Rechtsprechung
VG Aachen, 04.02.2019 - 3 K 4955/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Umtausch; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz; Ausnahme von der Anerkennung; "unbestreitbare Informationen"; "Wohnsitzerfordernis"; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Gültigkeit; Ungültigkeit; Fahrberechtigung; Vorabentscheidungsverfahren; Vorlagefrage; ...
- verkehrslexikon.de
Kein Umtausch von im Ursprungsland entzogenen Fahrberechtigungen
- Wolters Kluwer
Umtausch; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz; Ausnahme von der Anerkennung; unbestreitbare Informationen; Wohnsitzerfordernis; Fahrerlaubnis; ...
- rewis.io
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Aachen, 04.02.2019 - 3 K 4955/17
- EuGH, 28.10.2020 - C-112/19
- VG Aachen, 21.05.2021 - 3 K 4955/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 26.04.2012 - C-419/10
Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - …
Auszug aus VG Aachen, 04.02.2019 - 3 K 4955/17
Das Gericht geht davon aus, dass die erste Frage zu bejahen ist mit der Folge, dass die nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gegebene Anerkennungspflicht "ohne jede Formalität" (vgl. dazu etwa: Urteil Hofmann, C-419/10, ECLI:EU:C:2012:240, Rn. 43) ohne Weiteres auch für umgetauschte Führerscheindokumente und die darin dokumentierte materielle Fahrberechtigung gilt.37 So hat der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum so genannten "Führerscheintourismus" unmissverständlich klargestellt, dass es einem Mitgliedstaat, der dem Betroffenen die Fahrberechtigung in der Vergangenheit wegen Eignungsmängeln entzogen oder nicht erteilt hat, keineswegs gestattet ist, deswegen die Anerkennung eines Führerscheindokuments abzulehnen, das dem Betroffenen danach in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage einer dortigen Eignungsprüfung ausgestellt worden ist, vgl. dazu Urteile Hofmann, C-419/10, ECLI:EU:C:2012:240, Rn. 70 und Akyüz C-467/10, ECLI:EU:C:2012:112, Rn. 47 sowie in diesem Sinne bereits Urteil Kapper, C-476/01, ECLI:EU:C:2004:261, Rn. 77 und Beschlüsse Halbritter C-227/05 ECLI:EU:C:2006:245 Rn. 28 und Kremer, C-340/05, ECLI:EU:C:2006:620, Rn. 30.
38 Allerdings greift die im Urteil Hofmann, C-419/10, ECLI:EU:C:2012:240, Rn. 76 ff. maßgebliche Erwägung beim hier zu betrachtenden Dokumentenumtausch gerade nicht.
Das ist etwa beim "Wohnsitzerfordernis" anerkannt, vgl. Urteile Hofmann, C-419/10, ECLI:EU:C:2012:240, Rn. 43 f. und Grasser C-184/10, ECLI:EU:C:2011:324, Rn. 33 sowie Urteil Wiedemann u.a. C-329/06 u.a., ECLI:EU:C:2008:366 Rn. 72.
- EuGH, 19.05.2011 - C-184/10
Grasser
Auszug aus VG Aachen, 04.02.2019 - 3 K 4955/17
Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung die einschlägigen Voraussetzungen erfüllte, vgl. dazu etwa die Urteile Grasser C-184/10, ECLI:EU:C:2011:324, Rn. 21 und Schwarz C-321/07 ECLI:EU:C:2009:104, Rn. 77.Das ist etwa beim "Wohnsitzerfordernis" anerkannt, vgl. Urteile Hofmann, C-419/10, ECLI:EU:C:2012:240, Rn. 43 f. und Grasser C-184/10, ECLI:EU:C:2011:324, Rn. 33 sowie Urteil Wiedemann u.a. C-329/06 u.a., ECLI:EU:C:2008:366 Rn. 72.
- EuGH, 29.04.2004 - C-476/01
EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN …
Auszug aus VG Aachen, 04.02.2019 - 3 K 4955/17
37 So hat der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum so genannten "Führerscheintourismus" unmissverständlich klargestellt, dass es einem Mitgliedstaat, der dem Betroffenen die Fahrberechtigung in der Vergangenheit wegen Eignungsmängeln entzogen oder nicht erteilt hat, keineswegs gestattet ist, deswegen die Anerkennung eines Führerscheindokuments abzulehnen, das dem Betroffenen danach in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage einer dortigen Eignungsprüfung ausgestellt worden ist, vgl. dazu Urteile Hofmann, C-419/10, ECLI:EU:C:2012:240, Rn. 70 und Akyüz C-467/10, ECLI:EU:C:2012:112, Rn. 47 sowie in diesem Sinne bereits Urteil Kapper, C-476/01, ECLI:EU:C:2004:261, Rn. 77 und Beschlüsse Halbritter C-227/05 ECLI:EU:C:2006:245 Rn. 28 und Kremer, C-340/05, ECLI:EU:C:2006:620, Rn. 30.
- EuGH, 06.04.2006 - C-227/05
Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie …
Auszug aus VG Aachen, 04.02.2019 - 3 K 4955/17
37 So hat der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum so genannten "Führerscheintourismus" unmissverständlich klargestellt, dass es einem Mitgliedstaat, der dem Betroffenen die Fahrberechtigung in der Vergangenheit wegen Eignungsmängeln entzogen oder nicht erteilt hat, keineswegs gestattet ist, deswegen die Anerkennung eines Führerscheindokuments abzulehnen, das dem Betroffenen danach in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage einer dortigen Eignungsprüfung ausgestellt worden ist, vgl. dazu Urteile Hofmann, C-419/10, ECLI:EU:C:2012:240, Rn. 70 und Akyüz C-467/10, ECLI:EU:C:2012:112, Rn. 47 sowie in diesem Sinne bereits Urteil Kapper, C-476/01, ECLI:EU:C:2004:261, Rn. 77 und Beschlüsse Halbritter C-227/05 ECLI:EU:C:2006:245 Rn. 28 und Kremer, C-340/05, ECLI:EU:C:2006:620, Rn. 30. - EuGH, 28.09.2006 - C-340/05
Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - …
Auszug aus VG Aachen, 04.02.2019 - 3 K 4955/17
37 So hat der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum so genannten "Führerscheintourismus" unmissverständlich klargestellt, dass es einem Mitgliedstaat, der dem Betroffenen die Fahrberechtigung in der Vergangenheit wegen Eignungsmängeln entzogen oder nicht erteilt hat, keineswegs gestattet ist, deswegen die Anerkennung eines Führerscheindokuments abzulehnen, das dem Betroffenen danach in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage einer dortigen Eignungsprüfung ausgestellt worden ist, vgl. dazu Urteile Hofmann, C-419/10, ECLI:EU:C:2012:240, Rn. 70 und Akyüz C-467/10, ECLI:EU:C:2012:112, Rn. 47 sowie in diesem Sinne bereits Urteil Kapper, C-476/01, ECLI:EU:C:2004:261, Rn. 77 und Beschlüsse Halbritter C-227/05 ECLI:EU:C:2006:245 Rn. 28 und Kremer, C-340/05, ECLI:EU:C:2006:620, Rn. 30. - EuGH, 26.06.2008 - C-329/06
Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer …
Auszug aus VG Aachen, 04.02.2019 - 3 K 4955/17
Das ist etwa beim "Wohnsitzerfordernis" anerkannt, vgl. Urteile Hofmann, C-419/10, ECLI:EU:C:2012:240, Rn. 43 f. und Grasser C-184/10, ECLI:EU:C:2011:324, Rn. 33 sowie Urteil Wiedemann u.a. C-329/06 u.a., ECLI:EU:C:2008:366 Rn. 72. - EuGH, 19.02.2009 - C-321/07
Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener …
Auszug aus VG Aachen, 04.02.2019 - 3 K 4955/17
Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung die einschlägigen Voraussetzungen erfüllte, vgl. dazu etwa die Urteile Grasser C-184/10, ECLI:EU:C:2011:324, Rn. 21 und Schwarz C-321/07 ECLI:EU:C:2009:104, Rn. 77. - EuGH, 01.03.2012 - C-467/10
Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die …
Auszug aus VG Aachen, 04.02.2019 - 3 K 4955/17
37 So hat der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum so genannten "Führerscheintourismus" unmissverständlich klargestellt, dass es einem Mitgliedstaat, der dem Betroffenen die Fahrberechtigung in der Vergangenheit wegen Eignungsmängeln entzogen oder nicht erteilt hat, keineswegs gestattet ist, deswegen die Anerkennung eines Führerscheindokuments abzulehnen, das dem Betroffenen danach in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage einer dortigen Eignungsprüfung ausgestellt worden ist, vgl. dazu Urteile Hofmann, C-419/10, ECLI:EU:C:2012:240, Rn. 70 und Akyüz C-467/10, ECLI:EU:C:2012:112, Rn. 47 sowie in diesem Sinne bereits Urteil Kapper, C-476/01, ECLI:EU:C:2004:261, Rn. 77 und Beschlüsse Halbritter C-227/05 ECLI:EU:C:2006:245 Rn. 28 und Kremer, C-340/05, ECLI:EU:C:2006:620, Rn. 30. - VG Aachen, 26.02.2018 - 3 L 1545/17
Befugnis, Feststellungsbescheid, Rechtssache Hofmann, Rechtssache I., Umtausch, …
Auszug aus VG Aachen, 04.02.2019 - 3 K 4955/17
19 Mit Beschluss vom 26. Februar 2018 - 3 L 1545/17 -, der im Internet unter www.nrwe.de veröffentlicht ist, hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt: Nach Maßgabe der deutschen Rechtsprechung und Rechtslehre sei vorliegend die Anerkennung des niederländischen Führerscheindokuments abzulehnen.
- VG Aachen, 26.02.2018 - 3 L 1545/17 Der Antragsteller hat am 15. September 2017 Klage - 3 K 4955/17 - erhoben und im vorliegenden Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (3 K 4955/17) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. September 2017 (Feststellung der Inlandsungültigkeit eines niederländischen Führerscheins) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangs-geldandrohung anzuordnen.