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   VG Aachen, 02.10.2006 - 8 L 46/06   

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VG Aachen, 02.10.2006 - 8 L 46/06 (https://dejure.org/2006,14980)
VG Aachen, Entscheidung vom 02.10.2006 - 8 L 46/06 (https://dejure.org/2006,14980)
VG Aachen, Entscheidung vom 02. Oktober 2006 - 8 L 46/06 (https://dejure.org/2006,14980)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Fortgeltung einer zuvor innegehabten Aufenthaltserlaubnis (Fiktionsbescheinigung) für Zwecke der Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit; Anforderungen an den Inhalt einer Bescheinigung über die Erteilung einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 81 Abs. 5; AufenthG § 84 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 84 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 84 Abs. 2 S. 3; AufenthG § 61 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1
    D (A), Fiktionsbescheinigung, Fortgeltungsfiktion, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, Ablehnung, Ausländerbehörde, Suspensiveffekt, Widerspruch, Klage, Arbeitsberechtigung, Arbeitsgenehmigung, Duldung, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung, räumliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2006 - 2 M 130/06

    Reichweite der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen

    Auszug aus VG Aachen, 02.10.2006 - 8 L 46/06
    Der Antragsteller bedarf daher zur Verschonung vor einer Abschiebung an sich keiner Duldung; eine Abschiebung darf bereits wegen der für eine Abschiebung erforderlichen, nicht gegebenen Voraussetzung der Vollziehbarkeit (§ 58 Abs. 1, 2 Satz 2 AufenthG) nicht erfolgen, vgl. zu identischen Fallkonstellationen OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Oktober 2005, a. a. O.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 7. März 2006 - 2 M 130/06 -.

    Dass dies wegen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht der Fall ist, folgt aus den obigen Ausführungen, vgl. auch hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2006 - 2 M 130/06 -.

  • OVG Hamburg, 21.10.2005 - 4 Bs 222/05

    Bescheinigung über Erwerbsberechtigung - Fortbestehensfiktion im Falle eines

    Auszug aus VG Aachen, 02.10.2006 - 8 L 46/06
    Vor allem aber ist nicht ersichtlich, welche Erwägungen der Ausländerbehörde, die dem Antragsteller lediglich eine Duldung ausgestellt hat, die Entscheidung tragen können, ihm die nach Auffassung der Kammer vom Gesetzgeber vorgesehene Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zusätzlich zukommen zu lassen, vgl. zum anzuerkennenden Bedürfnis zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Oktober 2005 - 4 Bs 222/05 -, InfAuslR 2006, 60.

    Der Antragsteller bedarf daher zur Verschonung vor einer Abschiebung an sich keiner Duldung; eine Abschiebung darf bereits wegen der für eine Abschiebung erforderlichen, nicht gegebenen Voraussetzung der Vollziehbarkeit (§ 58 Abs. 1, 2 Satz 2 AufenthG) nicht erfolgen, vgl. zu identischen Fallkonstellationen OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Oktober 2005, a. a. O.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 7. März 2006 - 2 M 130/06 -.

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus VG Aachen, 02.10.2006 - 8 L 46/06
    Nach der Systematik des Ausländerrechts ist die Erteilung einer Duldung generell geeignet, die rechtliche Situation eines Ausländers, dessen Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden kann, klarzustellen, auch wenn keine Vollziehbarkeit vorliegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3/97 -, BVerwGE 105, 232, InfAuslR 1998, 12, NVwZ 1998, 297.
  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus VG Aachen, 02.10.2006 - 8 L 46/06
    Die Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG lässt sie jedoch nicht wieder aufleben, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Februar 2000 - 1 C 14.99 -, InfAuslR 2000, 274; Urteil vom 22. Januar 2002 - 1 C 6/01 -, InfAuslR 2002, 281.
  • BVerwG, 01.02.2000 - 1 C 14.99

    Aufenthaltsbefugnis; Ausreisepflicht; Fiktionswirkung; im Bundesgebiet geborenes

    Auszug aus VG Aachen, 02.10.2006 - 8 L 46/06
    Die Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG lässt sie jedoch nicht wieder aufleben, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Februar 2000 - 1 C 14.99 -, InfAuslR 2000, 274; Urteil vom 22. Januar 2002 - 1 C 6/01 -, InfAuslR 2002, 281.
  • VG Stuttgart, 13.02.2004 - 11 K 222/04

    Anspruch eines Ausreispflichtigen auf Herausgabe seines in Verwahrung genommenen

    Auszug aus VG Aachen, 02.10.2006 - 8 L 46/06
    Die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie eines effektiven Rechtsschutzes führt dazu, dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Schutz der in Art. 2 Abs. 1 GG verbrieften allgemeinen Handlungsfreiheit in der Weise umfassen muss, dass ein nicht vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile und damit zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit während des Laufs des Hauptsacheverfahrens nach einer Ausreise aus einem ernstlichen, vorübergehenden Grund von der Ausländerbehörde die Bescheinigung über das Recht zur Wiedereinreise verlangen kann, vgl. zum Fall der Teilnahme an einer Hochzeit als "Ehrenpflicht" Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 11 K 222/04 -, InfAuslR 2004, 202, vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 30. Juni 1994 - 6 K 1483/93 -, InfAuslR 1994, 358; ebenso Funke- Kaiser in: GK-AufenthG, § 81 Rdnr. 30.
  • VG Sigmaringen, 30.06.1994 - 6 K 1483/93

    Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Nachträgliche Befristung

    Auszug aus VG Aachen, 02.10.2006 - 8 L 46/06
    Die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie eines effektiven Rechtsschutzes führt dazu, dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Schutz der in Art. 2 Abs. 1 GG verbrieften allgemeinen Handlungsfreiheit in der Weise umfassen muss, dass ein nicht vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile und damit zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit während des Laufs des Hauptsacheverfahrens nach einer Ausreise aus einem ernstlichen, vorübergehenden Grund von der Ausländerbehörde die Bescheinigung über das Recht zur Wiedereinreise verlangen kann, vgl. zum Fall der Teilnahme an einer Hochzeit als "Ehrenpflicht" Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 11 K 222/04 -, InfAuslR 2004, 202, vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 30. Juni 1994 - 6 K 1483/93 -, InfAuslR 1994, 358; ebenso Funke- Kaiser in: GK-AufenthG, § 81 Rdnr. 30.
  • VGH Bayern, 09.08.2011 - 19 CE 11.1573

    Erlöschen der Fiktionswirkung bei vorübergehender Ausreise zur Teilnahme an der

    Der Antragsteller begehrt lediglich eine vorläufige Sicherung eines Rechts, die mit dem Ende der aufschiebenden Wirkung seiner Klage automatisch entfällt (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 2.10.2006 - 8 L 46/06 -, InfAuslR 2006, 456 [457]).

    Zum einen sieht § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG einen Erlöschenstatbestand für den Fall einer lediglich vorübergehenden Ausreise nicht vor, zum anderen stand dem Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend festgestellt hat - ein Recht auf erlaubnisfreie Wiedereinreise unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und damit zugleich ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung, die ihm dieses Recht für den Fall seiner Ausreise bestätigt, zu (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.6.1994 - 6 K 1483/93 -, InfAuslR 1994, 358; VG Stuttgart, Beschluss vom 13.2.2004 - 11 K 222/04 -, InfAuslR 2004, 202 [203]; VG Aachen, Beschluss vom 2.10.2006 - 8 L 46/06 -, InfAuslR 2006, 456 [459]).

  • VG Ansbach, 08.06.2011 - AN 5 E 11.01108

    1. Fiktionswirkung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG endet mit der freiwilligen

    Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Antragsteller möglicherweise aus Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Wiedereinreise hätte herleiten können (vgl. hierzu VG Aachen, Beschluss vom 2.10.2006, Az.: 8 L 46/06, juris).
  • VG Ansbach, 22.07.2009 - AN 19 E 09.00873

    Ende der Fiktionsiwirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG auch im Fall der Anordnung der

    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung verhindert lediglich die Abschiebung des Antragstellers und würde ggf., was hier nicht einschlägig ist, ferner nur dazu führen, dass der Ausländer einstweilen so zu behandeln wäre, als gälte die Fiktionswirkung beschränkt auf die Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG fort (vgl. hierzu insgesamt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2007, Az.: 11 S 2364/07 und auch VG Aachen, Beschluss vom 2.10.2006, Az.: 8 L 46/06).
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