011 - 6 K 363/11 (https://dejure.org/2011,11504)
VG Aachen, Entscheidung vom 01.06.2011 - 6 K 363/11 (https://dejure.org/2011,11504)
VG Aachen, Entscheidung vom 01. Juni 2011 - 6 K 363/11 (https://dejure.org/2011,11504)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beanstandung von Auflagen gegen Versammlung mit dem Motto Blockadetraining bei unmittelbarer Gefahr für die Öffentlichkeit und undatiertem Antrag; Unmittelbare Gefahr muss im engen Zusammenhang zum Ereignis stehen; Verharmlosung und Verschleierung von wahren Absichten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Stolberger "Blockadetraining" vom Februar 2011 war rechtswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stolberger "Blockadetraining"

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Blockadetraining vor Gegendemo kann rechtswidrig sein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Gießen, 30.07.2009 - 10 L 1583/09

    Versammlung; personenbezogene Daten der Ordner

    Auszug aus VG Aachen, 01.06.2011 - 6 K 363/11
    Dementsprechend hätten z. B. das VG Köln mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Az.: 20 K 3857/08 - und das VG Gießen mit Beschluss vom 30. Juli 2009 - Az.: 10 L 1583/09.Gi - derartige Auflagen als rechtswidrig angesehen.

    Davon gehe auch das VG Gießen in seinem Beschluss vom 30. Juli 2009 im Verfahren 10 L 1583/09 aus.

    Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers und der von seinen Prozessbevollmächtigten für diese Rechtsauffassung in Bezug genommenen Entscheidung des VG Gießen - Beschluss vom 30. Juli 2009, Az. 10 L 1583/09 - ist die Versammlungsbehörde nach § 15 Abs. 1 VersG berechtigt, dem Versammlungsleiter durch eine Auflage - die als sogenannte "Minus-Maßnahme" anstelle eines einschneidenderen Versammlungsverbots zu verstehen und von einer auf § 15 Abs. 3 VersG gestützten "Minus-Maßnahme" zur Vermeidung einer Auflösungsverfügung gedanklich zu unterscheiden ist - aufzugeben, die Personalien der Personen, die gegenüber den Versammlungsteilnehmern als Trainer, Redner oder Ordner auftreten würden, vorab mitzuteilen, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

  • VG Aachen, 06.09.2010 - 6 K 1135/10

    Ermächtigung zur verbindlichen Entscheidung der Versammlungsbehörde durch

    Auszug aus VG Aachen, 01.06.2011 - 6 K 363/11
    Die hiergegen gerichtete Klage vor dem VG Aachen (6 K 1135/10) sei zurückgenommen worden, nachdem das OVG im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (5 E 1251/10) festgestellt habe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
  • BVerwG, 29.07.2010 - 3 B 37.10

    Vermögenszuordnungsrecht; Erlösauskehr; rechtsgeschäftliche Veräußerung;

    Auszug aus VG Aachen, 01.06.2011 - 6 K 363/11
    Dabei kann dahinstehen, ob bereits das Einüben und Vermitteln von Techniken, die zur der Verhinderung einer erst zwei Monate später stattfindenden rechtmäßigen Versammlung eines politischen Gegners geeignet sind, eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch die Versammlung am 5. Februar 2011 im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG auch dann darstellt, wenn das Einüben und Vermitteln der Techniken am 5. Februar 2011 als bloße Vorbereitungshandlung (noch) nicht strafbar ist, weil damit doch konkret daran gearbeitet und auch bezweckt wird, unter Missachtung und damit Verletzung der §§ 21 und § 2 Abs. 2 VersG bestimmte fest geplante und nicht verbotene Versammlung politischer Gegner - hier die "Naziaufmärsche" am 8. und 9. April 2011 in Stolberg - durch massenhafte Sitzblockaden grob zu stören und möglichst zu verhindern - vgl. hierzu VG Hannover, Beschluss vom 28. August 2009 - Az. 10 B 3436/09 - unveröffentlicht; Sächsisches OVG, Beschluss vom 31. Januar 2010 - Az. 3 B 37/10 / 6 L 32/10 -, unveröffentlicht; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Februar 2000 - 1 S 414/00 -,
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2000 - 1 S 414/00

    Verbot der Probeblockade

    Auszug aus VG Aachen, 01.06.2011 - 6 K 363/11
    Dabei kann dahinstehen, ob bereits das Einüben und Vermitteln von Techniken, die zur der Verhinderung einer erst zwei Monate später stattfindenden rechtmäßigen Versammlung eines politischen Gegners geeignet sind, eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch die Versammlung am 5. Februar 2011 im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG auch dann darstellt, wenn das Einüben und Vermitteln der Techniken am 5. Februar 2011 als bloße Vorbereitungshandlung (noch) nicht strafbar ist, weil damit doch konkret daran gearbeitet und auch bezweckt wird, unter Missachtung und damit Verletzung der §§ 21 und § 2 Abs. 2 VersG bestimmte fest geplante und nicht verbotene Versammlung politischer Gegner - hier die "Naziaufmärsche" am 8. und 9. April 2011 in Stolberg - durch massenhafte Sitzblockaden grob zu stören und möglichst zu verhindern - vgl. hierzu VG Hannover, Beschluss vom 28. August 2009 - Az. 10 B 3436/09 - unveröffentlicht; Sächsisches OVG, Beschluss vom 31. Januar 2010 - Az. 3 B 37/10 / 6 L 32/10 -, unveröffentlicht; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Februar 2000 - 1 S 414/00 -,
  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Auszug aus VG Aachen, 01.06.2011 - 6 K 363/11
    vgl. BVerwG, Urteil 25. Juni 2008 - Az. 6 C 21/07 -, DVBl 2008, 1248-1251, und juris.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.2010 - 7 A 11095/09

    Demonstrationsveranstalterin musste keine Ordner stellen

    Auszug aus VG Aachen, 01.06.2011 - 6 K 363/11
    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Februar 2010 - Az. 7 A 11095/09 -, , Rdn. 28 bis 33, m.z.w.N. in Rdn. 28.
  • OVG Niedersachsen, 28.07.2011 - 11 LA 101/11

    Verstoß gegen § 4 NVersG durch das öffentliche Üben der Verhinderung einer nicht

    Ob durch die untersagte Probeblockade zugleich der Straftatbestand des § 111 StGB verwirklicht worden wäre (vgl. VG Aachen, Urt. v. 1.6.2011 - 6 K 363/11 -, juris), kann deshalb offen bleiben.
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